Am 6. Februar 2023 erschütterten innerhalb kurzer Zeit zwei Erdbeben der Stärke 7,8 und 7,5 den Süden der Türkei. 

Die Auswirkungen der beiden Beben betreffen nach jetzigem Stand die Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa. Für diese Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt. 

Das gilt auch für die syrischen Gebiete, die Gouvernements Latakia, Idlib und Aleppo im Norden Syriens. 

Aufgrund der daraus folgenden humanitären Notlage in den Gebieten bieten wir hier Informationen an zu Einreise, Visaverfahren und Visaverlängerungen, sowohl für Ihre Familienangehörigen in den Erdbeben Gebieten als auch für Sie als Betroffene hier in Köln.

Ihre Fragen:

Ich bin mit einem Besuchsvisum zu meinem Angehörigen nach Köln eingereist und ich kann nicht in meine vom Erdbeben betroffene Region zurückkehren. Was kann ich tun?

Wenn Sie zwischen dem 6. Februar und dem 7. Mai 2023 nach Deutschland eingereist sind, waren Sie in der Regel aufgrund einer Verordnung des Bundes bis zum 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Die Verordnung des Bundes ist zum 6. August 2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Das bedeutet, dass Sie ab dem 7. August 2023 einen Aufenthaltstitel benötigen.

Einen solchen Aufenthaltstitel können Sie beispielsweise zur Aufnahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit, eines Studiums, einer Ausbildung oder zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragen.

Zur Beantragung eines Aufenthaltstitels nutzen Sie bitte unser Online-Antragsformular und geben den beabsichtigen Aufenthaltszweck an. Bitte wählen Sie bei Zuständigkeit das für Sie zuständige Bezirksausländeramt aus.

Wir weisen Sie darauf hin, dass es nach den Vorgaben von Bund und Ländern keinen speziellen humanitären Aufenthaltstitel für die Betroffenen des Erdbebens gibt, der allen betroffenen Personen generell einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Lediglich in wenigen Einzelfällen kann die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels in Betracht kommen, beispielsweise bei Reiseunfähigkeit.

 

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Erstantrag)

Sind Sie nach dem 7. Mai 2023 nach Deutschland eingereist, kann Ihr Visum im Einzelfall um weitere 90 Tage verlängert werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an das für Sie zuständige Bezirksausländeramt.  

Den Wortlaut der bis zum 6. August 2023 gültigen Verordnung des Bundes finden Sie unter anderem auf der Internetseite des zuständigen Landesministeriums.  

Informationen des Landesministeriums NRW (MKJFGFI) zu aufenthaltsrechtlichen Hilfen aufgrund der Erdbeben in der Türkei und in Syrien

Ich möchte meine vom Erdbeben betroffenen Angehörigen nach Deutschland holen – welche Möglichkeiten gibt es?

Am Visumverfahren hat sich nichts geändert: Auch nach der furchtbaren Erdbebenkatastrophe gilt grundsätzlich, dass türkische und syrische Staatsangehörige für eine Einreise nach Deutschland ein gültiges Visum benötigen.

Erdbebenopfer, die für die nächsten Monate (insgesamt bis zu 90 Tage) bei Angehörigen in Deutschland unterkommen möchten, können ein Besuchsvisum beantragen.

Dies ist bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland zu beantragen. 

Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes Visumverfahren für türkische Betroffene abgestimmt.

Aufnehmende Familienangehörige in Deutschland müssen im Rahmen dieses Verfahrens eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgeben. Damit verpflichten sich die Einladenden, für alle Kosten aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Gastes entstehen, einschließlich der Kosten für eine eventuelle Krankenbehandlung.

Für syrische Antragstellende, die von den Erdbeben in der Türkei und Syrien betroffen sind, konnten das Auswärtige Amt Erleichterungen für Visaverfahren zum Zwecke des Daueraufenthalts erreichen. 

