Aufgrund vermehrter Anfragen möchten wir Sie über die aktuellen Regelungen zur Beihilfefähigkeit der zur Zeit bestehenden Corona-Testangebote informieren.

Aufwendungen für Testungen zum Nachweis einer Infektion mit dem Corona-Virus (Abstrichtests mittels Polymerase-Kettenreaktion, PCR und Schnelltests durch Point-of-Care-Antigentests, PoC-Antigentests) sind beihilfefähig, wenn sie entsprechend den sonstigen Grundsätzen medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Das heißt, ein Beihilfeanspruch besteht grundsätzlich für Testungen von Personen mit bereits bestehenden Krankheitssymptomen beziehungsweise einem Verdacht auf eine Corona-Infektion im Rahmen einer ambulanten Krankenbehandlung. Dies gilt für Tests in Arztpraxen und Testzentren. Bei asymptomatischen Personen können auch Tests im Zusammenhang mit einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung als beihilfefähig anerkannt werden.

Mit der am 8. März 2021 in Kraft getretenen Corona-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist darüber hinaus der sogenannte "Bürgertest" eingeführt worden. Danach hat jede*r Bürger*in mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest (PoC-Test). Dieser Schnelltest wird in bestimmten Einrichtungen, wie beispielsweise Testzentren oder Apotheken, durchgeführt. Für die getestete Person sind die Tests, unabhängig vom Versicherungsverhältnis, kostenlos. Die Tests werden von den Einrichtungen auch bei privat krankenversicherten Personen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Aufwendungen für Tests von asymptomatischen Personen sind mit Ausnahme der vorgenannten Tests im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind ebenfalls Aufwendungen für Schnelltests beziehungsweise Selbsttests, die beispielsweise im Einzelhandel beschafft und durch Privatpersonen durchgeführt werden können oder aufgrund einer dienstlichen Tätigkeit veranlasst werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Beihilfekasse gerne zur Verfügung.

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