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Die Zeiten von Entmündigung und Vormundschaft bei psychischer Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder bei Gebrechlichkeit sind seit 1992 in Deutschland vorbei. Seitdem gibt es das Betreuungsrecht. Wir erläutern Ihnen den Begriff, geben Hinweise zur Bestellung einer Betreuung und nennen Ihnen Kontakte, die Ihnen weiterhelfen.

Was ist eine Betreuung?

Die Betreuung gibt es für hilfsbedürftige Personen. Sie soll bei gleichzeitiger Erhaltung einer größtmöglichen Selbstbestimmung den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleisten. Für eine hilfsbedürftige Person wird eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, die oder der dann als gesetzliche Vertretung fungiert. Das kann zum Beispiel die Kündigung der Wohnung umfassen, den Abschluss eines Heimvertrags, das Beantragen von Sozialleistungen, die Verwaltung des Vermögens, die Sorge für die Gesundheit, die Sicherstellung der medizinischen Behandlung sowie die Einwilligung in freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Betreuung meint übrigens lediglich die rechtliche und gesetzliche Betreuung. Dieser Begriff beinhaltet nicht die soziale Betreuung im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.

Angeordnet wird eine Betreuung immer durch das Betreuungsgericht. Das gilt also auch dann, wenn ein Ehegatte oder Kinder und Eltern bereit sind, sich um die Angelegenheiten der oder des Betroffenen zu kümmern. Es gibt im familiären Bereich keine automatischen Handlungsbefugnisse. Manche sind überrascht, wenn sie im Falle einer psychischen Erkrankung oder Altersdemenz ihres Ehegatten erst zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden müssen, um handeln zu können. Hierbei bedarf es oft des Zugriffs auf das Girokonto des erkrankten Ehegatten, um die laufenden Kosten zu decken. Aber auch dies ist, wenn eine Kontovollmacht nicht erteilt wurde, dem Ehegatten nicht möglich.

Bei Volljährigen gibt es - auch für nahe Angehörige - kein gesetzliches Vertretungsrecht. Um stellvertretend für eine volljährige Person rechtswirksame Erklärungen oder Handlungen vornehmen zu können, bedarf es eben einer gerichtlichen Bestellung zum Betreuer oder aber einer ausreichenden Bevollmächtigung. Diese Bevollmächtigung wird Vorsorgevollmacht genannt.

Verfahren zur Bestellung einer Betreuungsperson

Ein Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll angeregt oder beantragt werden beim

Amtsgericht / Betreuungsgericht
Luxemburger Straße 101
50939 Köln

Auswahl der Betreuungsperson
Die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer sowie deren Bestellung und Entlassung sind Aufgabe des Gerichts. Die Wünsche der hilfsbedürftigen Person stehen im Vordergrund. Schlägt sie eine konkrete Person für die Betreuung vor, so ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden. Existiert eine Betreuungsverfügung, muss diese dem Gericht vorgelegt werden.

Die Betreuungsperson ist zwar verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn sie geeignet sowie in der Lage dazu ist und es ihr zugemutet werden kann, sie kann aber dennoch nicht vom Gericht gezwungen werden. Zu beachten ist allerdings: Wird eine Betreuung ohne Angabe von Gründen abgelehnt, so können daraus Ansprüche auf Schadensersatz entstehen, wenn sich die Betreuung eventuell zeitlich verzögert!

Das Gericht kontrolliert die Betreuungspersonen auch in deren Tätigkeit. Mindestens einmal jährlich muss ein Tätigkeitsbericht eingereicht und Rechnung gelegt werden.

Außerdem gibt es eine Reihe von Entscheidungen und Geschäften, für die ein Genehmigungsvorbehalt besteht.

Das sind beispielsweise freiheitsentziehende Maßnahmen, die Kündigung von Wohnraum oder die Veräußerung von Grundvermögen. In diesen Fällen muss die Betreuungsperson die eigene Entscheidung vom Amtsgericht vorher genehmigen lassen.

Beanstandungen und Betreuerwechsel
Gibt es Beanstandungen, so müssen diese dem Gericht mitgeteilt werden. Auch ein möglicher Betreuerwechsel muss dort schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragt werden.

Unterstützung durch die Betreuungsvereine

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden neben der Beratung durch die Betreuungsstelle auch von den acht Kölner Betreuungsvereinen unterstützt. Es werden regelmäßige Einführungsveranstaltungen sowie individuelle Gespräche nach Terminvereinbarung angeboten.

Sofern Sie Fragen zu genehmigungsbedürftigen Angelegenheiten, zur Vergütung, zum Aufwendungsersatz oder zur Aufwendungsentschädigung haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Gericht.

Kölner Betreuungsvereine:

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e. V.

Rubensstraße 7-13
50676 Köln
Telefon: 0221 / 204070

Informationen zum Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e. V.

Caritasverband für die Stadt Köln e. V.

Bertramstraße 12-22
51103 Köln
Telefon: 0221 / 9 8577-600

Informationen zum Caritasverband für die Stadt Köln e. V.

Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. Köln

Mauritiussteinweg 77-79
50676 Köln
Telefon: 0221 / 126950

Informationen zum Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Köln

Sozialdienst Katholischer Männer e. V. Köln

Große Telegraphenstraße 31
50676 Köln
Telefon: 0221 / 20740 

Informationen zum Sozialdienst Katholischer Männer e. V. Köln

Betreuungsstelle der Stadt Köln

Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

Sie erreichen uns unter folgender Servicenummer:
0221 / 221-27610

Weiterführende Informationen

Betreuungsverfügung - Wir beraten Sie
Vorsorgevollmacht - Wir beraten Sie

Werdenfelser Weg - Gemeinsam Verantwortung übernehmen

Das Faltblatt gibt Informationen zur Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, insbesondere in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Faltblatt Werdenfelser Weg
PDF, 302 kb