Öffentliche Bekanntmachung - Text aus dem Kölner Amtsblatt Nummer 17 vom 2. Mai 2019

Am 26. Mai 2019 findet die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) statt.

1.
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Köln wird in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2019 während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, bei der Stadt Köln im Wahlamt, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Gebäude ist für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer zugänglich.

Jede beziehungsweise jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer beziehungsweise seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte beziehungsweise ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie beziehungsweise er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2019, spätestens jedoch am Freitag, 10. Mai 2019, bis 18 Uhr, bei der Stadt Köln im Wahlamt, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum im Wahlgebiet der Stadt Köln oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1
ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter,

5.2
ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter,

a)
wenn er nachweist, dass sie beziehungsweise er ohne ihr beziehungsweise sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 5. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat, 

b)
wenn ihr beziehungsweise sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c)
wenn ihr beziehungsweise sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr, mündlich oder schriftlich bei der Stadt Köln im Wahlamt, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, beantragt werden. Außerdem können Sie die Beantragung online durchführen oder per E-Mail senden.  

Briefwahl online
E-Mail an das Wahlamt

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Sonntag, 26. Mai 2019, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr beziehungsweise ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr beziehungsweise ihm bis zum Samstag, 25. Mai 2019, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Punkt 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderung/en kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.
Mit dem Wahlschein erhält die beziehungsweise der Wahlberechtigte  

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.  

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.  

Bei der Briefwahl muss die Wählerin beziehungsweise der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Wahlorganisation der Stadt Köln absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Sonntag, 26. Mai 2019 bis 18 Uhr eingeht.  

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der Stadt Köln im Wahlamt, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, abgegeben werden.

Köln, den 23. April 2019

Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor und Stadtwahlleiter