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Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz, dass eine Hilfsperson Sie bei der Wahl unterstützt.

Wann darf mich eine Hilfsperson unterstützen?

Eine Hilfsperson darf Sie unterstützen, wenn Sie nicht lesen können oder den Stimmzettel aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht eigenhändig kennzeichnen, falten oder in die Wahlurne werfen können. Die Person darf Ihnen also nur bei der technischen Ausführung helfen. Ihre Wahlentscheidung treffen Sie selbst. 

Die Hilfsperson darf nicht:

  • missbräuchlich Einfluss auf Sie nehmen
  • Ihre selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzen oder verändern
  • in einem Interessenskonflikt stehen

Die Auswahl der Hilfsperson treffen Sie selbst. Zur Hilfsperson können Sie bestimmen:

  • ein Mitglied des Wahlvorstandes
  • eine andere Person Ihres Vertrauens

Um Ihnen bei der Briefwahl zu helfen, muss die Hilfsperson mindestens 16 Jahre alt sein. 

Wobei genau darf eine Hilfsperson mir helfen?

Die Hilfsperson muss ihre Unterstützung auf die Umsetzung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse beschränken. Folgende Hilfen sind erlaubt:

Im Wahlraum bei der Urnenwahl: Die Hilfsperson darf Sie in die Wahlkabine begleiten und bei der Markierung der Wahl sowie dem Falten und Einwerfen des Stimmzettels helfen.

Bei der Briefwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen sowie beim Falten und Einlegen der Wahlunterlagen in die Umschläge helfen.

Bei der Direktwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen, beim Falten und Einlegen der Wahlunterlagen in die Umschläge und dem Einwerfen in die Wahlurne helfen.

Anleitung für die Brief- und Direktwahl

Welche Pflichten hat eine Hilfsperson?

Pflicht zur Geheimhaltung: Die Hilfsperson ist verpflichtet, alle Kenntnisse geheim zu halten, die sie durch die Unterstützung bei der Stimmabgabe erhält.

Pflicht zur Umsetzung des Willens der wählenden Person: Die Hilfsperson ist verpflichtet, Ihren Willen als wählende Person bei der Stimmabgabe wie gewünscht umzusetzen. Bei der Briefwahl muss die Hilfsperson die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" unterzeichnen. Darin bestätigt sie, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Bei einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt macht sich die Hilfsperson strafbar.

Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen

Blinde und sehbehinderte Wähler*innen erhalten auf der Internetseite des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V. (DBSV) Informationen und Hilfsmittel rund um die Bundestagswahl 2025. 

Angebote des DBSV zur Bundestagswahl 2025

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Absatz 5 Ausübung des Wahlrechts - Bundeswahlgesetz § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen - Bundeswahlordnung § 107a Wahlfälschung Strafgesetzbuch (StGB)