Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann die Voraussetzung des notwendigen rechtmäßigen Inlandsaufenthaltes auch auf sechs Jahre verkürzt werden. Hierzu kann die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsmerkmale geltend machen. Die Entscheidung über die Verkürzung ist eine Ermessensabwägung der Einbürgerungsbehörde.

Allgemeine Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein, ohne dass einer der Ausnahmetatbestände vorliegt. So ist die Verkürzung des Inlandsaufenthaltes nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz beispielsweise ausgeschlossen, wenn ein Eintrag im Bundeszentralregister vorhanden ist.

Besondere Integrationsmerkmale

Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen mit Sprachkenntnissen auf mindestens dem Niveau B 2 GER ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen nachzuweisen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen zum Beispiel eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein in Betracht. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.