Text aus dem Amtsblatt, Sondernummer 66 vom 15. September 2020

Gemäß §§ 34 Absatz 1, 46b des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG) in Verbindung mit §§ 61 Absatz 3, 75d der Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO) hat der Wahlausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 14. September 2020 das endgültige Wahlergebnis zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters festgestellt.

Nachfolgend gebe ich das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt.

  • Wahlberechtigte 820.527
  • Wählerinnen und Wähler 421.566
  • Ungültige Stimmen 5.633
  • Gültige Stimmen 415.933

 

Die gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt auf die Bewerberinnen und Bewerber:

NameParteiStimmen absolutStimmen prozentual
Kossiski, AndreasSPD111.35326,77
Detjen, JörgDIE LINKE29.8107,17
Cremer, ChristerAfd17.4414,19
Gabrysch, NicolinKLIMA FREUNDE14.3703,45
Campione, RobertoEinzelbewerber14.1223,40
Zimmermann, ThorGUT8.6132,07
Neumeyer, SabineEinzelbewerberin2.5470,61
Nussholz, RobertEinzelbewerber4.0440,97
Keune, Rüdiger-René Karl MariaÖDP2.3360,56
Przybylski, Martin JosefEinzelbewerber9240,22
Reker, HenrietteEinzelbewerberin187.38945,05
Fuchs, OlivierVolt18.5204,45
Langel, DagmarWIR SIND KÖLN4.4641,07

Da keine Bewerberin beziehungsweise kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, stellte der Wahlausschuss die Notwendigkeit einer Stichwahl fest. Gemäß §§ 39, 46e Absatz 2 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl

  • jede beziehungsweise jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
  • die Aufsichtsbehörde,
  • sowie wählbare Bewerberinnen und Bewerber um das Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, auch wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 KWahlG sind,

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten.

Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin, Bürgerdienste - Wahlamt, Dillenburger Straße 68-70, 51105 Köln, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Frist beginnt gemäß § 63 Absatz 2 KWahlO mit dem Tage dieser Bekanntmachung.

Köln, den 14. September 2020

Professorin Dr. Dörte Diemert
Wahlleiterin und Stadtkämmerin