Informationen für Betroffene aus der Türkei und Syrien zum (vereinfachten) Visaverfahren und benötigen Unterlagen - Auswärtiges Amt

Ich möchte eine Verpflichtungserklärung abgeben, um das vereinfachte Verfahren für das Visum zu unterstützen und meine Familienangehörigen nach Köln holen. Wie gehe ich vor?

Personen, mit Wohnsitz in Köln, können eine Verpflichtungserklärung abgeben und Ihre Familienangehörigen so im Visaprozess bei der deutschen Botschaft unterstützen. 

Wenn Sie Sozialleistungen und/oder Bürgergeld (SGB II und SGB XII) sowie Wohngeld oder Lastenzuschuss beziehen, können Sie keine Gäste, die ein Visum benötigen, einladen.

Bei allen Antragsstellenden ist die Pfändungsfreigrenze die Berechnungsgrundlage für die Verpflichtungserklärung. 

Bitte füllen Sie den Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vollständig aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) vollständig bei. Nur so können wir eine zügige Bearbeitung gewährleisten. 

Antragsformular und eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Bitte geben Sie unbedingt bei Ihrer Zusendung Ihre telefonische Erreichbarkeit an. 

Per Post schicken Sie Ihren Antrag und alle Unterlagen in Kopie an: 

Ausländeramt 
332/10 Bonität 
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln

Oder nutzen Sie das Kontaktformular Ausländeramt  und wählen dort das Anliegen "Einladung eines Gastes / Verpflichtungserklärung" . Dann haben Sie die Möglichkeit den Antrag sowie die Unterlagen als Anlage hochzuladen. 

Kontaktformular Ausländeramt

Sie haben auch die Möglichkeit Ihre vollständigen Unterlagen dienstags und donnerstags von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 13 bis 15 Uhr im Büro 3 C 10, 2. Gebäude, 3. Etage, Dillenburger Straße 56-66, 51105 Köln, Hauseingang 62, persönlich abzugeben.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle Unterlagen in Kopie zur Abgabe mitbringen. Nur so können wir eine zügige Bearbeitung gewährleisten. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf Grund des hohen Antragsaufkommens derzeit keine direkte Prüfung ihres Antrags vornehmen können.

Sobald wir Ihren Antrag abschließend bearbeitet haben, erhalten Sie eine telefonische Mitteilung oder eine E-Mail von uns. 

Sofern Sie persönliche Unterstützung durch uns bei der Antragsstellung benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns. Dann vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen. 

Ich habe einen Aufenthaltstitel beantragt, aber zur Zeit nur eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4. Kann ich damit in die Türkei reisen?

Ja, Sie dürfen mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 reisen.

Die Wiedereinreise nach Deutschland ist mit einer solchen Fiktionsbescheinigung innerhalb des Gültigkeitszeitraums möglich. Bitte achten Sie darauf, dass Sie vor Ablauf der Fiktionsbescheinigung wieder nach Deutschland einreisen. 

Ich bin zu Besuch in der Türkei und habe durch das Erdbeben meinen Aufenthaltstitel verloren. Was kann ich tun?

Wenn Sie beim Erdbeben Ihre deutschen Ausweisdokumente verloren haben, Ihren Aufenthaltstitel, können Sie bei der deutschen Botschaft einen Antrag für ein Visum auf Wiedereinreise stellen.

Dafür benötigen Sie auch einen gültigen Nationalpass. Sollten Sie diesen ebenfalls verloren haben, erhalten Sie auf der Internetseite des das Auswärtige Amtes Informationen zur Beantragung eines neuen Nationalpasses.

Auswärtiges Amt - Mein Pass ist in den Trümmern in der Türkei verloren. Ich möchte nach Deutschland zurück. Was kann ich tun?

Nachdem Sie wieder nach Deutschland eingereist sind, stellen Sie bitte einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei Ihrem zuständigen Bezirksausländeramt. 

Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels