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Am 15. Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten. Seitdem bieten verschiedene Firmen die Ausleihe von E-Scootern an.

Bitte beachten Sie die neuen Regelungen zum Abstellen sowie zur standortgebundenen Rückgabe der Geräte. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema E-Scooter haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wer darf die E-Scooter ausleihen?

Fahrende von ausleihbaren E-Scootern müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Privat gekaufte E-Scooter können bereits ab 14 Jahren gefahren werden. Weder für private noch für ausgeliehene E-Scooter benötigen Sie einen Führerschein. Anhänger sind nicht erlaubt. 

Für das Ausleihen von E-Scootern ist im Regelfall ein Smartphone erforderlich, da eine Anmeldung über die App der jeweiligen Verleihfirma erforderlich ist.

Ein Helm ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Fachleute raten jedoch dazu, nur mit Kopfschutz zu fahren.

Welche Vorgaben müssen die Verleihfirmen erfüllen?

Alle Verleihfirmen haben einem Qualitäts-Standards zugestimmt. In diesem verständigen wir uns mit ihnen auf einige Grundsätze hinsichtlich der Ausleihe der E-Scooter. Die Vorgaben können Sie im Ratsinformationssystem nachlesen.

Start von Elektro-Tretroller-Verleihsystemen

Auf welchen Wegen darf ich mit E-Scootern fahren?

Die E-Scooter dürfen Sie gemäß Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung nur auf Radwegen und Straßen nutzen. In Fußgängerzonen und auf Gehwegen dürfen Sie keine E-Scooter fahren.

Nicht erlaubt sind zudem Wege und Straßen mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei". Lediglich bei einer Freigabe der Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" gilt dies auch für E-Scooter. 

Wie weit darf ich aus der Stadt raus fahren?

Die Verleihfirmen definieren das Bedienungsgebiet selbst. Die Nutzung eines E-Scooters ist im Stadtgebiet nicht begrenzt. Sie dürfen den E-Scooter allerdings nur innerhalb des von der Verleihfirma festgelegten Bedienungsgebietes abstellen. Diese Bedienungsgebiete erstrecken sich nicht über das gesamte Stadtgebiet und unterscheiden sich je nach Verleihfirma.

Darf ich E-Scooter in Busse und Bahnen mitnehmen?

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Seit 1. März 2024 dürfen Sie in Bussen und Bahnen der Kölner Verkehrs-Betriebe und ihrer Subunternehmen keine E-Scooter mehr mitnehmen.

Aktuelle Bewertungen zum Brandschutz in den Fahrzeugen sind der Grund für diese Entscheidung, nachdem es im In- und Ausland mehrere Vorfälle mit in Brand geratenen Akkus von E-Scootern gegeben hat.

Pedelecs, Elektro-Rollstühle und vierrädrige Elektromobile für mobilitätseingeschränkte Menschen dürfen Sie weiterhin mitnehmen, da deren Akkus höhere Sicherheitsanforderungen erfüllen, als die für E-Scooter.

Informationen der Kölner Verkehrs-Betriebe

Gibt es Beschränkungen, wo ich den E-Scooter abstellen kann?

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In folgenden Gebieten können Sie die Ausleihe eines E-Scooters grundsätzlich nicht beenden:

  • in linksrheinischen Fußgängerzonen
  • auf Brücken
  • am Rheinufer inklusive einer Abstandszone von 30 Metern
  • an stehenden und fließenden Gewässerbereichen und angrenzende Flächen 
  • in Grünanlagen

Der E-Scooter nimmt die Beendigung nicht an, wenn er an einem falschen Standort abgestellt wird. Zum Beenden der Ausleihe müssen Sie den E-Scooter an einen zugelassenen Standort bringen.

Abstellverbotszonen E-Scooter - Stand August 2021
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Zudem gibt es an den Wochenenden Beschränkungen für bestimmte Hot Spots im Stadtgebiet. In folgenden Bereichen können Sie die Ausleihe zwischen freitags, 20 Uhr und samstags, 6 Uhr sowie zwischen samstags, 20 Uhr und sonntags, 6 Uhr nicht beenden:

  • im Bereich der Ringe zwischen Friesenplatz und Rudolfplatz
  • im Bereich der Zülpicher Straße
  • im Belgischen Viertel
  • im Bereich Altstadt/Kolumbaviertel
Übersicht Abstellverbotszonen an Hot Spots
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Die Beendigung der Ausleihe ist im Bereich der Altstadt und des Kolumbaviertels nur noch auf den ausgewiesenen E-Scooter-Parkflächen möglich. Hier müssen die E-Scooter an einer der insgesamt 15 Rückgabestationen abgestellt werden.

