Wir geben Antworten auf häufige Fragen zur Bearbeitung von Anträgen bei den Bezirksausländerämtern.
Sie wollen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen?
Nutzen Sie hierfür unsere Online-Anträge auf unserer Internetseite zum Aufenthaltstitel. Dort finden Sie auch Informationen zu den Gebühren.
Wählen Sie bei der Zuständigkeit Ihr Bezirksausländeramt aus. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach der gemeldeten Wohnanschrift und der Postleitzahl einer Person.
Entsprechend finden Sie auf der Seite Bezirksausländerämter unter des jeweiligen Bezirksausländeramtes die Stadtteile und Postleitzahlen zur Orientierung.
Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben, nutzen Sie unser Kontaktformular Ausländeramt und wählen dort das Anliegen "Einreise Visum/Visafrei – Erstantrag Aufenthalt" aus.
Wir können Ihren Antrag erst abschließend bearbeiten, wenn der Antrag sowie die Unterlagen vollständig sind. Schicken Sie Ihren Antrag gemeinsam mit allen Unterlagen in einer Nachricht. Senden Sie uns bitte keine Unterlagen einzeln zu.
Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von wiederholten Anfragen ab. Wir bearbeiten Ihr Anliegen so schnell wie möglich. Mehrere Anfragen führen nicht zu einer schnelleren Beantwortung.
Sie wollen einen Verlängerungsantrag für Ihren aktuellen Aufenthaltstitel stellen?
Nutzen Sie hierfür unsere Online-Anträge auf unserer Internetseite zum Aufenthaltstitel. Dort finden Sie auch Informationen zu den Gebühren.
Wählen Sie bei der Zuständigkeit Ihr Bezirksausländeramt aus. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach der gemeldeten Wohnanschrift und der Postleitzahl einer Person.
Entsprechend finden Sie auf der Seite Bezirksausländerämter unter des jeweiligen Bezirksausländeramtes die Stadtteile und Postleitzahlen zur Orientierung.
Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben, nutzen Sie unser Kontaktformular Ausländeramt und wählen dort das Anliegen "Verlängerung Aufenthaltstitel (befristet)" aus.
Wir können Ihren Antrag erst abschließend bearbeiten, wenn der Antrag sowie die Unterlagen vollständig sind. Schicken Sie Ihren Antrag gemeinsam mit allen Unterlagen in einer Nachricht. Senden Sie uns bitte keine Unterlagen einzeln zu.
Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von wiederholten Anfragen ab. Wir bearbeiten Ihr Anliegen so schnell wie möglich. Mehrere Anfragen führen nicht zu einer schnelleren Beantwortung.
Ich habe eine Frage. An wen kann ich mich wenden?
Bitte verwenden Sie für Fragen ausschließlich das Kontaktformular „Ausländeramt“ mit dem entsprechenden Anliegen.
Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, benötigen wir immer zwingend Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre vollständige Adresse, unter der Sie in Köln gemeldet sind. Ohne diese Angaben ist die Beantwortung Ihrer Fragen nicht möglich.
Sofern Sie Ihre Identifikationsnummer, kurz ID, beim Ausländeramt kennen, teilen Sie uns diese bitte mit.
Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von wiederholten Anfragen ab. Ihr Anliegen wird so schnell wie möglich bearbeitet. Mehrere Anfragen führen nicht zu einer schnelleren Beantwortung.
Wir beantworten keine anonymen Anfragen und auch keine Anfragen ohne Vollmachten für andere Personen. Auch wenn Sie zum Beispiel eine Anfrage für Ihre*n Ehepartner*in stellen, geben Sie die persönlichen Daten Ihrer*s Ehepartner*in ebenfalls an.
Wann bekomme ich einen Termin?
Sie erhalten von uns eine Termineinladung, wenn Sie alle zur Erteilung oder Verlängerung erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Prüfen Sie nach der Antragstellung bitte regelmäßig Ihre Post und Ihren E-Mail-Eingang.
Wenn weitere Unterlagen benötigt werden, nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf und fordern Sie auf diese Unterlagen zuzuschicken.
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Darf ich weiterhin arbeiten beziehungsweise studieren?
Sie dürfen weiterhin arbeiten beziehungsweise studieren, wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels oder Ihres Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (D-Visum) nachweislich vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels beziehungsweise Visums beantragt haben. Ihr Aufenthalt mitsamt den Nebenbestimmungen im Bundesgebiet ist dann bis zu Ihrer Vorsprache bei uns weiterhin rechtmäßig.
Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und Ihnen mitteilen, wann Sie Ihre Fiktionsbescheinigung abholen können.
Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von wiederholten Anfragen ab. Alle Anliegen werden so schnell wie möglich bearbeitet, mehrere Anfragen führen nicht zu einer schnelleren Beantwortung.
Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert, aber noch keine Antwort erhalten?
Wenn Sie einen Online-Antrag gestellt haben oder einen Antrag auf Verlängerung eingereicht haben, gilt ihr bisheriger Aufenthaltstitel mit allen Nebenbestimmungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort.
Sofern Sie alle zur Erteilung oder Verlängerung erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie von uns einen Termin. Prüfen Sie hierzu regelmäßig Ihre Post und Ihren E-Mail-Eingang.
Wenn Sie noch keinen Aufenthaltstitel oder ein längerfristiges Visum (D-Visum) besitzen und einen Antrag auf Erteilung eingereicht haben, gilt ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung legal in Deutschland aufgehalten haben.
Kann ich verreisen, wenn mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist?
Dabei wird unterschieden, ob Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen, ist diese weiterhin in Deutschland gültig, auch wenn Ihr bisheriger dazugehöriger Nationalpass abgelaufen ist.
Vor einer Reise in ein anderes Land empfehlen wir Ihnen jedoch, sich über die Einreiseformalitäten des betreffenden Landes (zum Beispiel bei den jeweiligen Auslandsvertretungen) zu informieren.
Zur Wiedereinreise reicht es oftmals aus, wenn Sie bei der Grenzkontrolle Ihren alten und neuen Nationalpass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen.
Bitte beachten Sie, dass bei anstehenden Urlaubsreisen keine bevorzugte Bearbeitung möglich ist.
Befristete Aufenthaltserlaubnis
Ihr befristeter Aufenthaltstitel endet mit Ablauf des Gültigkeitsdatums.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch nicht verlängert wurde und der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde, erhalten Sie von uns eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz.
Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und Ihnen mitteilen, wann Sie Ihre Fiktionsbescheinigung abholen können.
Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist die Reise in ein anderes Land möglich.
Vor einer Reise in ein anderes Land empfehlen wir Ihnen jedoch, sich über die Einreiseformalitäten des betreffenden Landes zu informieren.
Zur Info: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei anstehenden Urlaubsreisen keine bevorzugte Bearbeitung möglich ist.