Nur vollständige und schlüssige Anträge können wir bearbeiten. Fehlt etwas, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Bauvorlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Sie erhalten dazu Ihre eingereichten Dokumente mit einer Auflistung der Mängel zurück.

Äußere Form des Antrags: Bitte übergeben Sie uns keine Ordner aus Kunststoff, sondern immer welche aus Pappe. Hintergrund ist die spätere Archivierung, bei der notwendige Aufkleber auf Kunststoffordnern einfach nicht halten. Bitte verzichten Sie auch unbedingt auf Tackerklammern, Klarsichthüllen oder das Zusammenheften. Alle Unterlagen benötigen wir stets dreifach. 

Um Sie bei der Antragstellung zu unterstützen, geben wir Ihnen einen Überblick, welche Bauvorlagen Sie in welcher Form dem Antrag beifügen müssen. 

Bauvorlagen, die Sie immer beifügen müssen

– Antragsformular

Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck. Stellt zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma den Antrag, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen angeben. Der Name dieser Person muss im Antragsvordruck im Feld "vertreten durch" eingetragen sein.

Lebt die als Bauherrschaft auftretende Person im Ausland, benötigen wir eine empfangsbevollmächtigte Person mit zustellfähiger Adresse in Deutschland. Auch diese muss im Vertreterfeld mit Adresse eingetragen sein. Die Vollmacht für die Vertretungsperson muss im Original auf einem separaten Schriftstück beiliegen.

Ebenso benötigen wir eine Original-Vollmacht auf separatem Schriftstück, wenn eine andere Person als die Bauherrschaft das Antragsformular unterschrieben hat. Auch diese Person gehört mit vollständiger Anschrift in das Vertreter-Feld. Besonders wichtig ist, dass die Vollmacht ausdrücklich zur Unterschrift des Bauantrages berechtigt.

Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss sowohl von der entwurfsverfassenden als auch der antragstellenden oder bevollmächtigten Person aktuell unterzeichnet sein. Bei allen weiteren Bauvorlagen ist die Unterschrift der entwurfsverfassenden Person ausreichend.

Antragsformular des Bauministeriums des Landes NRW

– Lageplan

Der Lageplan hat eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung des Bauantrages und für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind. Neben einer vollständigen Vermaßung der Bauteile sind auch die Angaben zur Höhe der geplanten baulichen Anlage und des Geländes unverzichtbare Details im Lageplan. Sie müssen in NN oder NHN angegeben werden. Statt des in Nordrhein-Westfalen nicht mehr erforderlichen Entwässerungsgesuchs muss nur noch die Lage der Grundleitung bis zum öffentlichen Kanal dargestellt werden, wahlweise die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.

Der Lageplan wird meistens von einem Vermessungsbüro angefertigt. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass die Angaben des Lageplans und der Bauzeichnungen übereinstimmen!

Ein Lageplan muss mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte oder Flurkarte erstellt sein. Zur Verbesserung der Lesbarkeit, gerade bei flächenmäßig kleineren Vorhaben, empfehlen wir einen Maßstab von 1:250 oder sogar 1:100 zu wählen.

Die Bauprüfverordnung unterscheidet, je nachdem, wer ihn erstellt hat, drei Arten von Lageplänen:

  • Lageplan eines*r Vermessungsingenieur*in
  • amtlicher Lageplan eines*r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in (ÖBVI)
  • Lageplan, der von der entwurfsverfassenden Person angefertigt wird

Ein Lageplan eines*r Vermesser*in ist dann erforderlich, wenn besondere Grundstücksverhältnisse gegeben sind, insbesondere bei unübersichtlichem Verlauf der Grenzen durch Grenzversprünge oder Grenzknicke. Ein amtlicher Lageplan eines*r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind. Gleiches gilt, wenn es Grenzüberbauungen gibt, Baulasten vorliegen oder geplant sind. Ist der Gebäudebestand in der Flurkarte in seiner Lage nur ungefähr oder gar nicht bekannt, wird dies durch eine strichpunktierte Linie in der Flurkarte angezeigt. Auch in diesen Fällen muss es ein amtlicher Lageplan sein.

