Ob eine Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird und für welchen Zeitraum sie gültig bleibt, ist davon abhängig, in welchem Staat die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Außerdem gibt es weitere Kriterien, die eine Anerkennung ausschließen.
Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) und Vertragsstaaten über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Sie besitzen einen noch gültigen Führerschein aus einem der folgenden Staaten und wohnen jetzt in der Bundesrepublik Deutschland
Staaten der europäischen Gemeinschaft:
- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar,
- Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg,
- Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
- Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Vertragsstaaten über den europäischen Wirtschaftsraum:
- Island, Liechtenstein, Norwegen
Mit einem gültigen Führerschein aus einem der vorgenannten Staaten dürfen Sie vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen im Rahmen der Ihnen erteilten und noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unbefristet Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen. Auflagen in Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in Deutschland zu beachten.
Allerdings besteht keine Fahrberechtigung, wenn eine der nachfolgenden Einschränkungen vorliegt:
- Sie besitzen nur einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein.
- Sie hatten ausweislich der Wohnsitzangaben in Ihrem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen des ausstellenden Staates, zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, es sei denn, dass Sie als Studierende oder Studierender oder Schülerin beziehungsweise Schüler Ihren Aufenthalt für mindestens 6 Monate zum Besuch eine Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR Staat hatten.
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen oder abgelehnt (versagt) oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet.
- Ihnen darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden (Führerscheinsperre).
- Sie unterliegen im Inland oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, einem Fahrverbot oder der Führerschein ist nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden.
- Sie besaßen zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis.
- Ihre Fahrerlaubnis wurde in einem Staat der Europäischen Union aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht.
- Die Fahrerlaubnis wurde aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt.
- Wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht bzw umgeschrieben worden ist, Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten (Ausnahme: Studierende, Schülerinnen und Schüler mit mindestens sechsmonatigem Aufenthalt).
Nachfolgende Einschränkung besteht nur, wenn Sie im Besitz eines Führerscheins der Klasse C (LKW) und/oder D (Bus) sind:
- In Deutschland werden Fahrerlaubnisse der Klasse(n) C und /oder D nur für maximal 5 Jahre erteilt. Wenn Ihr in einem der oben genannten Staaten erteilter Führerschein die Klasse(n) C und/oder D einschließt, besteht die Fahrberechtigung für diese Klassen - unabhängig von den tatsächlichen Befristungsdaten in Ihrem Führerschein - nur für 5 Jahre ab dem Erteilungsdatum. Sollte die Frist bereits bei Ihrer Wohnanmeldung in Deutschland abgelaufen sein, besteht Ihre Fahrberechtigung noch maximal 6 Monate fort. Innerhalb der Fristen müssen Sie einen deutschen Führerschein bei gleichzeitiger Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis für die Klasse C und/oder Klasse D beantragen.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, sollten Sie sich mit einer der unten aufgeführten zuständigen Dienststellen in Verbindung setzen.
Informationen zum freiwilligen Umtausch Ihres Führerscheins erhalten Sie unter Umschreibung einer Fahrerlaubnis- EU/EWR Staaten.
Führerscheine aus anderen Staaten
Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen Sie vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen nach Ihrer Einreise und Wohnsitzanmeldung in der Bundesrepublik Deutschland für 6 Monate Fahrzeuge im Rahmen der Ihnen erteilten Führerscheinklassen führen. Im Einzelfall kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben werden. Auflagen in Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in Deutschland zu beachten.
Wenn Ihr Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, müssen Sie entweder einen gültigen Internationalen Führerschein oder eine Übersetzung des Führerscheins mitführen. Zur Übersetzung von Führerscheinen ist neben anderen Stellen (beispielsweise Konsulate im Ausstellungsstaat, Öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer) auch der Automobilklub ADAC berechtigt.
Die Fahrberechtigung von 6 Monaten gilt nicht, wenn Sie das in Deutschland geltenden Mindestalter für die jeweilige Klasse noch nicht erreicht haben. Dass bedeutet beispielsweise, ein deutscher Führerschein der Klasse B (für PKW) kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Allerdings ist auf Antrag begleitendes Fahren im Rahmen des Führerscheins Klasse B mit 17 Jahren möglich.
Darüber hinaus besteht keine Fahrberechtigung, wenn eine der nachfolgenden Einschränkungen vorliegt:
- Sie besitzen nur einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein.
- Sie hatten zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, es sei denn, dass Sie als Studierende oder Studierender oder Schülerin beziehungsweise Schüler Ihren Aufenthalt für mindestens 6 Monate zum Besuch eine Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR Staat hatten.
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen oder abgelehnt (versagt) oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet.
- Ihnen darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden (Führerscheinsperre).
- Sie unterliegen im Inland oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, einem Fahrverbot oder der Führerschein ist nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden.
Informationen zu den Voraussetzungen unter denen Sie Ihren ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein erhalten Sie unter Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Staaten der Anlage 11 oder Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis – Drittstaaten.
Zuständige Dienststellen:
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, sollten Sie sich mit einer der nachfolgenden Dienststellen in Verbindung setzen.