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Was die Zeichen G, aG, B, H, BL, 1. Kl., GL, RF und T bedeuten

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Außerdem nennen wir Ihnen die Nachteilsausgleiche, die Sie beantragen können, wenn die Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen sind.

Weitere Informationen zu den Nachteilsausgleichen finden Sie bei uns auf speziellen Seiten dazu. Am Ende der Seite finden Sie einen Link zu einer Übersicht.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf diesen Seiten eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.

Merkzeichen G

Dieses Merkzeichen erhalten Sie in Ihrem Schwerbehindertenausweis, wenn Sie gehbehindert sind. Das bedeutet, dass Sie nur noch kurze Wege laufen können.

Dies kann auch bei einer Beeinträchtigung durch erkrankte innere Organe, einem Anfallsleiden oder wenn die Fähigkeit sich zu orientieren gestört ist, der Fall sein.

Mit dem Merkzeichen G können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Zahlung eines Eigenanteils
  • oder eine Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer

Merkzeichen aG

Voraussetzung für dieses Merkzeichen ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Damit ist gemeint, dass Sie sich außerhalb eines Autos nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe bewegen können. Dies gilt bei Lähmungen der Beine, Amputationen an beiden Beinen sowie schweren Herzschäden und Erkrankungen der Atemwege.

Mit dem Merkzeichen aG können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

  • Mobiltätshilfe
  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen Zahlung eines Eigenanteils
  • Parkausweis für öffentliche Behindertenparkplätze
  • Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Fahrten mit dem Auto in der Umweltzone ohne gültige Plakette
  • steuerliche Absetzbarkeit von Fahrkosten

Merkzeichen B

Wenn Sie regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen sind, können Sie das Merkzeichen "B" für Ihren Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieses bekommen Sie, wenn Sie

  • querschnittgelähmt sind
  • beide Hände nicht nutzen können
  • erblindet oder stark sehbehindert sind
  • geistig behindert sind
  • anfallskrank sind
  • stark schwerhörig oder ertaubt sind oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben

und in Ihren Schwerbehindertenausweis deshalb das Merkzeichen "G" eingetragen wurde.

Mit dem Merkzeichen "B" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

  • kostenlose Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Ihre Begleitperson
  • Ermäßigungen bei Eintrittsgeldern für Ihre Begleitperson
  • steuerliche Absetzbarkeit von Reisekosten, die durch Ihre Begleitperson entstanden sind

Merkzeichen H

Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie dauerhaft fremde Hilfe für alltägliche Tätigkeiten brauchen. Das Merkzeichen "H" ist deshalb die Abkürzung für hilflos. Zu den Menschen mit Behinderungen, die als hilflos gelten, gehören:

  • Blinde und hochgradig Sehbehinderte
  • Querschnittsgelähmte
  • Menschen die von Armen/Händen und Beinen/Füßen mindestens zwei nicht nutzen können
  • Hirngeschädigte, Anfallskranke und Menschen mit geistiger Behinderung, wenn der Grad der Behinderung mit 100 bewertet wurde.

Mit dem Merkzeichen "H" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Zahlung eines Eigenanteils
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • steuerliche Absetzbarkeit von Fahrkosten

Außerdem kann es sein, dass Sie Anspruch auf Leistungen zur häuslichen Pflege haben. Das Merkzeichen "H" ist hierfür aber keine Voraussetzung.

Merkzeichen BL

Dieses Merkzeichen erhalten Blinde in ihrem Schwerbehindertenausweis. Auch als stark Sehbehinderter können Sie es bekommen, wenn Sie auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent sehen. Damit können Sie Hilfen bekommen, um sich in fremder Umgebung zurecht zu finden.

Mit dem Merkzeichen "BL" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Zahlung eines Eigenanteils
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Parkausweis für öffentliche Behindertenparkplätze
  • Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes
  • Fahrten mit dem Auto in der Umweltzone ohne gültige Plakette
  • erhöhter Freibetrag bei der Einkommenssteuer
  • Rundfunkbeitragsbefreiung (Siehe Merkzeichen RF)
  • Sozialtarif für einen Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG

Wenn Ihnen das Merkzeichen "BL" zuerkannt wurde, werden Sie zu dem Personenkreis gehören, dessen Anträge auf Blindengeld Aussicht auf Genehmigung haben. Das Merkzeichen "BL" ist hierfür jedoch keine Voraussetzung.

Merkzeichen GL

Das "GL" wird in Ihren Ausweis eingetragen, wenn Sie gehörlos sind. Sie erhalten es aber auch als Schwerhöriger, wenn Ihre Lautsprache nur schwer verständlich ist.

Mit dem Merkzeichen "GL" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

  • Beiblatt mit Wertmarke zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen Zahlung eines Eigenanteils
  • oder eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer
  • Rundfunkbeitragsbefreiung (Siehe Merkzeichen RF)
  • Sozialtarif für einen Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG

Außerdem können Sie Gehörlosenhilfe beantragen. Das Merkzeichen "GL" ist hierfür aber keine Voraussetzung.

Merkzeichen 1. Kl

Mit diesem Merkzeichen werden Ihnen bei Bahnreisen die Leistungen der 1. Wagenklasse mit einem Fahrschein für die 2. Wagenklasse gewährt.

Diesen Nachteilsausgleich erhalten nur Menschen mit Behinderungen, die als Schwerkriegsbeschädigte oder Verfolgte Ansprüche im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes haben.

Merkzeichen RF

Das Merkzeichen ist die Abkürzung für Rundfunkbeitrag. Der mögliche Nachteilsausgleich erfolgt in Form einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, die auf Antrag vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gewährt wird. Außerdem ist dieses Merkzeichen die Voraussetzung für den Sozialtarif eines Telefonanschlusses bei der Deutschen Telekom AG.

Wenn es Ihnen durch Ihre Behinderung schwer fällt, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, können Sie das Merkzeichen "RF" erhalten. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass technische Hilfen oder eine Begleitperson keine wesentliche Erleichterung sind. Hierzu zählen:

  • Blinde und Sehbehinderte, die nur für die Sehbehinderung einen Grad der Behinderung von mindestens 60 erhalten haben
  • Gehörlose und Schwerhörige, denen auch mit Hörhilfen eine ausreichende Verständigung nicht möglich ist
  • Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 80 haben und wegen Ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Merkzeichen T

Das Merkzeichen "T" berechtigt zum Beispiel in Berlin zur Benutzung des "Sonderfahrdienstes" für Menschen mit Behinderungen.

Das Merkzeichen wird von uns nicht vergeben und bei Anträgen für den Mobilitätsservice nicht geprüft. Für uns ist hierfür das Merkzeichen "aG" wesentlich.

Weiterführende Informationen zu den Nachteilsausgleichen

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