Grundsätzlich wird in jedem Einzelfall geprüft, ob ein Einbürgerungshindernis aufgrund wirtschaftlicher Voraussetzungen besteht.

Voraussetzungen, die eine Einbürgerung nicht verhindern

Der Bezug von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem zwölften Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.

Voraussetzungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen

Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber dürfen nicht durch ihnen zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt haben. Hierzu gehören insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Anhaltspunkte dafür, dass Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten haben, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass sie wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt haben oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Erhalten Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, obwohl sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis arbeiten, kann dies zur Ablehnung der Einbürgerung führen, wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine Teilzeitbeschäftigung handelt.