Um Korruption wirksam bekämpfen und vermeiden zu können, ist eine enge Zusammenarbeit der damit beauftragten Stellen erforderlich. Diese sowie die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Köln einzuhaltenden Richtlinien stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Antikorruptionsbeauftragte
Die Antikorruptionsbeauftragte steht allen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Personalrätinnen, Personalräten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern als vertrauliche Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Zudem wirkt sie an der Aufklärung konkreter - auch anonymer - Korruptionsvorwürfe mit. Die Antikorruptionsbeauftragte hat im Rahmen ihrer Aufgaben ähnliche Möglichkeiten wie eine Rechnungsprüferin. Sie kann von den städtischen Dienststellen und Betrieben verlangen, dass sie alle notwendigen Auskünfte erteilen, den Zutritt zu Diensträumen gewähren und Akten, Schriftstücke sowie sonstige Unterlagen für eine Prüfung zur Verfügung stellen. Sie ist dazu verpflichtet, ernstzunehmende Hinweise auf korruptive Sachverhalte unmittelbar mit den Strafverfolgungsbehörden zu besprechen und abzustimmen.
Rechnungsprüfungsamt
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes leisten bereits durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einen wertvollen Beitrag zur Aufdeckung von Manipulation und Korruption. Das gilt insbesondere für die Prüfung von Vergaben, bei denen die Korruptionsgefahr besonders hoch einzustufen ist. Die von der Verwaltung zu beachtenden Wertgrenzen bei Investitions- und Vergabeprüfungen werden regelmäßig aktualisiert.
Nach der Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung hat das Rechnungsprüfungsamt nun auch ausdrücklich die Korruptionsbekämpfung als Aufgabe vom Rat der Stadt Köln übertragen bekommen. Das hat sich unter anderem auch auf die Schwerpunktsetzung der Prüftätigkeit ausgewirkt. Aufschluss über die einzelnen Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gibt die Rechnungsprüfungsordnung.
Zentrales Vergabeamt
Das Zentrale Vergabeamt bearbeitet mittlerweile nahezu für die gesamte Stadtverwaltung die formalen Vergaben. Bei der Einrichtung des Zentralen Vergabeamtes haben wir uns vor allem von einem Gedanken leiten lassen: Die zum Teil über Jahre gewachsenen Verbindungen zwischen Aufträge vergebenden Dienststellen einerseits und privaten Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern wie Baufirmen, Lieferantinnen, Lieferanten, Dienstleisterinnen und Dienstleistern andererseits sollten gekappt werden, indem das Vergabeverfahren einer eigenständigen unabhängigen Organisation, eben dem Zentralen Vergabeamt, übertragen wurde.
Zudem wurde im Vergabeamt mit dem Aufbau einer gesamtstädtischen Unternehmensdatenbank, mit der nun umfangreiche Auswertungen und Überprüfungen durchgeführt werden können, sowie eines IV-gestützten Vergabemanagements begonnen. Durch Korruption auffällig gewordene Unternehmen werden konsequent von städtischen Vergaben ausgeschlossen und an die landesweite Informationsstelle für Vergabeausschlüsse in Düsseldorf gemeldet.
Richtlinien
Vergaberichtlinie
Unabhängig von der Zuständigkeit des Zentralen Vergabeamtes haben alle städtischen Dienststellen und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen bei Auftragsvergaben die Richtlinie der Stadt Köln für die Vergabe von Bauleistungen, von Lieferungen und Dienstleistungen und von freiberuflichen Leistungen an freiberuflich Tätige zu beachten.
Rotationsrichtlinie
Job-Rotation soll zu enge Beziehungen zu Verwaltungskundinnen und -kunden, die durch langjährige Betreuung entstehen können, verhindern. Aus diesem Grund wurde eine Rotationsrichtlinie geschaffen, nach der die Aufgabenbereiche sämtlicher Dienststellen in fünf Risikogruppen eingeordnet werden. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in den beiden höchsten Risikogruppen 4 und 5 befinden, stellt die Rotation nach zwei bis vier Jahren nunmehr die Regel dar. Kommt eine Rotation ausnahmsweise nicht in Betracht, ist dies von den Dienststellen unter Benennung von Alternativmaßnahmen ausführlich zu begründen.
Sponsoringrichtlinie
Ebenso wie bei der Annahme von Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist bei Geld- oder Sachzuwendungen an die Stadt Köln und ihre Einrichtungen schon der Anschein zu vermeiden, dass Verwaltungsentscheidungen durch eine Sponsoringleistung beeinflusst werden können. Aus diesem Grund sind Rahmenbedingungen für Sponsoringleistungen erarbeitet worden, die in den Fällen, in denen die Stadt Köln in Zeiten knapper Haushaltsmittel mit Hilfe von Externen öffentliche Aufgaben erfüllen will, für Transparenz sorgen sollen. Die Richtlinie wurde im August 2016 aktualisiert.
Verpflichtungserklärung Externer
Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben oder die Übertragung auf spezialisierte Vertragspartnerinnen und -partner erweitert unredliche Handlungsmöglichkeiten im Sinne von Korruption. Insbesondere Privatpersonen, die keine Amtsträgereigenschaft besitzen, können sich nicht wie städtische Bedienstete wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme strafbar machen. Diese Strafbarkeitslücke gilt es durch die Möglichkeit der förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zu schließen. Alle Dienststellen und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sind dazu aufgefordert, dieser Verpflichtung vor der Beauftragung von Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen, Ingenieuren oder anderer Sonderfachleute vorzunehmen.
Leitfaden zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption
Besteht auf einer Dienststelle im konkreten Einzelfall ein Korruptionsverdacht, benötigen die Beschäftigten und die Dienststellen zunächst eindeutige Vorgaben, wie sie mit einem solchen Fall umzugehen haben. Darüber hinaus muss klar geregelt sein, welche weiteren Verfahrensschritte einzuleiten sind und wer innerhalb der Stadtverwaltung dafür zuständig ist. Eine solche Handlungsanweisung wurde für alle städtischen Dienststellen und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie Eigenbetriebe mit dem Leitfaden zum Verfahren bei der Aufdeckung von Korruption geschaffen.
Personalrechtliche Maßnahmen
Zur repressiven Korruptionsbekämpfung gehört die Ergreifung geeigneter personalrechtlicher Maßnahmen gegenüber betroffenen Beschäftigten bis hin zur fristlosen Kündigung. Um die erforderliche Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle zu gewährleisten, wurde hierfür eine einheitliche Entscheidungsbefugnis bei der Leitung des Personalamtes geschaffen.