In allen anderen Fällen genügt ein von dem*r Architekt*in erstellter. Die erforderlichen Inhalte nach der Bauprüfverordnung unterscheiden sich indes nicht.

Beachten Sie bitte, dass der Lageplan in allen Fällen immer auch von der entwurfsverfassenden Person mit unterzeichnet werden muss.

– Flurkarte

Die Flurkarte, auch Liegenschafts- oder Katasterkarte genannt, benötigen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Sie darf nicht älter als sechs Monate sein. Wichtig: Wir müssen Antragsunterlagen zur Nachbesserung zurückgeben, wenn die Flurkarte nicht maßstabsgerecht ausgedruckt oder durch Kopieren verzerrt wurde. Die Maßstäblichkeit ist dann gegeben, wenn der Abstand zwischen dem Koordinatenraster exakt zehn Zentimetern beträgt. Das Raster ist als schmales Band meistens am linken und unteren Seitenrand zu finden. Sie erhalten die Flurkarte beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.

Flurkarte

– Bauzeichnungen

Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse sowie Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein, in denen mindestens folgende Angaben enthalten sein müssen:

  • die vorgesehene Nutzung der Räume mit Darstellung der Möblierung, die Bezeichnung als "Raum" oder "Zimmer" ist dabei nicht ausreichend
  • Darstellung, Bezeichnung und gegebenenfalls Vermaßung der Flucht- und Rettungswege mindestens in den Grundrissen 
  • die Maßangaben, auch die Öffnungsmaße von Türen und Fenstern, in Grundrissen und Schnitten
  • die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis in Grundrissen und Schnitten
  • die lichten Raumhöhen sowie die Fußbodenhöhen über dem Gelände, Höhenmaße sowie mindestens ein Bezugsmaß zu den NN oder NHN- Höhen im Lageplan
  • die Angabe der Feuerwiderstandsklassen aller Bauteile, an die aus Gründen des Brand- und Rauchschutzes Anforderungen gestellt werden, in den Grundrissen
  • die zu beseitigenden und die neuen Bauteile, sofern die Änderungen baulicher Anlagen beantragt wird. Achten Sie bitte darauf, dass alte und neue Bauteile durch die in der Bauprüfverordnung vorgegeben Schraffuren oder Farben klar definiert werden. Verwenden Sie alternative Farben oder Schraffuren, müssen Sie alte, neue und abzubrechende Bauteile über eine Legende bestimmen. 

Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen.

Bitte achten Sie unbedingt auf die zeichnerische und maßliche Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan. Oft enthalten diese zum Beispiel unterschiedliche Höhenangaben. 

– Baubeschreibungsformular

Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung". Benötigen Sie mehr Platz, können Sie gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der entwurfsverfassenden Person unterschrieben sein muss.

Baubeschreibungsformular des Bauministeriums des Landes NRW

– Rechnerische Nachweise

Hierzu zählen unter anderem die Nachweise über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche sowie die Wohn- und Nutzflächenberechnungen. Bei Gebäuden erstellen Sie bitte außerdem die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277. Bei baulichen Anlagen, die kein Gebäude sind, oder bei Änderung von Bauteilen innerhalb bestehender Gebäude müssen Sie die voraussichtlichen Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer ermitteln und angeben.

Existiert für das Grundstück Ihres Bauvorhabens ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung festlegt, müssen Sie auch diese rechnerisch nachweisen. Bitte beachten Sie die Hinweise weiter unten bei "Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung".

– Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis

Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, auf dem Grundstück dauerhaft bereitgestellt und im Lageplan zum Antrag eingezeichnet werden. Für fast alle Vorhaben ist eine Stellplatzberechnung einzureichen. In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen.

