Beendete Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs im vereinfachten Verfahren
Veröffentlicht im Amtsblatt am 13. November 2024
Ziel ist es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nicht entgegenzustehen. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept stuft das ehemals als "Sonderstandort Dellbrück" definierte Plangebiet nun als "Nahversorgungszentrum" ein.
Informationen zur beendeten Veröffentlichung
Vom 21. November bis 23. Dezember 2024 konnten Sie Einsicht in das städtebauliche Planungskonzept nehmen und Ihre Hinweise und Anregungen äußern.
Sämtliche Stellungnahmen werden von uns geprüft und anschließend der zuständigen Bezirksvertretung zur Stellungnahme zugeleitet. Nach Behandlung der Stellungnahmen in der Bezirksvertretung befasst sich der Stadtentwicklungsausschuss mit unseren Vorschlägen beziehungsweise mit denen der Bezirksvertretung. Über die Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses, den Stellungnahmen stattzugeben beziehungsweise sie abzulehnen, entscheidet der Rat.
Die gesetzlich vorgeschriebene verfahrensmäßige Behandlung erfordert einen erheblichen Zeitaufwand von mehreren Monaten. Anschließend werden wir Ihnen die Entscheidung des Rates zu Ihrer Stellungnahme mitteilen.
Informationen zum Bebauungsplan-Entwurf
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
Rechtsgrundlage
§ 3 Absatz 2, § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.
Stadträumliche Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das ca. 5,2 Hektar große Bebauungsplangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Mülheim, Stadtteil Dellbrück.
Der räumliche Geltungsbereich wird in etwa begrenzt
- im Norden durch die Hatzfeldstraße,
- im Osten durch die Mielenforster Straße,
- im Süden durch den Sportplatz sowie an den südlichen Grenzen der Grundstücke des Pfarrer-Buchbender-Weg und
- im Westen durch die Mielenforster Straße.
Anlass und Ziele der Planung
Ziel der Planung ist es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) nicht entgegenzustehen. Die Fortschreibung des EHZK wurde in seiner Sitzung vom 09.02.2023, TOP 10.18, vom Rat beschlossen. Das EHZK stuft das ehemals als "Sonderstandort Dellbrück" definierte Plangebiet nun als "Nahversorgungszentrum" ein. Statt eine Einschränkung der Einzelhandelsnutzung ist nun städtebauliches Entwicklungsziel im Sinne des, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine Stärkung und Weiterentwicklung des Einzelstandortes.
Zudem hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28. November 2018 den Bebauungsplan Nr. 7549/02 "Hatzfeldstraße" aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für unwirksam erklärt.
Aus genannten Gründen muss der Bebauungsplan aufgehoben werden.
Hinweis:
Die Bebauungsplanaufhebung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgehoben.
Auskunft zum Bauleitplanverfahren
Stadtplanungsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon 0221 / 221-27046
- Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
- Freitag, 9 bis 13 Uhr
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