Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche

© Stadt Köln

Mit unserer Kampagne "Keine Kurzen für Kurze" wollen wir Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs schützen!

Riskantes Trinken unter Jugendlichen ist ein ernst zu nehmendes Thema. Zunehmend ist auch eine erhöhte Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss zu verzeichnen. Alkohol wirkt in geringen Mengen anregend und stimmungssteigernd. Hemmungen und Ängste werden weniger stark wahrgenommen. Daher scheint die Kontakt- und Kommunikationsbereitschaft vorübergehend erhöht.

Jugendliche sind gefährdet, da sie Alkohol trinken, um:

  • soziale Ängste zu verringern
  • die eigene "Stimmung" zu verbessern
  • Geselligkeit herzustellen
  • Ärger hinunterzuspülen
  • das Empfinden von Sinnlosigkeit zu vertreiben
  • ihren Selbstwert zu steigern

Helfen Sie mit, Kinder und Jugendliche zu schützen

  • Geben Sie keinen Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus.
  • Keine Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, auch keine Liköre.
  • Keine Alkopops an Jugendliche unter 18 Jahren.
  • Alkopops müssen mit folgendem Hinweis versehen sein: "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz".

Insbesondere den Einzelhandel und die Gaststätten fordern wir auf, auf folgende Punkte besonders zu achten:

  • Lassen Sie sich im Zweifel den Ausweis zeigen.
  • Verweigern Sie unter gegebenen Umständen den Verkauf von Alkohol.
  • Machen Sie deutlich, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche laut Gesetz nicht erlaubt ist.
  • Bieten Sie in Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk nicht teurer an als das billigste alkoholische Getränk. So sieht es das Gaststättengesetz vor.
  • Kommen Sie der gesetzlichen Auflage nach und hängen Sie das aktuelle Jugendschutzgesetz und die für den jeweiligen Gewerbebetrieb geltenden Vorschriften gut sichtbar auf.

Bußgelder und Strafen

Wenn Sie gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen, können wir ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen können wir neben dem Bußgeld auch die Schließung Ihres Betriebes anordnen (§ 28 Absatz 5 Jugendschutzgesetz). Vorsätzliche Verstöße aus Gewinnsucht oder bei beharrlicher Wiederholung können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer erhöhten Geldstrafe bestraft werden (§ 27 Absatz 2 Jugendschutzgesetz).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für öffentliche Ordnung unter 0221 / 221-32000.

Jugendschutzgesetz

Jugendliche nach wie vor gefährdet

Immer weniger 12- bis 17-Jährige haben schon einmal Alkohol getrunken. Der regelmäßige Alkoholkonsum geht in dieser Altersgruppe in den letzten 14 Jahren deutlich zurück. Das Durchschnittsalter des ersten Konsums liegt in Deutschland bei knapp 15 Jahren. Riskantes Trinken, gemeint ist das "Rauschtrinken" bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren, ist inzwischen geringer verbreitet als in den Vorjahren. Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erleben die 12- bis 25-Jährigen ihren ersten Alkoholrausch im Durchschnittsalter von 16 Jahren. 58 Prozent der 12- bis 17-Jährigen haben bereits erste Erfahrungen mit Alkohol gemacht. In der gleichen Altersgruppe sind es knapp neun Prozent, die regelmäßig Alkohol konsumieren, also mindestens einmal pro Woche. Elf Prozent der Jugendlichen praktizierten Rauschtrinken.

Wenn Kinder und Jugendliche Alkohol konsumieren, wird oft unterschätzt, dass sie sich in einer Entwicklungsphase befinden. Sie wollen ihre Grenzen austesten und ihre Position in der Gesellschaft finden. Maß zu halten gehört oft ebenso wenig zu den Zielen, wie der Verzicht auf den vermeindlichen Spaßfaktor Alkohol.

Bei mittlerer und höherer Dosierung schlägt die gesteigerte Stimmung oft um in ein Empfinden von Unzulänglichkeiten und führt zu Aggression und Gewalt. Im schweren Rausch kommt es zur Veränderung von Bewusstseins- und Orientierungszuständen.

Es unterstützen diese Kampagne:

  • Aidshilfe Köln e. V.
  • Arbeitsgemeinschaft Offene Tür
  • Bundespolizei Köln
  • Der Paritätische, Kreisgruppe Köln
  • Drogenhilfe Köln e. V.
  • Festkomitee des Kölner Karnevals von 1823 e. V.
  • Interessengemeinschaft Altstadt
  • Kölner Verkehrs-Betriebe AG
  • Landschaftsverband Rheinland
  • Polizei Köln
  • Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Köln
  • Sozialdienst Katholischer Männer e. V. Köln

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Flyer Keine Kurzen für Kurze
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