Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Ehe oder Lebenspartnerschaft) verfehlt wird.

Beispiele für Ausnahmen

Ausnahmen liegen insbesondere dann vor,

  • wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (zum Beispiel Scheinehe)
  • oder nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft).

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Die deutsche Ehegattin, der deutsche Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der Einbürgerungsbewerberin oder des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sein.