Die Einbürgerung von Ehegatten*Ehegattinnen oder Lebenspartner*innen deutscher Staatsangehöriger hat zum Ziel, dass Sie sich durch Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft schnell und leicht in Deutschland integrieren. Daher verkürzt sich der notwendige rechtmäßige Inlandsaufenthalt auf drei Jahre, wobei Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft schon seit zwei Jahren bestehen muss.

Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen zur Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Voraussetzungen zur Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz

Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit des*der Ehegatten*Ehegattin oder Lebenspartners*in

Grundvoraussetzung für die Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz ist, dass Ihr*e Ehegatte*Ehegattin oder Ihr*e Lebenspartner*in die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und während der erforderlichen Aufenthaltszeit besessen haben muss. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit muss eindeutig feststehen. Daher wird Ihr*e Ehegatte*Ehegattin oder Ihr*e Lebenspartner*in einer Übrprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit unterzogen. Den genauen Ablauf erfahren Sie hier:

Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Damit Sie eine Einbürgerung schon nach drei Jahren rechtmäßigen Inlandsaufenthalt beantragen können, müssen Sie seit mindestens zwei Jahren mit einem*einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet beziehungsweise verpartnert sein.

Nähere Erläuterungen zur Ehe oder Lebenspartnerschaft

Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Da die Vorschriften mit denen der Anspruchseinbürgerung identisch sind, erhalten Sie nähere Informationen unter

Erläuterungen zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Voraussetzungen des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

Der § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz verweist auf die Voraussetzungen des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz, die Sie hier finden:

Voraussetzungen des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

Gesetzestext des § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz

Gesetzestext des § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz