Viele Träger*innen, Vereine und Institutionen, die im sozialen Kontext freiwillige kommunale Leistungen für uns erbringen, sind in Folge des Ukraine-Krieges mit erhöhten Personal- und Energiekosten konfrontiert. Der Rat hat deshalb einen Strukturförderfonds beschlossen, der es den Geförderten ermöglicht, einen Teil ihrer Mehrbelastungen über einen pauschalen Fördermittelzuschuss abzumildern.
Was kann gefördert werden?
Anteilig gefördert werden krisenbedingte Mehrbedarfe bei den Personalkosten, also im Zuwendungsbescheid für 2023 nicht berücksichtigte Tarifsteigerungen. Ebenso anteilig berücksichtigt werden gestiegene Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
Antragsberechtigt sind Vereine, Träger*innen und Institutionen, also juristische Personen, die im Jahr 2023 eine institutionelle Förderung oder Stellenförderung, auch Personalkostenförderung, durch unser Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen oder das Amt für Integration und Vielfalt erhalten.
Voraussetzung ist, dass diese Förderung aus kommunalen Mitteln erfolgt. Wenn Sie drittmittelgeförderte Zuschüsse nutzen, bei denen beispielsweise neben der kommunalen Zuwendung auch Fördermittel des Bundes oder des Landes weitergeleitet werden, sind Sie mit Blick auf diese Zuschüsse nicht berechtigt, den Antrag zu stellen. Wer im Jahr 2023 keine kommunale Förderung von den genannten Stellen erhält, ist ebenfalls nicht antragsberechtigt. Die Förderung durch uns erfolgt grundsätzlich nachrangig zu vergleichbaren Fördermitteln oder anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes. Das bedeutet, dass Sie bereits von uns ausgezahlte Fördermittel gegebenenfalls (anteilig) zurückzahlen müssen, wenn Sie eine Förderung von Bund oder Land in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Ihnen die Bundes- oder Landesmittel erst im Laufe des Jahres 2023 bewilligt werden.
Ausnahme: Förderprogramme mit Sammelansätzen
Neben Ansätzen zur institutionellen Förderung oder Stellenförderung beziehungsweise Personalkostenförderung von Träger*innen und Projekten sind auch Förderprogramme mit Sammelansätzen im Haushaltsplan veranschlagt. Aus diesen können Träger*innen Mittel für Maßnahmen abrufen, die erst dann konkret benannt werden müssen, wenn sie den Antrag stellen. Gestiegene Kosten können sie hier bereits im aktuellen Förderantrag einkalkulieren. Daher erübrigt sich ein gesonderter Antrag auf Hilfen aus dem Strukturförderfonds. Um Anzahl und Qualität der geförderten Leistungen und Projekte konstant zu halten, stocken wir diese Förderprogramme aus dem Strukturförderfonds pauschal um fünf Prozent des Haushaltsplanansatzes auf. Dies gilt für folgende Förderprogramme:
- LSBTI-Förderprogramm für Gewaltprävention und Antidiskriminierung
- Antirassismusmittel
- Integrationsbegleitende Unterstützung von Geflüchteten, Eingewanderten und weiteren Menschen mit Migrationsgeschichte
In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Zuwendung?
Die Fördermittel stehen für das laufende Jahr 2023 zur Verfügung. Sie müssen die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 für den beantragten Zweck ausgeben. Grundlage für die Förderhöhe ist die Gesamtfördersumme für rein kommunale Zuschüsse, die Vereine, Träger*innen und Institutionen im Jahr 2023 von uns durch das Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen oder vom Amt für Integration und Vielfalt erhalten.
Förderfähig ist die Teilkompensation von bis zu 80 Prozent der entstehenden Mehraufwendungen. Das bedeutet, dass Sie einen Anteil von mindestens 20 Prozent der Mehrkosten selbst tragen müssen. Auf dieser Basis können Sie zusätzliche Mittel bis zu einer Höhe von maximal fünf Prozent der ursprünglichen Gesamtfördersumme beantragen.
Für das Jahr 2024 veröffentlichen wir zu gegebener Zeit gegebenenfalls eine gesonderte Richtlinie. Die beschriebenen Fördermittel für die außerordentlichen Kostensteigerungen stellen wir nur für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur Verfügung. Es handelt sich bei den daraus gewährten zusätzlichen Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete Überbrückungshilfe. Ein Vorentscheidung für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu veranschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden.
Verfahren
Antragstellung
Die Förderung aus dem oben genannten Strukturförderfonds ist antragsgebunden. Ihren Antrag stellen Sie bei der Dienststelle, die auch Ihren ursprünglichen Zuschuss für 2023 bewilligt. Die Förderung können Sie im Jahr 2023 laufend beantragen. Wir bearbeiten die Anträge nach Posteingang bis die Zuwendungsmittel aufgebraucht sind.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail an die für Sie zuständige Dienststelle. Dorthin können Sie sich auch bei Fragen wenden.
Ihr Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Erklärung über die zu erwartenden Kostensteigerungen im Bereich Personal- und/oder Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges
- Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen
- Erklärung, welche vorrangigen Maßnahmen zur Kompensation der steigenden Kosten ergriffen werden
- Benennung von getroffenen Energiesparmaßnahmen
- Erklärung, ob anderweitige Hilfen oder strukturerhaltende Fördermittel für den gleichen Zweck, beispielsweise bei Bund oder Land beantragt beziehungsweise bezogen wurden/werden
Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere Erhalt von anderweitigen Hilfen oder strukturerhaltenden Fördermitteln, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit.
Bewilligung
Die Entscheidung über den Förderantrag teilen wir Ihnen schriftlich mit. Die Förderung und die Auszahlung der Mittel sind davon abhängig, dass dieser Bescheid Bestandskraft erlangt hat, das heißt dauerhaft rechtswirksam ist.
Verwendungsnachweis
Als Fördermittelnehmer*in bestätigen Sie uns im Vordruck für den Verwendungsnachweis die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Legen Sie den Verwendungsnachweis bitte bis zum 31. März 2024 vor und bewahren Sie die Belege für 10 Jahren auf.