Werbeanlagen können ein Baudenkmal bereichern und schmücken. Sie können es aber auch entstellen und somit den Denkmalwert erheblich beeinträchtigen. Um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen, ist folgender Grundsatz stets zu berücksichtigen:

Werbung muss sich in der Dimensionierung, Positionierung und Gestaltung der Fassadengliederung unterordnen.

Mögliche Orte zum Anbringen der Werbung

© Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • nur am Ort der Leistung - Fremdwerbungen sind nicht erlaubnisfähig
  • im Erdgeschoss
  • im Schaufenster (keine vollflächige Beklebung)
  • unmittelbar über dem Ladenlokal
  • an der Brandwand
  • als freistehender Werbeträger

Großflächige Werbeanlagen an frei stehenden Giebelwänden sind nicht erlaubnisfähig.

Mögliche Werbeträger

  • auf die Fassade gemalte Werbeschriften
  • ein Ausleger zwischen Oberkante Schaufenster und Unterkante Fenster im ersten Obergeschoss
  • plastische Einzelbuchstaben an der Fassade oder Neonschriftzüge
  • Werbeträger mit Abstand hinter dem Schaufenster
  • bewegliche Werbemedien (zum Beispiel Fahnen)

Leuchtkästen an der Fassade sind nicht erlaubnisfähig.

Antragstellung

Werbeanlagen an Baudenkmälern bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NW. Was bei der Antragstellung zu beachten ist, haben wir Ihnen zusammengestellt:

Bitte beachten Sie, dass Werbeanlagen in den meisten Fällen auch baugenehmigungspflichtig sind. Nähere Informationen finden Sie unter:

Bitte informieren Sie sich zudem, ob für Ihr Gebiet eine Werbe- oder Gestaltungssatzung existiert.

Das Kölner Stadtrecht: Werbesatzungen
Merkblatt Werbeanlagen
PDF, 137 kb