Die Menge der erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus der Richtzahlliste für Kfz- und Fahrradstellplätze, die Teil der kommunalen Stellplatzsatzung ist. Wenn die von Ihnen geplante Nutzungsart nicht enthalten ist, orientieren Sie sich an einer Nutzung, die einen vergleichbaren Stellplatzbedarf auslöst. Bei der Berechnung wird eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch standortgebundene Reduzierungsfaktoren berücksichtigt. Eine Übersicht über die Zonen finden Sie im Übersichtsplan Stellplatzreduzierung ÖPNV, die ebenso Teil der Stellplatzsatzung ist. Die Abminderungsfaktoren werden ebenso in der kommunalen Stellplatzsatzung behandelt. 

Werden bei der von Ihnen geplanten Maßnahme Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Pkw-Stellplätze oder Garagen und Fahrradstellplätze in ausreichender Zahl auf dem Grundstück herzustellen. Betrifft Ihr Vorhaben die Nutzungsänderung oder bauliche Änderung von Anlagen, müssen Sie die zusätzlich notwendigen Stellplätze ebenfalls in ausreichender Zahl nachweisen und im Lageplan einzeichnen.

Die Stellplätze müssen außerhalb öffentlicher Flächen vorrangig auf dem eigenen Baugrundstück entstehen. Sie sind jedoch auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung möglich. In diesem Fall muss auf diesem Grundstück eine Baulast eingetragen werden. Können Sie notwendige Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten nachweisen, kann in engen Grenzen und gegen Zahlung einer Ablösesumme darauf verzichtet werden. Die Stellplatzablöse ist eine Einzelfallentscheidung am Ende des Genehmigungsverfahrens. Die Entscheidung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Die Ablöse wird in § 6 der Stellplatzsatzung geregelt, der Zonenplan ist Teil der Stellplatzsatzung. Die Ablösebeträge sind zweckgebunden und werden von uns in Maßnahmen investiert, die eine Stärkung des Umweltverbundes im gesamten Stadtgebiet zum Ziel haben. 

Bei Fragen zur kommunalen Stellplatzsatzung oder wenn Sie nicht erkennen können, in welcher Zone Ihr Antragsgrundstück liegt, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Amt für Straßen und Radwegebau:

Stellplatzsatzung@stadt-koeln.de
Stellplatzsatzung (31. Mai 2022) mit Richtzahlliste, Übersichtsplan Stellplatzreduzierung ÖPNV und Abminderungsfaktoren Interaktive Stadtkarte für eine mögliche Reduktion von Stellplätzen

– Statistikbogen

Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei erzeugt, die Sie ausdrucken und dann dem Antrag beifügen.

Bautätigkeitsstatistik-Online

Bauvorlagen, die Sie je nach Vorhaben beifügen müssen

Die Bandbreite der Bauvorhaben ist so vielfältig, dass bei den nun folgenden Hinweisen nicht jeder Einzelfall abgedeckt werden kann. Wir haben uns auf die häufigsten der Bauvorlagen konzentriert, die Sie oft beifügen müssen. Die Liste ist also nicht abschließend.

– Antragsformular für Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

Verstößt Ihr Antrag gegen Vorschriften der Bauordnung oder sind planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich, müssen die Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragt werden, auch wenn Ihr Vorhaben ansonsten baugenehmigungsfrei ist. Nur dann verwenden Sie das gesonderte Formular, welches unten verlinkt ist. Wird eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme mit dem Bauantrag gestellt, kreuzen Sie entsprechendes im Bauantragsformular an. Für die Begründung legen Sie ein gesondertes, ebenfalls unterschriebenes Blatt als Anlage bei. 

Antragsformular für Abweichung, Ausnahme oder Befreiung des Bauministeriums des Landes NRW

– Nachweis der Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz

Vor Baubeginn müssen der Standsicherheitsnachweis sowie die Schall- und Wärmeschutznachweise vorliegen. Wenn das Vorhaben ohne statische Eingriffe geplant wird oder die geplante Änderung nicht dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterliegt, legen Sie bitte statt der Nachweise eine formlose Erklärung bei. Handelt es sich um kleinere Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, sind Nachweise in ungeprüfter Form ausreichend. Für größere Gebäude müssen die Nachweise zusätzlich von einem*r stattlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein.

