Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche

© Stadt Köln

Mit der Aufforderung "Keine Kurzen für Kurze!" richten wir uns explizit an alle Gewerbetreibenden, die Alkohol verkaufen, zum Beispiel Kioske, den Einzelhandel und Gaststätten.

Riskantes Trinken unter Jugendlichen ist ein ernst zu nehmendes Thema. Zunehmend ist eine erhöhte Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss zu verzeichnen. Alkohol wirkt in geringen Mengen anregend und stimmungssteigernd. Hemmungen und Ängste werden weniger stark wahrgenommen. Dadurch scheint die Kontakt- und Kommunikationsbereitschaft vorübergehend erhöht.

Jugendliche sind gefährdet Alkohol zu trinken, um:

  • soziale Ängste zu verringern
  • die eigene Stimmung zu verbessern
  • ein Gruppengefühl herzustellen
  • Ärger hinunterzuspülen
  • ihren Selbstwert zu steigern

Wenn Kinder und Jugendliche Alkohol konsumieren, wird oft unterschätzt, dass sie sich in einer Entwicklungsphase befinden. Sie wollen ihre Grenzen austesten und ihre Position in der Gesellschaft finden. Maß zu halten gehört oft ebenso wenig zu den Zielen, wie der Verzicht auf den vermeindlichen Spaßfaktor Alkohol.

Bei mittlerer und höherer Dosierung schlägt die gesteigerte Stimmung oft um in ein Empfinden von Unzulänglichkeiten und führt zu Aggression und Gewalt. Im schweren Rausch kommt es zur Veränderung von Bewusstseins- und Orientierungszuständen.

Helfen Sie mit, Kinder und Jugendliche zu schützen

  • Geben Sie keinen Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus
  • Keine Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, auch keine Liköre
  • Keine Alkopops an Jugendliche unter 18 Jahren
  • Alkopops müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass eine Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten ist

Insbesondere den Einzelhandel und die Gaststätten fordern wir zu folgenden Punkten auf:

  • Lassen Sie sich im Zweifel den Ausweis zeigen.
  • Verweigern Sie unter gegebenen Umständen den Verkauf von Alkohol.
  • Machen Sie deutlich, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche laut Gesetz nicht erlaubt ist.
  • Bieten Sie in Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk an, das nicht teurer ist, als das billigste alkoholische Getränk. So sieht es das Gaststättengesetz vor.
  • Kommen Sie der gesetzlichen Auflage nach und hängen Sie das aktuelle Jugendschutzgesetz und die für den jeweiligen Gewerbebetrieb geltenden Vorschriften gut sichtbar auf.
  • Geben Sie keinen Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus
  • Keine Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, auch keine Liköre
  • Keine Alkopops an Jugendliche unter 18 Jahren
  • Alkopops müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass eine Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten ist

Insbesondere den Einzelhandel und die Gaststätten fordern wir zu folgenden Punkten auf:

  • Lassen Sie sich im Zweifel den Ausweis zeigen.
  • Verweigern Sie unter gegebenen Umständen den Verkauf von Alkohol.
  • Machen Sie deutlich, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche laut Gesetz nicht erlaubt ist.
  • Bieten Sie in Gaststätten mindestens ein nichtalkoholisches Getränk an, das nicht teurer ist, als das billigste alkoholische Getränk. So sieht es das Gaststättengesetz vor.
  • Kommen Sie der gesetzlichen Auflage nach und hängen Sie das aktuelle Jugendschutzgesetz und die für den jeweiligen Gewerbebetrieb geltenden Vorschriften gut sichtbar auf.

Bußgelder und Strafen

Wenn Sie gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen, können wir ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen können wir neben dem Bußgeld auch die Schließung Ihres Betriebes anordnen. Vorsätzliche Verstöße aus Gewinnsucht oder bei beharrlicher Wiederholung können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer erhöhten Geldstrafe bestraft werden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Amt für öffentliche Ordnung unter 0221 / 221-32000.

§§ 27 Absatz 2 und 28 Absatz 5, Jugendschutzgesetz Karneval – Infos für Gewerbetreibende

Sie möchten als Eltern wissen, was Sie tun können?

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