Haushaltsrundsätze beschreiben grundlegende Regeln für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die in der Gemeindeordnung sowie in der Gemeindehaushaltsverordnung festgelegt sind.

Beispiele dafür sind:

  • Grundsatz der "Jährlichkeit":
    Für jedes Kalenderjahr soll ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes liegt im Ermessen der Behörde. Aber auch bei mehrjährigen Haushalten erfolgt die Abrechnung jeweils für ein Jahr.
  • Grundsatz der "Vollständigkeit":
    Der Haushaltsplan muss lückenlos alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehende Einzahlungen, entstehende Aufwendungen und zu leistebnde Auszahlungen enthalten.
  • "Periodengerechte Zuordnung der Finanzvorfälle":
    Die Erträge und Aufwendungen sind verursachungsgerecht der Periode zuzuordenen, in der der Ressourcenzuwachs beziehungsweise Ressourcenverbrauch stattfindet.