Anmeldung zur Pflichtversicherung

Der Arbeitgeber prüft bei Ihrer Einstellung, ob Sie als Beschäftigte beziehungsweise als Beschäftigter im Rahmen eines Pflichtversicherungsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse anzumelden sind.

Erste Voraussetzung ist, dass Sie eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) sind. Unter den Begriff Beschäftigte beziehungsweise Beschäftigter fallen dabei alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.

Ihr Arbeitgeber muss Sie mit Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Zusatzversorgung versichern, wenn

  • Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente eine Versicherungszeit von mindestens 60 Monaten erfüllen können,
  • Ihr Arbeitsverhältnis - befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 - mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr beträgt (also nicht kurzzeitig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch),
  • Sie nicht ausdrücklich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (§ 19 der Satzung der Zusatzversorgungskasse).

Abmeldung von der Pflichtversicherung

Ihre Versicherungspflicht endet mit der Beendigung Ihres zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder wenn Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen. Mit der Abmeldung bleibt die Pflichtversicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen.

Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Anwartschaft auf eine spätere Rentenleistung bleibt in voller Höhe erhalten.

Wenn Sie später wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufnehmen, wird Ihr bereits bestehendes Versicherungsverhältnis durch die dann zuständige Zusatzversorgungskasse grundsätzlich fortgeführt.

Wird später keine erneute versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, bleibt die bis zum Ausscheiden erworbene Rentenanwartschaft erhalten.

Sofern bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihr Arbeitgeber Umlagen und Beiträge für 120 Monate gezahlt hat, erhöht sich Ihre Rentenanwartschaft bis zum Rentenbeginn noch dadurch, dass Sie an den Überschüssen beteiligt werden können (Bonuspunkte).

Weitere Informationen

Überleitung der Versicherung