Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümer*innen erhoben, wenn zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung einer Straße von Grund auf erneuert oder verbessert wurden.
Für kleinere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen fallen keine Straßenbaubeiträge an.
Wann wird der Straßenbaubeitrag erhoben?
Ob Sie tatsächlich noch Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen zahlen müssen, hängt davon ab, wann die Durchführung der Maßnahme beschlossen wurde.
Soweit die abzurechnende Maßnahme vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde, wird der Straßenbaubeitrag von den Anlieger*innen erhoben, nachdem die Maßnahme abgeschlossen wurde und dem vom Rat in der Maßnahmensatzung festgesetzten Bauprogramm entspricht. Es gibt noch zahlreiche Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden und für die weiterhin Beiträge von den Anlieger*innen erhoben werden müssen.
Am 28. Februar 2024 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden bzw. werden, nicht mehr erhoben werden können. Für diese Maßnahmen wird der Einnahmeausfall vom Land NRW erstattet.
Für die vor dem 1. Januar 2024 beschlossenen straßenbaulichen Maßnahmen müssen wir nach § 8 und § 26 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NRW Straßenbaubeitraäge zur Deckung der Kosten erheben. Für Straßenausbaumaßnahmen, die zwischen 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2023 erstmals beschlossen wurden, trägt das Land diese Kosten durch Zuschussleistung an die Gemeinden nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 3. Mai 2022.
Wer muss den Straßenbaubeitrag zahlen?
Sie müssen als Anlieger*in Beiträge bezahlen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (Mit-)Eigentümer*in des erschlossenen Grundstücks beziehungsweise des Wohnungs- und Teileigentumsanteiles an einem erschlossenen Grundstück sind. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so ist der*die (Mit-)Erbbauberechtigte anstelle des*der Eigentümer*in beitragspflichtig.
Wer Eigentümer*in beziehungsweise Erbbauberechtigte*r ist, ergibt sich aus dem Grundbuch, abgesehen von Ausnahmen wie dem Erbfall und dem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Abschluss eines Kaufvertrages, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder privatrechtliche Regelungen im Grundstückskaufvertrag haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides oder die Verpflichtung zur Zahlung des geforderten Beitrages.
Welchen Anteil tragen die Anlieger*innen?
Da die öffentlichen Straßen nicht nur von den Anlieger*innen, sondern auch von der Allgemeinheit genutzt werden, tragen wir einen Anteil der Kosten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Funktion der Straße ab. So ist zum Beispiel der städtische Anteil bei der Erneuerung einer Fahrbahn in einer Hauptverkehrsstraße mit 70 Prozent deutlich höher als in einer Anliegerstraße mit 30 Prozent.
In einer gesonderten Maßnahmensatzung beschließt der Rat nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretungen und Vorberatung durch den Verkehrsausschuss unter anderem
- für welche konkrete straßenbauliche Maßnahme Straßenbaubeiträge zu erheben sind (das sogenannte Bauprogramm) und
- in welcher Straßenart die Straße eingestuft wird. Mit dieser Einstufung wird auch der Anteil der Anlieger*innen an den beitragsfähigen Kosten festgelegt.
Bitte beachten Sie, der Ratsbeschluss über die Maßnahmensatzung ist nicht der Baubeschluss im Sinne der oben genannten Förderrichtlinie oder des geänderten § 8 KAG. Der Baubeschluss wird grundsätzlich vor dem Beschluss über die Maßnahmensatzung getroffen.
Welche Kosten werden verteilt?
Bei der Erhebung der Beiträge werden die Kosten berücksichtigt, die für die Umsetzung der Baumaßnahme aufzuwenden sind. Die Kosten ergeben sich in der Regel aus den tatsächlich anfallenden Baukosten, also den Rechnungen der ausführenden Firmen.
Falls die Fahrbahn, der Gehweg, der Radweg oder die Parktaschen außergewöhnlich breit sind, wird der beitragsfähige Aufwand begrenzt. Die auf die Überbreite entfallenden Kosten trägt die Stadt allein. Bis zu welchen Höchstbreiten die Kosten beitragsfähig sind, ist in der Straßenbaubeitragssatzung festgelegt.
Bei der Erneuerung eines Kanals, der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, werden die Kosten anteilig zugeordnet. Nur die Kosten, die auf die Straßenentwässerung entfallen, werden über Straßenbaubeiträge verteilt.
Auf welche Grundstücke werden die Kosten verteilt?
Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der abzurechnenden Straße erschlossen werden. Dies sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen. Auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein vorgelagertes Grundstück oder über einen Wohnweg von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten zu beteiligen. Ob das Grundstück auch tatsächlich über die Anlage genutzt wird, ist nicht entscheidend. Eine grundsätzliche Inanspruchnahmemöglichkeit reicht aus. Ein Grundstück kann daher durchaus von mehreren Straßen erschlossen sein.
Wie wird der Beitrag ermittelt?
Bei der Verteilung der Kosten werden die Größe des einzelnen Grundstücks sowie die bauliche und gewerbliche Nutzung berücksichtigt.
Die Höhe des Straßenbaubeitrages ist daher abhängig von folgenden Faktoren:
- Höhe der Ausbaukosten
- Fläche des eigenen Grundstücks
- Anzahl der Vollgeschosse
- mögliche gewerbliche Nutzung
- Größe und Nutzung der anderen Grundstücke
Der Beitrag wird in zwei Schritten berechnet:
Schritt 1
Für jedes Grundstück wird zunächst ein individueller Verteilerwert ermittelt. Dazu wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert. Der Nutzungsfaktor ist abhängig von der vorhandenen beziehungsweise zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und einer gewerblichen Nutzung.
Die einzelnen Verteilerwerte aller beteiligten Grundstücke werden dann zu einem Gesamtverteilerwert addiert.
Schritt 2
Der Beitrag für das einzelne Grundstück errechnet sich, indem der Anliegeranteil durch den Gesamtverteilerwert geteilt wird und das Ergebnis mit dem einzelnen Verteilerwert des Grundstücks multipliziert wird.
Im "Info-Blatt Straßenbaubeiträge" finden Sie auf den Seiten 6 bis 7 ein Berechnungsbeispiel.
Wie läuft das Beitragsverfahren ab?
Bevor der Beitragsbescheid erteilt wird, erhalten die Eigentümer*innen beziehungsweise Erbbauberechtigten ein Anhörungsschreiben mit konkreten Informationen zur erfolgten Baumaßnahme und einer Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe. Sie erhalten im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Fragen zu stellen, Unterlagen einzusehen und Einwände vorzutragen.
Wann wird der Beitrag fällig?
Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzahlungen und Stundungen sind möglich.
Rechtliche Voraussetzungen
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
- Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-23639
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Beitrags- und Erschließungsvertrags-Angelegenheiten
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)