Sie können Ihr Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz online beantragen. Dazu benötigen Sie die eID-Funktion Ihres Personalausweises oder einen elektronischen Aufenthaltstitel. Das Bundesamt stellt das Führungszeugnis aus und schickt es an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde.

Sie können den Antrag auch ohne Termin im Kundenzentrum Ihrer Wahl stellen. Wir leiten ihn an das Bundesamt für Justiz weiter.

Umgangssprachlich nennt man das Führungszeugnis auch "polizeiliches Führungszeugnis".

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Für Ausländer*innen: Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung

    Wenn Sie Staatsangehörige*r der Europäischen Union sind, genügt ihr Nationalpass.

  • Verwendungszweck

  • Zur Vorlage bei einer Behörde: die Anschrift der Behörde

    Das Zeugnis wird so direkt an die Behörde gesendet

  • Gegebenenfalls das Aktenzeichen

    Sie finden es im Schreiben der Behörde, die das Führungszeugnis angefordert hat

  • Für ein erweitertes Führungszeugnis: die schriftliche Aufforderung

    Die Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt hiermit, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllt sind

  • Nachweis von Gründen für eine Gebührenbefreiung

    Das kann zum Beispiel eine Bescheinigung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sein. Sie erhalten Sie von der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben. Wer außerdem eine Gebührenbefreiung beantragen kann, erfahren Sie unter "Gebühren".

Online-Antrag beim Bundesamt für Justiz

Sie können Ihr Führungszeugnis online beantragen und bezahlen. Dazu benötigen Sie die eID-Funktion Ihres Personalausweises oder einen elektronischen Aufenthaltstitel.

Zum Online-Antrag des Bundesamts für Justiz

Privatführungszeugnis und Behördenführungszeugnis

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis (Belegart N), wenn Sie Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis (Belegart O). Das Zeugnis wird in diesem Fall direkt an die benannte Behörde versand. Sie können bei dieser Behörde Einsicht in Ihr Führungszeugnis verlangen.

Außerdem können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, an ein Amtsgericht Ihrer Wahl geschickt wird (Belegart P). Dort können Sie es einsehen. Anschließend können Sie entscheiden, ob es an die benannte Behörde weitergeleitet oder ob es vernichtet werden soll.

Erweitertes Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann ein*e Arbeitgeber*in seit 1. Mai 2010 von jeder Person ein erweitertes Führungszeugnis verlangen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet.

Bislang wurden im Bundeszentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen. Das kann zum Beispiel eine Verurteilung wegen Besitzes von sogenannter Kinderpornografie oder Exhibitionismus sein.

Die Regelung gilt für Schulen, Kindertagesstätten und alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrer*innen, Sporttrainer*innen oder Leiter*innen von Jugendgruppen. Der*die Arbeitgeber*in entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.

Weitere Informationen des Bundesamts für Justiz

Europäisches Führungszeugnis

Folgende Personen erhalten ein Europäisches Führungszeugnis:

  • in Deutschland lebende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • in Deutschland lebende Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigen die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen

Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters Ihres Herkunftsstaates. Die Angaben, die vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, werden nicht übersetzt oder inhaltlich überprüft. 

Weitere Informationen des Bundesamts für Justiz

Antrag für Minderjährige

Jugendliche können ihr Führungszeugnis ab dem 14. Lebensjahr beantragen, ohne Mitwirkung der Erziehungsberechtigten. Bis zur Volljährigkeit des Kindes können die Erziehungsberechtigten das Führungszeugnis ebenfalls beantragen.

Bearbeitungsdauer

Im Normalfall dauert es zwei bis drei Wochen, bis das Führungszeugnis ausgestellt ist.

Bei einem Europäischen Führungszeugnis müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa einem Monat rechnen.

Vorsprache

Wenn Sie keinen Online-Antrag stellen möchten, können Sie das Führungszeugnis im Kundenzentrum Ihrer Wahl persönlich und ohne Termin beantragen. Wenden Sie sich dazu bitte an die Info-Theke des jeweiligen Kundenzentrums. Sie benötigen kein Antragsformular.

Wenn Sie nicht persönlich kommen können, können Sie Ihren Antrag formlos schriftlich stellen. Sie müssen den Antrag in diesem Fall unterschreiben und ihn zusammen mit einer Kopie Ihres Ausweises oder Passes beglaubigen lassen. Die Beglaubigung kann durch einen*eine Notar*in oder eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen. Bitte fügen Sie außerdem einen Verrechnungsscheck in Höhe von 13 Euro bei. 

Es ist nicht möglich, das Führungszeugnis telefonisch oder durch eine andere Person mit Vollmacht zu beantragen. 

Gebühren

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses kostet 13 Euro.

Führungszeugnisse für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn Ihnen für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Welcher Personenkreis außerdem eine Gebührenbefreiung beantragen kann, erfahren Sie beim Bundesamt für Justiz.

Zahlung

Informationen zur Zahlung beim Bundesamt für Justiz 

Informationen zur Zahlung in den Kundenzentren

Legen Sie bei schriftlicher Beantragung bitte einen Verrechnungsscheck in Höhe von 13 Euro bei.

Rechtliche Voraussetzungen

Downloads und Infos