Solaranlagen auf und in der Umgebung von Baudenkmälern sind strengen Auflagen unterworfen, da sie das Erscheinungsbild des Gebäudes nachhaltig verändern.

Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach© Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege

Solaranlagen auf Dachflächen, an Außenwänden oder als untergeordnete Nebenanlage auf Freiflächen bedürfen in jedem Fall vor Planungsbeginn unserer Einzelfallprüfung. Es ist empfehlenswert, dazu frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten. Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis für das jeweilige Baudenkmal in Aussicht gestellt werden kann oder versagt wird, sind folgende Nutzungsarten und Systeme zu unterscheiden:

Solarthermie

  • Flachkollektoren, Vakuumröhrenkollektoren
  • Erzeugung von Warmwasser, Heizungsunterstützung, Kombination von beiden Systemen
  • Eigenbedarfsnutzung

Photovoltaik und Hybridsysteme

  • Modulsysteme (siehe unter "Bauweisen")
  • Erzeugung von Solarstrom
  • Netzeinspeisung, wirtschaftliche Nutzung

Bauweisen (abhängig von der Anlage)

  • Indach-Kollektoren/Aufdach-Kollektoren
  • Flachdach: Aufgeständerte Kollektoren
  • Satteldach: Je nach Neigung, Ausrichtung, Größe und Menge
  • Fassaden: Südorientierung, Ersatz zur Dachmontage, abhängig von Verschattung und Einstrahlungswinkel
  • Systeme: Mono-/polykristalline Module, Dünnschichtmodule, Solardachziegel, Solarplatten-/panele und andere

Probleme

  • historisch nicht begründete Eigenwirkung der Module
  • Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbildes
  • Einsehbarkeit und Blickachsen historisch begründeter Strukturen (zum Beispiel Hofanlagen, Dorfkern, Grünanlagen)
  • Veränderung der historischen Dachform/-flächen und der Dacheindeckung
  • Veränderung von historischen Fassadenflächen und historischen Freiflächen
  • Eingriffe in die denkmalwerte Substanz/Substanzverlust

Hinweis zur Erlaubnispflicht

Solaranlagen an Baudenkmalen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NW. Was bei der Antragstellung zu beachten ist, haben wir Ihnen zusammengestellt:

Erlaubnis nach § 9 DSchG NW

Bitte beachten Sie, dass Solaranlagen nicht baugenehmigungspflichtig sind: Die Genehmigungsfreiheit der BauO NRW entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 65 Absatz 4 BauO NRW).

Bitte informieren Sie sich zudem, ob für Ihr Gebiet eine Gestaltungssatzung existiert.

Das Kölner Stadtrecht: Gestaltungssatzungen
Merkblatt Solaranlagen
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