Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem Menschen Ihres Vertrauens das Recht, für Sie Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich oder bezüglich Ihres Vermögens zu treffen, wenn der Fall der Fälle eingetreten ist. Damit ist der oder die Bevollmächtigte insbesondere im Notfall sofort handlungsfähig. Darüber hinaus können Sie mit einer rechtzeitig und ausreichend erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht eine Betreuung anordnen muss.

Auch wenn Vollmachten widerrufen werden können: Denken Sie stets daran, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes und besonderes Vertrauen in die Person der oder des Bevollmächtigten voraussetzt, da Sie diesem Menschen Vertretungsmacht für alle Ihre Lebensbereiche einräumen.

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dagegen zunächst lediglich eine Person vor, die das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht als Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer ernennen soll, wenn der Notfall dann wirklich eingetreten ist.

Informationen über die Möglichkeit einer

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • und eine allgemeine Beratung - keine Rechtsberatung -

sowie entsprechende Unterlagen erhalten Sie bei den Kölner Betreuungsvereinen und bei der Betreuungsstelle der Stadt Köln. Die Unterlagen können Sie auch beim Seniorentelefon unter 0221 / 221-27400 anfordern.

Form und Inhalt

Das Angebot an Broschüren, Formularen und Handreichungen zur Vorsorgevollmacht, das herausgegeben sowie im Internet veröffentlicht wird, ist vielfältig und nahezu unüberschaubar. Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Krankenkassen, Hochschulen, Ärztekammern und andere bieten sehr viele Informationen an. Eine Empfehlung, auf welches Material zurückgegriffen werden sollte, ist daher nicht möglich.

Beim Seniorentelefon und der Betreuungsstelle erhalten Sie jedoch ein Informationspaket, das auch Formulierungsbeispiele und Textvorschläge enthält.

Da es sich um eine sehr weitreichende und in der Regel lebenslang wirksame Erklärung handelt, sollten Sie sie eigenständig, erst nach reiflicher Überlegung und gegebenenfalls nach Beratung im Familienkreis zu Papier bringen.

Vorgeschrieben ist lediglich die Schriftform, es muss aber nicht handschriftlich sein. In Fällen, in denen über Grundvermögen verfügt werden soll, ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Beispiele dafür sind die Veräußerung und Belastung von Grundvermögen.

Zu empfehlen, aber nicht vorgeschrieben, ist die Beglaubigung der Unterschrift oder die Bestätigung der Eigenhändigkeit durch ein oder zwei Zeugen. Außerdem können Sie Ihre Unterschrift auch bei der Betreuungsstelle beglaubigen lassen. Hierfür wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

Die Vollmacht sollten Sie an einem sicheren Ort hinterlegen. Als Vollmachtgeber sollten Sie ein entsprechendes Hinweiskärtchen bei sich tragen. Selbstverständlich sollte natürlich auch die Vertrauensperson, die sich künftig um alles kümmern soll, Bescheid wissen.

Ganz gleich, ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkundet und beglaubigt haben lassen oder sie ohne Mitwirkung eines Notars erstellt haben: Sie können sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Die Meldung können Sie per Post vornehmen, die Adresse lautet: 

Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 08 01 51
10001 Berlin

Die Registrierung ist aber auch per Internet möglich:

Zentrales Vorsorgeregister

Weitere Informationen zum zentralen Vorsorgeregister und den anfallenden Gebühren erhalten Sie unter der Rufnummer 0180 / 5355050 oder bei Ihrem Rechtsanwalt oder Notar, der Sie bei der Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht rechtlich beraten hat.