Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Elternbeiträge für Kinder in Kindergärten oder in der Tagespflege haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wer muss einen Elternbeitrag bezahlen?

Die Eltern beziehungsweise der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Wann ist der Elternbeitrag fällig?

Die Fälligkeiten finden Sie im Festsetzungsbescheid. Der laufende Beitrag und das laufende Essensgeld in städtischen Kindertageseinrichtungen sind immer am 15. des jeweiligen Monats fällig.

Was ist zu veranlassen, wenn die Eltern sich trennen?

Bitte informieren Sie uns. Zahlungspflichtig ist jedoch das Elternteil, bei dem das Kind lebt. Auch nur dessen Einkommen ist maßgeblich.

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Welches Einkommen ist maßgeblich?

Das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen ist maßgeblich.

Wird das Brutto- oder Nettoeinkommen angerechnet?

Angerechnet werden "Positive Einkünfte" im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das ist das Bruttoeinkommen minus der Werbungskosten.

Was wird noch als Einkommen angerechnet?

  • Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Elterngeld über 300 Euro monatlich
  • steuerfreies Einkommen, zum Beispiel aus geringfügigen Tätigkeiten
  • Renten
  • Pensionen
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • BAföG
  • Stipendien

Welche Unterlagen muss ich mit der Einkommenserklärung einreichen?

Der letzte Steuerbescheid reicht zur vorläufigen Berechnung aus. Sie können auch Unterlagen wie die Abrechnung des Monats Dezember oder ähnliche Einkommensnachweise vorgelegen. Bitte reichen Sie unaufgefordert den Steuerbescheid jedes Kalenderjahres nach, in dem Ihr Kind betreut wird.

Mein Kind kommt in diesem Jahr neu in die Kindertagesbetreuung. Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Bitte reichen Sie immer das Formular Einkommenserklärung ein. Sie können uns die Unterlagen neben dem Postversand auch über das Kontaktformular übermitteln. Dann ist es nicht nötig, dass Sie die Unterlagen zusätzlich auch per Post senden. Eine Vorsprache zur Abgabe der Einkommenserklärung ist nicht erforderlich.

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation haben wir noch einige Hinweise für Sie:

  • Die Basis für die Festsetzung des Elternbeitrages ist Ihr Einkommen im laufenden Kalenderjahr.
  • Sind Ihre Einkünfte in diesem Jahr die gleichen wie im letzten Jahr? Dann übersenden Sie uns bitte den Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres.
  • Sie haben den Einkommenssteuerbescheid für das letzte Jahr noch nicht? In dem Fall genügen die Abrechnungen des Monats Dezember des Vorjahres oder die Lohnsteuerjahresbescheinigung.
  • Ihre Einkünfte haben sich verglichen mit dem letzten Jahr verändert? Dann benötigen wir aktuelle Nachweise wie zum Beispiel Ihre aktuelle Gehaltsabrechnung.
  • Sie erzielen im Laufe dieses Jahres voraussichtlich weitere oder neue Einkünfte? Dies könnte zum Beispiel zutreffen, wenn Sie nach der Elternzeit wieder in den Beruf starten. Bitte weisen Sie in der Einkommenserklärung darauf hin und geben an, wie hoch Ihre Einkünfte voraussichtlich sein werden.
  • Sie sind selbständig oder freiberuflich tätig und Ihnen liegt der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres noch nicht vor? Bitte reichen Sie andere Nachweise ein wie etwa eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Gewinn- und Verlustrechnung. 
  • Sie haben sonstige Einkünfte im laufenden Jahr? Bitte weisen Sie diese ebenfalls nach.
  • Sie haben schon ein Geschwisterkind in der Kindertagesbetreuung? In dem Fall übernehmen wir die vorhandenen Einkommensdaten. Sie müssen nur dann eine neue Erklärung abgeben, wenn sich Ihr Einkommen geändert hat.
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Kann eine Änderung des Elternbeitrages nach Festsetzung erfolgen?

Ja. Wenn sich Ihr Einkommen ändert, wird der Elternbeitrag neu berechnet. Basis ist Ihr Jahreseinkommen, also wird der Beitrag des gesamten Jahres neu berechnet.

Mein Einkommen ändert sich. Was muss ich tun?

Eine Veränderung Ihres Einkommens im laufenden Kalenderjahr können Sie uns auch schon vor Erhalt des Steuerbescheides anzeigen. Bei einer Erhöhung des Einkommens sind Sie dazu verpflichtet, uns dieses mitzuteilen.

Bitte reichen Sie dafür eine aktuelle Einkommenserklärung mit Einkommensnachweisen ein, aus denen sich Art und Zeitpunkt der Änderung ergeben. Das kann zum Beispiel die erste Abrechnung des*der neuen Arbeitgeber*in sein oder der Bescheid über Elterngeld. Da die Basis für die Berechnung Ihr Jahreseinkommen ist, brauchen wir bei einer solchen Änderung immer auch die letzte alte Abrechnung. Sobald Ihnen der Steuerbescheid vorliegt, reichen Sie diesen bitte nach.

Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine Schätzung des Einkommens für das Kalenderjahr und Sie erhalten einen Änderungsbescheid. Bitte passen Sie die Elternbeitragszahlungen erst nach Erhalt dieses Änderungsbescheides an.

Das Formular für die Einkommenserklärung können Sie hier herunterladen oder erhalten es in der Einrichtung, in der Ihr Kind betreut wird.

Erklärung zum Einkommen zur Erhebung von Elternbeiträgen
Merkblatt über den Begriff des Einkommens

Für welchen Zeitraum muss ich Elternbeiträge zahlen?

Elternbeiträge sind für jeden Monat zu zahlen, für den ein gültiger Betreuungsvertrag besteht. Sie werden immer für den vollen Monat erhoben.

Was kann ich tun, wenn ich die festgesetzte Nachforderung nicht in einer Summe bezahlen kann?

Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse den Rückstand nicht in einer Summe leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Die Laufzeit der Raten beträgt maximal 24 Monate.

Antrag auf Ratenzahlung für Rückstände beim Elternentgelt

Wer kann von den Elternbeiträgen befreit werden?

Empfänger*innen von Bürgergeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.

Für mein Kind bestehen mehrere Betreuungsverträge. Muss ich mehrere Elternbeiträge leisten?

Ja. Sofern mehrere gültige Betreuungsverträge bestehen, sind auch mehrere Elternbeiträge zu leisten.

Muss ich einen Elternbeitrag zahlen, wenn ich einen Köln-Pass besitze?

Seit 1. August 2015 reicht die Vorlage des Köln-Passes nicht aus. Zur Berechnung, ob ein Elternbeitrag erhoben wird, benötigen wir Ihre Einkommensnachweise.

Gibt es eine Möglichkeit, den festgesetzten Elternbeitrag zu ermäßigen oder zu erlassen?

Ja. Familien mit geringem Einkommen können unter Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen Erlass des Elternbeitrages beantragen. Die Bewilligung ist eine Einzelfallentscheidung, welche die jeweilige konkrete Einkommenssituation und besonderen Lebensumstände berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt anhand sozialhilferechtlicher Vorgaben. Für die Beantragung lassen Sie sich bitte telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch beraten und rufen dazu Ihre Sachbearbeitung für Elternbeiträge an.

Wann ist mein Kind beitragsfrei?

Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung vom Elternbeitrag befreit. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.

Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.

Beispiele für die Beitragsbefreiung:

  • Ihr Kind ist am 15. Oktober 2019 geboren. Es wird bis zum 30. September 2024 vier Jahre alt und ist demnach vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 beitragsfrei.
  • Ihr Kind ist am 15. Mai 2020 geboren. Es wird bis zum 30. September 2024 vier Jahre alt und ist demnach vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 beitragsfrei.
  • Ihr Kind ist am 15. September 2020 geboren. Es wird bis zum 30. September 2024 vier Jahre alt und ist demnach vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 beitragsfrei.

Ab wann Ihr Kind beitragsfrei ist, können Sie hier berechnen:

Beitragsbefreiungsrechner

Geschwisterkinder befinden sich in Kölner Einrichtungen. Müssen mehrere Beiträge gezahlt werden?

Besuchen mehrere Kinder von zusammenlebenden Zahlungspflichtigen Einrichtungen, für die der Elternbeitrag durch uns erhoben wird, so ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen. Hierbei wird der höchste Beitrag, der sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart ergibt, erhoben.

Nur eines meiner Kinder ist in der beitragsfreien Vorschulzeit – welchen Beitrag muss ich für andere Kinder in Betreuung bezahlen?

Sie müssen nur den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Elternbeiträgen bezahlen, höchstens jedoch den in der sechsten Einkommensstufe und bei 45 Wochenstunden.

