Warum überhaupt ein Mehrwegangebot?
Die Mehrwegangebotspflicht ist ein entscheidender Schritt zum Schutz der Umwelt, da sie die Verringerung von Abfall fördert und Ressourcen schont. Durch die Wiederverwendung von Verpackungen und Behältern wird weniger Müll produziert. Das reduziert nicht nur die Belastung durch Mikroplastik, sondern minimiert auch die Menge an Deponieabfällen und die Verschmutzung der Natur. Dieser Ansatz trägt zur Schonung von Rohstoffen bei und senkt den Energieverbrauch für die Produktion neuer Materialien. Letztendlich wird hierdurch der ökologische Fußabdruck reduziert und die Umwelt nachhaltig entlastet.
Deshalb: Abfall vermeiden, Mehrwegprodukte nutzen und auf umweltfreundliche Alternativen setzen, um unsere Umwelt gemeinsam zu schützen!
Neue Pflichten für Gastronomie und Handel
Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte wie Restaurants, Mensen, Bistros, Imbisse, (Eis-)Cafés und Bäckereien gemäß dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, Alternativen zu Einwegverpackungen aus Kunststoff anzubieten und durch Mehrwegverpackungen zu ersetzen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Umwelt durch die Reduzierung von Verpackungsmüll zu entlasten. Das Umfüllen von bereits verpackten Speisen in Mehrwegsysteme ist dementsprechend nicht gestattet.
Die Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33 und 34 VerpackG wird durch das Ordnungsamt und das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln überwacht. Verstöße hiergegen können durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gleiche Chancen für Mehrweg und Einweg
Die Ware in Mehrwegverpackungen darf weder im Preis noch in der Menge vom Einweg-Angebot abweichen. Zudem darf das Einweg-Angebot in keiner anderen Weise bevorzugt werden. Zur Sicherstellung der Rückgabe der genutzten Behälter kann ein Pfand erhoben werden.
Regeln für kleine Betriebe
Kleine Betriebe, die die folgenden Kriterien erfüllen, sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Mehrwegverpackungen befreit, können aber freiwillig ein Mehrwegsystem anbieten. Sie müssen jedoch die Nutzung von mitgebrachten Behältnissen ermöglichen! Ein kleiner Betrieb liegt vor, wenn
- ein Unternehmen höchstens 5 Beschäftigte und
- eine Verkaufsfläche von maximal 80 qm hat.
Filialen größerer Unternehmen, die die genannten Kriterien an einzelnen Standorten erfüllen, müssen dennoch Mehrwegalternativen anbieten.
Rücknahme und Hygiene von Mehrwegsystemen
Die Mehrwegsysteme müssen nach Gebrauch von Betreiber*innen zurückgenommen werden. Betreiber*innen sind verpflichtet, die Hygienebestimmungen bei der Rücknahme, einschließlich Reinigung und Bereitstellung der Behälter, einzuhalten. Zudem müssen die benutzten Verpackungen separat von Lebensmitteln aufbewahrt werden.
Hinweispflicht zu Mehrwegoptionen und Eigenbehälterfüllung
Betreiber*innen sind verpflichtet, Endverbraucher*innen durch gut sichtbare und leicht lesbare Hinweise auf die Möglichkeit einer Mehrwegverpackung aufmerksam zu machen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Endverbraucher ihre eigenen Mehrwegbehältnisse mitbringen. Auf diese Option müssen ebenfalls Betriebe, die der Mehrwegangebotspflicht nicht unterliegen, deutlich hinweisen.
Kontakt
Umwelt - und Verbraucherschutzamt
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln