Dem Verkehrsausschuss gehören 13 stimmberechtigte und mindestens 21 Mitglieder an. Ausschussvorsitzender ist Lino Hammer.


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Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

© Stadt Köln

Der Verkehrsausschuss gehört gemäß Ratsbeschluss vom 18. Juni 2020 zu den Gremien, welche die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln verpflichtend umsetzen (Vorlage 1056/2020).

Sämtliche Beschlussvorlagen des Dezernates III – Mobilität, zu denen der Ausschuss das Entscheidungsrecht besitzt, werden von der Verwaltung um eine begründete Empfehlung zur Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt. Wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung empfohlen, wird dies ebenfalls begründet. In diesem Fall haben Bürger*innen die Möglichkeit, eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzuschlagen.

Informationen zu dem genauen Verfahren finden Sie hier: 

Leitlinien für die Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln Öffentlichkeitsbeteiligung anregen

Entscheidungsbefugnisse

Der Verkehrsausschuss entscheidet über:

  1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (siehe Ziffer 2) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als 300.000 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro mit den dafür erforderlichen Planungen;
  2. Maßnahmenprogramme wie Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme;
  3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und –einschränkende Maßnahmen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
  4. Anordnung der Kostenspaltung gemäß Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln;
  5. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als 150.000 Euro;
  6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten;
  7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als 100.000 Euro pro Fahrzeug beziehungsweise Gerät;
  8. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 8 Absatz 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als 250.000 Euro im Einzelfall;
  9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als 250.000 Euro;
  10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen;
  11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer fünf des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen;
  12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung;
  13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung beziehungsweise Neufassung des Nahverkehrsplanes.

Vorberatung

Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:

  1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen;
  2. Gesamtverkehrskonzept, also die konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des Parkraumes und der Park+Ride-Plätze;
  3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, Sondernutzungssatzung;
  4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept;
  5. Grundsatzfragen der Elektromobilität;
  6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr, also das Lkw-Führungskonzept, das Güterverkehrskonzept und alternative Logistikkonzepte.