– Betriebsbeschreibungsformular

Die Betriebsbeschreibung ist bei allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie freiberuflichen Tätigkeiten erforderlich. Gültig ist auch in diesen Fällen nur der vorgeschriebene Vordruck. Besonders die Angaben zur Art des Betriebes oder der Anlage erfordern eine exakte Beschreibung, zum Beispiel der angebotenen Dienstleistung. Reicht der Platz in den Formularfeldern nicht aus, fügen Sie ein Blatt oder mehrere als unterschriebene Anlage bei.

Betriebsbeschreibungsformular des Bauministeriums des Landes NRW – gewerbliche Anlagen Betriebsbeschreibungsformular des Bauministeriums des Landes NRW – Land- und Forstwirtschaft

– Antragsabhängige Gutachten

Zur Beurteilung des Antrages können spezielle Gutachten erforderlich werden. Meist ist dies bei gewerblichen Vorhaben der Fall. Wenn von Ihrem Bauvorhaben zum Beispiel potenziell eine Lärmbelastung ausgehen kann, kommt es auf die Umgebung an, ob ein Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Lärmemissionen erforderlich ist. Beispiele dafür sind etwa Außengastronomie, Gewerbebetriebe, Versammlungsstätten, längere An- und Abfahrten für Pkw oder Lkw und andere Vorhaben, bei denen der etwaige Schutz einer sensiblen Umgebung zu berücksichtigen ist. Weitere Themen für Sachverständigen-Gutachten sind der Artenschutz, eventuelle Altlasten auf Grundstücken oder der Brandschutz. Die Aufzählung kann hier nicht abschließend sein.

Zu den Themen Artenschutz und Altlasten informieren Seiten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes.

Freilandartenschutz Bauen auf Altlasten

– Maß der baulichen Nutzung

Eine Ortssatzung, zum Beispiel ein Bebauungsplan, kann konkrete Angaben zum Maß der baulichen Nutzung machen. Das können zeichnerische Festsetzungen sein, wie etwa Baulinien oder Baugrenzen für überbaubare Flächen, oder auch konkrete Obergrenzen maximaler Höhen sowie die Anzahl der Vollgeschosse. Als maßgebliche Verhältniszahlen werden festgelegt:

  • die Grundflächenzahl (GRZ)
  • die Geschossflächenzahl (GFZ) und seltener
  • die Baumassenzahl (BMZ).

Hierzu müssen Sie dem Antrag entsprechende zeichnerische und rechnerische Nachweise beilegen.

Anders verhält es sich im Bereich unqualifizierter Bebauungspläne oder in unbeplanten Innenbereichen, in denen kein Bebauungsplan existiert. Hier müssen Sie die Einfügung über das Maß der baulichen Nutzung nachweisen (§ 34 Baugesetzbuch). Dabei spielen dann GRZ, GFZ und BMZ sowie die Gestaltung des Gebäudes und die Anzahl der Vollgeschosse keine Rolle. Es gelten andere Maßgaben. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den maximalen Rahmen dessen vor, was Sie bauen dürfen. Folgende Kriterien müssen Sie mindestens zweifach als Einfügungsnachweis belegen:

  • die vorderen und hinteren Baufluchten und Bebauungstiefen
  • die überbaute Fläche (ohne Bezug zur Grundstücksgröße)
  • die Gebäudehöhe (insbesondere Trauf-, Wand- und Firsthöhen)
  • die Gebäudemasse (Bruttorauminhalt in Kubikmeter)

– Deutsche Grundkarte

Für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich gemäß der Paragraphen 34 und 35 des Baugesetzbuches benötigen wir zusätzlich eine Deutsche Grundkarte im Maßstab 1:5.000. Diese erhalten Sie beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Das betroffene Grundstück oder das Vorhaben kennzeichnen Sie bitte in der Karte.

