© Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Züchtung einer Legionellen-Kultur

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die in geringen Konzentrationen in natürlichen Wässern und im Boden vorkommen und dort in der Regel keine Gesundheitsgefahr darstellen. Eine Infektionsgefährdung kann sich ergeben, wenn die Bakterien bei der Inhalation von kleinsten belasteten Wassertröpfchen (Aerosole) in die Lunge gelangen. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider von gewerblichen und Industrieanlagen können Quellen für Legionellenemissionen sein.

Mit der Inhalation von belasteten Wassertröpfchen muss es nicht zwangsläufig zu einer Erkrankung kommen. Bei abwehrgeschwächten Personen oder bestimmten Vorerkrankungen besteht jedoch ein erhöhtes gesundheitliches Risiko.

Um Risiken zu verringern, trat am 19. August 2017 die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Sie regelt umfangreiche Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen.

Zur Vorbeugung von Gefährdungen durch Verdunstungskühlanlagen sind daher Maßnahmen zur Begrenzung des Legionellenwachstums im Kühlwasser empfohlen (VDI-Richtlinie 2047, Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Blätter 2 und 3, sowie die 42. BImSchV). Solche Anlagen werden systematisch überwacht, es gibt Meldepflichten und konkrete Handlungsverpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber.

Insbesondere bei Überschreitung der sogenannten Maßnahmenwerte soll die Betreiberin oder der Betreiber der Kühlanlage umgehend Maßnahmen, zum Beispiel eine sofortige Biozid-Behandlung des Kühlwassers oder eine Reinigung der Kühlanlage, durchführen.

Gegenwärtig ist nicht einzuschätzen, ob es im Einzelfall bei Überschreitung der Maßnahmenwerte tatsächlich zu Erkrankungen im Einwirkungsbereich der Kühlanlage kommen kann. Eine Beurteilung, über welche Entfernung von den Kühlanlagen gesundheitliche Beeinträchtigungen konkret zu befürchten sind, ist ebenfalls nicht möglich. Zudem ist nicht allein die Zahl der Legionellen für ein Erkrankungsrisiko ausschlaggebend, sondern insbesondere auch ihre Fähigkeit, das Krankheitsbild auszulösen (Virulenz). Die verschiedenen Legionellenarten und deren Serogruppen unterscheiden sich in dieser Eigenschaft. Bei der Legionellen-Analytik wird daher auch immer versucht, die Art und Serogruppe der nachgewiesenen Legionellen zu bestimmen.

Das Gesundheitsamt prüft bei Eingang der Meldung der Überschreitung eines Maßnahmenwertes, ob Informationen über durch Legionellen verursachte Erkrankungen im Umkreis der Anlage vorliegen. Das Gesundheitsamt prüft auch, ob eine Information der Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzteschaft im Umkreis der betreffenden Anlage und ggf. eine Information der in benachbarten Gemeinden zuständigen Gesundheitsämter erforderlich ist. Es trifft gegebenenfalls entsprechende Veranlassungen.

Weitere Informationen zum Infektionsschutz erhalten Sie beim Gesundheitsamt.

Gesundheitsamt

Beachten Sie bitte!

Im Stadtgebiet Köln befinden sich auch Anlagen im Sinne der 42. BImSchV, für die die Bezirksregierung Köln die zuständige Immissionsschutzbehörde ist. Dies trifft unter anderem auf Kühltürme mit einer Leistung größer 200 MW zu.

Grundsätzliche Anforderungen an Betreiberinnen und Betreiber

Informationen zur 42. BImSchV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW.

Merkblatt: Neue Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
PDF, 163 kb

Unternehmen, die Verdunstungskühlanlagen betreiben, haben folgende Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen sind in der Verordnung formuliert):

  • Überwachungspflichten:
    Interne und externe Untersuchungen des Nutzwassers. Insbesondere sind Legionellenuntersuchungen regelmäßig alle drei Monate, erstmals zum 16. September 2017, vorgeschrieben.
  • Meldepflichten bei Überschreitung des Maßnahmenwertes:
    Wird der Maßnahmenwert von 10.000 KBE pro 100 Milliliter überschritten, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  • Bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten sind von der Betreiberin beziehungsweise vom Betreiber die Ursachen zu ermitteln und Sofortmaßnahmen (zum Beispiel Biozid-Behandlung des Nutzwassers, Abschalten der Ventilation, Erhöhung der Frischwasserzugabe, Reinigung der Anlage) zu ergreifen.

Stellen Sie eine Überschreitung des Maßnahmenwertes an Ihrer Anlage fest, informieren Sie uns bitte sofort per E-Mail:

E-Mail an das Umweltamt – Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft

Weitere Betreiberpflichten

  • Anzeigepflicht bestehender Anlagen: Seit 19. Juli 2018 haben die Betreiberinnen und Betreiber einen Monat Zeit, die Anlage bei der Behörde anzuzeigen. Dies erfolgt in einer vom Land angelegten Datenbank:
KaVKA-42.BV - Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV
  • Anzeigepflicht für Neuanlagen, Änderung und Stilllegung
  • Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Beschaffenheit der Anlage
  • Erstmalige Prüfung der Anlage durch eine Sachverständige, einen Sachverständigen oder eine Inspektionsstelle abhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage, frühestens bis zum 19. August 2019. Wiederkehrende Prüfpflicht alle fünf Jahre.
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Führen eines Betriebstagebuches