Rückgabe-Stationen im Bereich der Altstadt/Kolumbaviertel - Stand August 2021
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Ausweitung der Abstellverbotszonen ab 10. August 2021

Unser Verkehrsdienst kontrolliert zum Schutze aller Verkehrsteilnehmenden verstärkt das ordnungsgemäße Abstellen der E-Scooter. Werden diese in Zukunft so abgestellt, dass eine Verkehrsbehinderung vorliegt, ahnden wir dies mit einem Verwarngeld von 15 Euro.

In diesen Fällen liegt ein Parkverstoß vor:

  • Der abgestellte E-Scooter behindert den fließenden Verkehr oder zu Fuß Gehende.
  • Es werden Bordsteinkanten oder taktile Elemente für Sehbehinderte und Blinde blockiert oder eingeschränkt.
  • Auf Gehwegen verbleit eine Restbreite von weniger als 1,50 Meter.

Auch für das Fahren in Verbotszonen erheben wir Verwarngelder.

Wo kann ich falsch abgestellte E-Scooter melden?

Um eine direkte Meldung von falsch abgestellten E-Scootern zu ermöglichen, sind auf allen E-Scootern sowohl eine E-Mail-Adresse als auch eine telefonische Kontaktmöglichkeit der Verleihfirmen angebracht. Damit ist sichergestellt, dass die E-Scooter kurzfristig entfernt werden.

Gibt es eine Promillegrenze beim Fahren von E-Scootern?

Die Promillegrenze liegt für Fahrende von E-Scootern ab 21 Jahren bei 0,5 Promille. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, bekommt einen Bußgeldbescheid. Das bedeutet in der Regel 500 Euro sowie einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Wer mit mindestens 1,1 Promille unterwegs ist, begeht eine Straftat. Das kann auch ab 0,3 Promille bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Fall sein.

Für E-Scooter-Fahrende bis einschließlich 20 Jahre gilt eine Null-Promille-Grenze. Zwar reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich Schäden Dritter, auch wenn der E-Scooter-Fahrende Alkohol getrunken hat. Unter Umständen und je nach Einzelfall können Versicherungen diese jedoch schon ab 0,3 Promille in Regress nehmen.

Welche E-Scooter sind für den Straßenverkehr zugelassen?

Das Kraftfahrt-Bundesamt lässt den Betrieb der E-Scooter unter folgenden Bedingungen zu:

  • Sie dürfen zwischen sechs und 20 Kilometer pro Stunde fahren und müssen eine Lenk- oder Haltestange haben.
  • Die Gefährte dürfen 70 Zentimeter breit sein, 1,40 Meter hoch und zwei Meter lang.
  • Erlaubtes Maximalgewicht der E-Scooter: 55 Kilo.
  • Pflicht sind zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine weiße Leuchte vorne und eine rote hinten.
  • Reflektoren an den Speichen sowie eine helltönende Glocke sind ebenfalls vorgeschrieben.

Herstellungsfirmen müssen die E-Scooter mit entsprechenden Papieren ausliefern. Darauf sind unter anderem die Genehmigungsnummer der allgemeinen Betriebserlaubnis und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vermerkt. Die Papiere müssen Sie unterwegs nicht immer dabeihaben. Ein Fabrikschild am Gefährt muss die Daten anzeigen.

Worauf muss ich bei einem privaten Kauf achten?

Bereits jetzt gibt es viele verschiedene Modelle von E-Scootern im Fahrradfachhandel, in Elektronikmärkten und im Internet zu kaufen. Viele Modelle erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben und sind somit nicht im öffentlichen Verkehr zugelassen. Achten Sie darauf, dass die E-Tretroller die technischen Bedingungen des Kraftfahrt-Bundesamts erfüllen.

Sie können die allgemeine Betriebserlaubnis für Ihren bereits erworbenen, aber bisher nicht zugelassenen E-Scooter auch im Nachhinein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Benötigt ein privat gekaufter E-Scooter eine Kfz-Haftpflichtversicherung?

Für den Betrieb eines E-Scooters benötigen Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie jährlich ein neues Versicherungsschild. Ein solcher Aufkleber ist in den Geschäftsstellen der Versicherungen erhältlich und lässt sich online bei Versicherungen bestellen. Den Versicherungsschein müssen Sie beim Fahren nicht dabeihaben.

Des Weiteren muss jeder privat erworbene E-Scooter muss über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügen, die das Kraftfahrt-Bundesamt ausstellt. Diese wird nur erteilt, wenn alle technischen Anforderungen aus der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung erfüllt sind.

Welche Bußgelder gelten für E-Scooter?

  • Fahren ohne allgemeine Betriebserlaubnis: 70 Euro
  • Fahren auf dem Gehweg: 15 bis 30 Euro
  • Fehlen von erforderlichen technischen Teilen am Gerät: 20 Euro
  • Fehlender Versicherungsaufkleber: 40 Euro
  • E-Scooter verkehrsbehindernd abgestellt: 15 Euro