Fehlt ein Bebauungsplan oder existiert lediglich ein einfacher, müssen Sie die Einfügung Ihrer Planung in die Eigenart der näheren Umgebung nachweisen (§ 34 Baugesetzbuch). In diesem Fall ist es hilfreich, Unterlagen als Einfügungsnachweis beizulegen. Dies können sein: Straßenansichten, Fotodokumentationen und Höhen-Einmessungen beispielhafter Gebäude. Im unbeplanten Innenbereich sind als Einfügungskriterien insbesondere die Baufluchten relevant, ebenso die Bebauungstiefen, die überbaute Fläche ohne Bezug auf die Grundstücksgröße, die Wand- und Firsthöhen sowie der geplante Bruttorauminhalt.

Deutsche Grundkarte: Informationen vom Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster

– Nachweis der Bauvorlageberechtigung

In den meisten Fällen muss die entwurfsverfassende Person eine Bauvorlageberechtigung nachweisen, um Bauvorlagen einreichen zu dürfen. Der Nachweis der Berechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erbracht werden. Näheres regelt § 67, Absatz 3 der Bauordnung NRW 2018.

Ausnahmen bei der Bauvorlageberechtigung (§ 67, Absatz 2, Bauordnung NRW 2018) Architektenliste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

– Spielflächennachweis

Ein Gebäude mit Wohnungen dürfen Sie nur errichten, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Größe soll mindestens 45 Quadratmeter betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen kommen für jede weitere Wohnung fünf weitere Quadratmeter dazu. Auch bei bestehenden Gebäuden kann ein Nachweis über Spielflächen gefordert werden. Die Berechnung fügen Sie bitte dem Bauantrag bei, ebenso die Darstellung im Lageplan oder Außenanlagenplan. Bitte orientieren Sie sich an der Satzung "Private Spielflächen für Kleinkinder", die bis auf weiteres gilt.

Satzung "Private Spielflächen für Kleinkinder"

– Erklärung zum Baumschutz

Im Lageplan müssen die auf dem Baugrundstück vorhandenen und die vom Vorhaben betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken eingetragen sein. Insbesondere bei großem Baumbestand kann alternativ ein separater Lageplan erstellt werden. Ersichtlich sein müssen die Standorte, die Baumarten, der Kronendurchmesser und der Stammumfang in einem Meter Höhe über dem Erdboden.

Ist von der Baumaßnahme kein geschützter Baumbestand betroffen, müssen Sie genau darüber eine Erklärung abgeben, eine sogenannte Negativerklärung. Für diese Erklärung verwenden Sie bitte das Formular.

Formular Negativerklärung

– Lüftungsgesuch

Das Gesuch ist die Prüfgrundlage für Lüftungsanlagen und -leitungen sowie für Installationsschächte und -kanäle, die durch Wände oder Decken mit Brandschutzanforderungen geführt werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Anlage über verschiedene Nutzungseinheiten oder Brandabschnitte erstreckt. Zu den Lüftungsanlagen zählen auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen.

Befinden sich Anlagen nur innerhalb einer Nutzeinheit oder eines Brandabschnittes, sind sie hingegen nicht genehmigungspflichtig. Auch in Wohnungen oder vergleichbaren Einheiten sind sie baugenehmigungsfrei. Dennoch muss sich die Bauherrschaft vor Benutzung der Anlagen bescheinigen lassen, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Bescheinigungen erhalten Sie von den Herstellerfirmen der Anlagen oder Sachverständigen. Unberührt hiervon bleiben die Vorschriften für Abgasanlagen (§ 42 Bauordnung NRW 2018).

