Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine Einbürgerung von fünf auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Besondere Integrationsleistungen liegen vor

  • bei besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen
  • bei bürgerschaftlichem Engagement

Die genauen Regelungen finden sich in § 10 Absatz 3 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Bürgerschaftliches Engagement ist der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG).

In Betracht kommt zum Beispiel ehrenamtliches Engagement, etwa bei der Feuerwehr, den sozialen Diensten oder in der Flüchtlingshilfe. Dieses ist anerkennungsfähig, wenn Sie das Engagement mindestens sechs Monate ausgeübt haben. 

Hinzu kommt, dass Sie uneingeschränkt imstande sein müssen, den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig zu bestreiten, ohne auf öffentliche Transferleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Wohngeld etc. angewiesen zu sein.

 Abschließend ist ein Sprachnachweis, mindestens auf dem Niveau C1 (GER) einzureichen. Die Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:

  • Zertifikat Deutsch/ telc Deutsch/ g.a.s.t-Zertifikat
  • Goethe Zertifikat
  • ÖSD Zertifikat

Folgende Zugangsprüfungen für ein Hochschulstudium werdne ebenfalls anerkannt:

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH
  • Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)

Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung. Sofern besondere Integrationsleistungen geltend gemacht werden, müssen Sie die entsprechende Nachweise einreichen, Zeugnisse, Teilnahmenachweise, Zertifikate etc.  

Bei Fragen schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an das Postfach der Einbürgerung.

E-Mailadresse der Einbürgerung
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)