Die Miteinbürgerung Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten und Ihrer minderjährigen Kinder ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich. Das klassische Beispiel hierfür ist die ausländische Familie. Hierbei muss ein Elternteil die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder des § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen.

Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit der anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerberin oder dem anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung der Anspruchsberechtigten oder des Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.

Ehegattinnen oder Ehegatten

Auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen oder Ehegatten werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.

Bei Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Kinder

Miteinzubürgernde Kinder sollen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.

Sonstige Voraussetzungen

Die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit müssen ebenfalls erfüllt sein.