Bei neuen Gebäuden oder einer Erweiterung reichen Sie Lüftungsgesuche mit dem Bauantrag ein. Folgende Unterlagen sind dann erforderlich:

  • Eintragung der Lüftungsanlagen in die Bauzeichnungen
  • Schematische Darstellung der Anlage mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte
  • Darstellung im Lageplan, nur bei außenräumlichen Verlauf oder außenliegenden Anlageteilen
  • Angabe der geschätzten Herstellungskosten der Lüftungsanlage

Soll eine Lüftungsanlage in ein bestehendes Gebäude eingebaut oder eine bestehende Lüftungsanlage geändert werden, ohne dass sonstige baugenehmigungspflichtige Änderungen im Gebäude vorgenommen werden, müssen Sie einen gesonderten Antrag einreichen. Hierfür sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung erforderlich:

  • Bauantragsformular, geben Sie bitte auch die geschätzten Herstellungskosten an
  • Formloser Abweichungsantrag, falls erforderlich. Abweichungsanträge müssen Sie stellen, wenn Sie abweichend von der Bauordnung NRW 2018 bauen möchten. Wenn also eigentlich ein Verstoß dagegen vorliegt, kann geprüft werden, ob dieser im Einzelfall doch genehmigungsfähig ist.
  • Amtliches Baubeschreibungsformular
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte/Liegenschaftskarte, nicht älter als sechs Monate. Die Liegenschaftskarte ist nicht notwendig bei Vorlage eines amtlichen Lageplanes
  • Lageplan im Maßstab 1:500 bei äußerlichem Verlauf der Lüftungsanlagen
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit Eintragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 Bauprüfverordnung, schematische Darstellung der Anlage gemäß der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte
  • Brandschutzkonzept

Über die Zulässigkeit der Öffnungen in den Brandabschnitten entscheiden wir im Genehmigungsverfahren, zum Beispiel über Abweichungen oder im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Brandschutzkonzeptes.

Zur abschließenden Fertigstellung muss vom Fachunternehmen eine Bescheinigung entsprechend der Anlage zur Lüftungsanlagenrichtlinie vorgelegt werden. Staatlich anerkannte Sachverständige müssen zudem die Anlagen vor Inbetriebnahme prüfen.

Nachfolgend die weiterführenden Links zu den maßgeblichen Vorschriften in Sachen Lüftungsanlagen:

§ 3 der Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen
§ 4 Absatz 2 Nummer 8 der Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen
§ 41 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 - Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
§ 62 Absatz 1 Nummer 2. c) Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

– Nachweis der Kampfmittelfreiheit

Kampfmittel aus den beiden Weltkriegen werden in Köln auch heute noch oft im Boden entdeckt. Um Gefahren zu vermeiden, ist eine frühzeitige Überprüfung vor Baubeginn sinnvoll. Die Bauherrschaft ist dafür verantwortlich, dass das für die Baumaßnahme vorgesehene Grundstück frei von Kampfmitteln ist.

Kampfmittelräumung

– Weitere Unterlagen

Je nachdem, was Sie beantragen, können weitere Nachweise und Genehmigungen im Verlauf der Prüfung oder nach dem Erhalt von Stellungnahmen beteiligter Ämter erforderlich werden.

Sind zum Beispiel Baulasten erforderlich, um ein Vorhaben baugenehmigungsfähig zu machen, müssen diese mit den dazu notwendigen Unterlagen beantragt werden. Weitere und detailliertere Informationen zu Baulasten erhalten sie auf unserer unten verlinkten Infoseite. 

Baulasten

– Unterlagen zu einem bestehenden Gebäude – Archivakten

Ihnen fehlen Unterlagen zu einem bestehenden Gebäude? Wir bieten Ihnen als Eigentümer*in an, abgeschlossene archivierte Baugenehmigungsakten Ihres Grundstücks einzusehen. Sie können hierfür auch jemanden mit einer Vollmacht beauftragen. Archivierte Bauakten können bei unserem Zentralen Aktendepot eingesehen werden.

Archivierte Bauakten einsehen

 

Planen Sie die Neuerrichtung eines großen Wohnbauvorhabens?

Dann kann Ihnen unsere Planungshilfe für Architekt*innen in Form einer Checkliste weiterhelfen.

Planungshilfe Bauvorlagen für Wohnen
PDF, 156 kb