Beispiel einer Familie mit drei Kindern in Betreuung:

Das (beitragsfreie) Vorschulkind hat einen Betreuungsvertrag mit 45 Wochenstunden, ein zweijähriges Kind mit 35 Wochenstunden. Das dritte Kind wird in der Offenen Ganztagsschule betreut. Das Familieneinkommen liegt in der vierten Einkommensstufe. Damit ergeben sich für die Kinder aus der Beitragstabelle folgende Elternbeiträge:

  • OGTS-Kind, 80 Euro
  • Vorschulkind, 123,67 Euro
  • Kind unter drei Jahren, 201,83 Euro

Das OGTS-Kind bleibt beitragsfrei. Der Unterschied zwischen dem Vorschulkind und dem jüngeren Kind ist in dieser Einkommensstufe 78,16 Euro (201,83 Euro - 123,67 Euro). 

Zum Vergleich:

In der sechsten Einkommensstufe und bei jeweils 45 Wochenstunden Betreuungszeit:

  • Vorschulkind, 256,36 Euro
  • Kind unter drei Jahren, 341,07 Euro

Der Unterschiedsbetrag beläuft sich hier auf 84,71 Euro (341,07 Euro - 256,36 Euro). Bei der Familie in der vierten Einkommensstufe ist der Unterschiedsbetrag niedriger, so dass nur dieser zu bezahlen ist.

Was muss ich veranlassen, wenn mein Kind die Einrichtung wechselt (beispielsweise von Kindertageseinrichtung in OGTS)?

Sie müssen nichts veranlassen. Die Einrichtungen schicken uns die jeweiligen An- und Abmeldungen zu.

Was muss ich veranlassen, wenn ich umziehe?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich.

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Der Elternbeitrag hat sich nachträglich reduziert oder es wurde versehentlich zu viel überwiesen. Muss ich die Erstattung beantragen?

Nein. Die Erstattung des zu viel gezahlten Elternbeitrages erfolgt automatisch, sofern keine Rückstände zu zahlender Elternbeiträge bestehen. Für den Zahlungsverkehr ist die Stadtkasse zuständig.

Ich möchte den Beitrag gerne abbuchen lassen - was muss ich tun?

Was muss ich veranlassen, wenn mein Kind früher oder später eingeschult wird?

Über eine vorzeitige Einschulung informiert uns die Kindertageseinrichtung mit einer Änderungsmitteilung. Sie müssen nichts veranlassen. Eine Neuberechnung des Elternbeitrags gibt es nicht. Das Kind ist ab dem Kindergartenjahr beitragsfrei, in dem es bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet hat. Dies bedeutet, dass das Kind nur im Vorschuljahr beitragsfrei ist.

Falls Ihr Kind von der Schulpflicht zurückgestellt wird, teilen Sie uns dies bitte mit einem Nachweis über die Zurückstellung mit. Die Kindertageseinrichtung informiert uns außerdem über die Verlängerung des Vertrages. Der Elternbeitrag wird dann neu berechnet.

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Auf welches Konto muss ich die Elternentgelte zahlen?

Die Zahlung leisten Sie bitte unter Angabe des Kassenzeichens, das Sie auf Ihrem Festsetzungsbescheid finden, auf folgendes Konto der Stadt Köln:

  • IBAN: DE58 3705 0198 0093 1029 78
  • BIC: COLSDE33XXX bei der Sparkasse KölnBonn  

Ich habe Fragen zum Stand meines Elternbeitragskontos oder zu meinen Einzahlungen. Wo erhalte ich Antworten?

Bitte wenden Sie sich an die Stadtkasse. Die Stadtkasse ist für den Zahlungsverkehr zuständig. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen bereit. Dieses finden Sie auf dem Festsetzungsbescheid. Es beginnt mit 745.

Information zu Kontoauskünften durch die Stadtkasse

Wird der steuerliche Kinderfreibetrag bei der Beitragsberechnung angerechnet?

Die anerkannten steuerlichen Kinderfreibeträge nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) werden ab dem dritten Kind vom ermittelten Einkommen abgezogen. Als Nachweis wird der aktuelle Einkommensteuerbescheid benötigt. Kinderfreibeträge des ersten und zweiten Kindes werden nicht abgezogen.

Können Elternbeiträge steuerlich abgesetzt werden?

Elternbeiträge können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden. Dafür reichen Sie bitte den Festsetzungsbescheid und Kontoauszüge als Zahlungsbelege beim Finanzamt ein. Bescheinigungen über die gezahlten Beiträge werden nicht gefertigt. Das Essensgeld kann nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden.  

Wir leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Was ist zu beachten?

Das Einkommen des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, wird berücksichtigt. Das Einkommen der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wird nur dann berücksichtigt, wenn diese oder dieser das Kind adoptiert hat.