Als Eröffnungsbilanz bezeichnet man die erstmalig aufgestellte Bilanz. Für diese Bilanz gelten besondere Regeln. Die Bewertung von Vermögen ist in der Eröffnungsbilanz anders geregelt als bei später aufzustellenden Bilanzen. So erfolgt beispielsweise die Bewertung zu vorsichtig geschätzen Zeitwerten anstatt zu Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen mit den zum Bilanzstichtag ermittelten Werten aufgeführt.

Auf der Passivseite werden das Eigenkapital und das Fremdkapital dargestellt.

Die Gliederung beider Bilanzseiten erfolgt nach der Fristigkeit. Die genaue Gliederung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben.