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© Reinhild Kassing

Wenn Sie allein ein Kind erziehen,
müssen Sie nicht für das Kind bezahlen.

Der Eltern-Teil muss bezahlen
bei dem das Kind nicht lebt.

Dazu sagt man: Unterhalt.

Unterhalt heißt:
Sie müssen Geld für Ihr Kind bezahlen,
wenn Ihr Kind nicht bei Ihnen wohnt.

Das nennt man: Unterhalts-Pflicht.

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Wenn der andere Eltern-Teil nicht bezahlt,
können Sie Hilfe vom Amt bekommen.

Dazu sagen wir: Unterhalts-Vorschuss.

Sie müssen den Unterhalts-Vorschuss beantragen.
Sie müssen dazu einen Antrag bei der
Unterhalts-Vorschuss-Kasse stellen.

Das können Sie schriftlich oder persönlich tun.

Wann bekomme ich Unterhalts-Vorschuss?

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Die Voraussetzungen dafür sind:

  1. Der andere Eltern-Teil,
    bei dem das Kind nicht lebt,
    zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt.

  2. Das Kind ist unter 18 Jahre alt.

Achtung:
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren
gibt es noch mehr Voraussetzungen:

  • Sie verdienen Brutto wenigstens 600 Euro im Monat.
    Brutto heißt: Vor Steuern und Abgaben.
  • Das Kind braucht kein Bürger-Geld.
    Bürger-Geld ist Geld vom Amt für arme Menschen.

    Sie bekommen Unterhalt für das Kind,
    wenn das Kind kein Bürger-Geld bekommt.
  • Oder das Kind braucht kein Bürger-Geld mehr,
    wenn Sie den Unterhalt bekommen.

Was wird angerechnet?

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Das Kinder-Geld wird angerechnet
auf den Unterhalts-Vorschuss.

Das bedeutet:
Wenn Sie Kinder-Geld bekommen,
dann verrechnen wir das mit dem Unterhalt.

 

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Die Waisen-Rente für Ihr Kind wird angerechnet.

Waisen-Rente bedeutet:
Das Kind bekommt Geld vom Amt.
Weil der Vater oder die Mutter gestorben ist.

Wenn Ihr Kind Waisen-Rente bekommt,
dann verrechnen wir das mit dem Unterhalt. 

 

Wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht,
sondern eigenes Geld hat,
dann wird das Einkommen vom Kind angerechnet.

Zum Beispiel:

  • Das Einkommen aus der Arbeit.
  • Das Einkommen aus dem Vermögen.
    Zum Beispiel: Zinsen vom Spar-Buch.

Was wird nicht angerechnet?

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Das Vermögen vom Kind wird nicht angerechnet.

Das Einkommen von dem Eltern-Teil,
bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet.

Aber von dem anderen Eltern-Teil 
fordern wir den Unterhalt zurück.

Was muss ich dafür tun?

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Sie müssen einen Antrag stellen.
Dann zahlt die Unterhalts-Vorschuss-Kasse
vielleicht den Unterhalt für Ihr Kind.

Die Unterhalts-Vorschuss-Kasse holt sich dann das Geld
von dem anderen Eltern-Teil, der keinen Unterhalt zahlt.

Das heißt für den Eltern-Teil,
bei dem das Kind nicht lebt:
Wenn Sie keinen Unterhalt zahlen,
obwohl Sie genug Geld haben, 
dann müssen Sie den Unterhalt zurück zahlen.

An die Unterhalts-Vorschuss-Kasse,
die den Unterhalt für Sie bezahlt hat.

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Wenn Sie nicht genug Geld für den Unterhalt haben,
müssen Sie das der Unterhalts-Vorschuss-Kasse beweisen.

Sie müssen beweisen, dass Sie nicht genug Geld haben.
Und Sie den Unterhalt nicht bezahlen können.

Mehr Infos dazu stehen im Merk-Blatt
zum Antrag auf Unterhalt.

Merk-Blatt zum Antrag auf Unterhalt

Mehr Infos zum Unterhalts-Vorschuss
finden Sie im Info-Heft vom Bundes-Ministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Info-Heft vom Bundes-Ministerium

Was brauche ich dafür?

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  • Antrag

Bitte stellen Sie für jedes Kind einen Antrag.
Sie können den Antrag im Internet ausfüllen.
Dann müssen Sie den Antrag ausdrucken.
Dann müssen Sie den Antrag unterschreiben.
Sie können den Antrag persönlich abgeben.
Oder mit der Post an das Amt schicken.

Mehr Infos stehen unter der Überschrift: Kontakt.

Antrag auf Unterhalts-Vorschuss
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  • Geburts-Urkunde vom Kind

Bitte zeigen Sie uns eine Kopie
von der Geburts-Urkunde von Ihrem Kind.

 

  • Nachweis über die Vaterschaft

Sie müssen nachweisen,
wer der Vater von dem Kind ist.

Wenn Sie den Vater vom Kind nicht kennen,
haben Sie vielleicht kein Recht auf Unterhalts-Vorschuss.

Das bedeutet:
Sie bekommen kein Geld vom Amt.

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  • Aufenthalts-Erlaubnis

Wenn Sie kein Deutscher oder keine Deutsche sind,
dann müssen Sie uns eine Aufenthalts-Erlaubnis zeigen.

Das ist ein Papier vom Amt, auf dem steht:
Sie dürfen in Deutschland leben.

 

  • Weitere Infos zum Unterhalt

Für Kinder ab 12 Jahren
brauchen wir noch mehr Nachweise.

Lesen Sie dazu bitte das Merk-Blatt zum Antrag.

Merk-Blatt zum Antrag

Wann bekomme ich das Geld?

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Sie bekommen den Unterhalt
immer am Anfang vom Monat.

Das gilt ab dem Monat,
in dem wir Ihren Antrag bekommen.

 

Wir melden uns bei Ihnen,
wenn es Probleme mit Ihrem Antrag gibt.
Zum Beispiel:
Wenn Infos fehlen.
Wenn Papiere fehlen.

Bekomme ich als Ausländer oder Ausländerin auch Geld?

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Sie können Unterhalt beantragen:
Wenn Sie oder Ihr Kind

  • eine Aufenthalts-Erlaubnis haben.
  • Oder eine Niederlassungs-Erlaubnis.
    Also wenn Sie in Deutschland leben und arbeiten dürfen.

Es gibt aber viele Ausnahmen.
Sprechen Sie bitte mit uns.

Wie viel Geld bekomme ich?

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Der Unterhalts-Vorschuss für Kinder:

  • Unter 6 Jahre:
    230 Euro im Monat.

  • Von 6 bis 11 Jahre:
    301 Euro im Monat.

  • Von 12 bis 17 Jahre:
    395 Euro im Monat.

Muss ich persönlich zum Amt?

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Nein.
Sie können den Antrag mit der Post schicken.

Die Adresse steht unter der Überschrift: Kontakt.

Sie bekommen ein Schreiben, wenn etwas fehlt.
Oder wenn wir mehr Infos von Ihnen brauchen.

Wichtig:

Wenn Sie persönlich kommen wollen,
brauchen Sie einen Termin.

Schicken Sie am besten eine Nachricht
an die Unterhalts-Vorschuss-Kasse.

Das können Sie über unser sicheres Formular tun.
Dabei bleiben Ihre persönlichen Daten geheim.
Niemand kann Ihre Daten lesen.
Sie können uns auch eine E-Mail schicken.

Vorsicht:

E-Mails sind nicht sicher.
Ihre Daten können von Anderen gelesen werden.
Wenn Sie uns eine E-Mail schicken.

Schicken Sie uns eine E-Mail
Kontakt-Formular in Alltags-Sprache
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Bitte schreiben Sie uns immer diese Infos:

  • Name von Ihrem Kind
  • Geburts-Datum von Ihrem Kind
  • Ihren Namen
  • Ihre Adresse
  • Ihre Telefon-Nummer
  • Ihre E-Mail-Adresse

Ihr Sach-Bearbeiter oder Ihre Sach-Bearbeiterin
wird sich dann bei Ihnen melden.

Sie können anrufen und einen Termin machen.
Zum Beispiel:
Wenn Sie einen Brief bekommen haben.
Weil Sie Unterhalt bezahlen müssen.
Oder bei Fragen zum Unterhalt.

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Achtung:

Wir dürfen keine Rechts-Beratung machen.
Das bedeutet:
Wir dürfen Sie nicht in Rechts-Fragen beraten.

Das steht im Gesetz.
Wenn Sie eine Rechts-Beratung brauchen,
gehen Sie bitte zu einem Anwalt.

Wenn Sie nicht genug Geld für einen Anwalt haben,
gehen Sie zur Rechts-Antrags-Stelle
vom Amts-Gericht Köln.

Wo stehen die Gesetze dazu?

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Die Regeln zum Unterhalt stehen
im Unterhalts-Vorschuss-Gesetz.

Kontakt

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Das ist unsere Adresse:

Unterhaltsvorschusskasse

Kalker Hauptstraße 247-273

51103 Köln

 

Telefon-Nummer:

02 21 / 22 10

 

Fax-Nummer:

02 21 / 22 19 72 01

 

Achtung:

Wenn Sie persönlich kommen wollen,

brauchen Sie einen Termin.

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Infos für Menschen mit Behinderungen

Der Eingangs-Bereich ist zugänglich für Menschen im Rollstuhl.

Sie können mit dem Rollstuhl in den Eingangs-Bereich fahren.

Es gibt Behinderten-Parkplätze.

Es gibt einen Aufzug.

Es gibt WCs für Menschen im Rollstuhl.

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Wie komme ich zum Amt?

Stadt-Bahn-Linien 1 und 9
Haltestelle: Kalk Kapelle

Bus-Linie 159
Haltestelle: Kalk Kapelle

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