Das Bundesmeldegesetz vom 1. November 2015 enthält für alle Bundesländer einheitliche Regelungen, die bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Wohnungsgeberbescheinigung

Ihre Wohnungsgeberin oder Ihr Wohnungsgeber sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen Ihnen den Einzug schriftlich bestätigen. Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

Die Bescheinigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters müssen Sie vorlegen, wenn Sie Ihren Wohnsitz 

  • anmelden, weil Sie von außerhalb zugezogen sind,
  • ummelden, weil Sie innerhalb der Stadt verzogen sind.

Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug wird diese Bescheinigung nicht benötigt.

Einen Vordruck für die Wohnungsgeberbescheinigung können Sie hier herunterladen. Es muss klar daraus hervorgehen, wer Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung ist.

Wohnungsgeberbescheinigung

Meldefristen und Abmeldung einer Nebenwohnung

Sie haben zwei Wochen Zeit, um sich nach Ihrem Einzug anzumelden oder umzumelden oder sich nach Ihrem Auszug abzumelden. Ihre Abmeldung können Sie bereits vorher erledigen, und zwar frühestens eine Woche, bevor Sie ausziehen.

Falls Sie einen Nebenwohnsitz haben, müssen Sie diesen bei der Meldebehörde der Stadt oder Gemeinde abmelden, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Nützliche Links

Informationen zum Meldewesen vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat
Das Bundesmeldegesetz