Sie fühlen sich durch Lärm in Ihrer Ruhe gestört? Dabei ist von Bedeutung, durch wen der Lärm verursacht wird.

Als Verursacher kommen verschiedene Lärmquellen wie zum Beispiel Straßenverkehr, Flugverkehr, Bauarbeiten in Betracht. Je nachdem, durch welche Art Lärm Sie sich gestört fühlen, können Sie sich an die nachfolgend aufgeführten Stellen wenden.

Flugverkehrslärm Gaststättenlärm (abends und nachts) Gewerbelärm/Industrielärm/Baulärm Lärm am Arbeitsplatz Lärm aus Sport- und Freizeitanlagen Nachbarschaftslärm Schienenverkehrslärm Straßenverkehrslärm Veranstaltungslärm Weitere Informationen

Lärm am Arbeitsplatz

Bei Fragen zu Gesundheitsgefahren, die durch den Einsatz lärmintensiver Maschinen am Arbeitsplatz verursacht werden und die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beeinflusst werden können, wenden Sie sich bitte an die

Bezirksregierung Köln
Dezernat 56
Betrieblicher Arbeitsschutz
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 / 147-2056
Telefax: 0221 / 147-4245

Flugverkehrslärm

Zuständig für den zivilen Flugbetrieb in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf ist die

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 Luftverkehr
Flughafen Köln/Bonn
Telefon: 0211 / 475-4450

Lärmschutzbeauftragter
Telefon: 0211 / 475-3289
Telefax: 0211 / 475-3980

E-Mail: Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Luftverkehr E-Mail: Lärmschutzbeauftragter, Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Luftverkehr

sowie

Flughafen Köln/Bonn GmbH
Beschwerdemanagement und Umlandkommunikation
Telefon: 02203 / 404030
Telefax: 02203 / 402793

Kontaktformular Fluglärm Fluglärm und Schallschutz auf den Internetseiten des Flughafens Köln/Bonn

Weitere Links

Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Köln Bonn Fluglärmschutz - Kostenerstattung von baulichen Schallschutzmaßnahmen - Flughafen Köln/Bonn, Bezirksregierung Köln

Gaststättenlärm

Verantwortlich für die Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen ist in erster Linie die Gastwirtin oder der Gastwirt. Behördliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind

tagsüber der Ordnungs- und Verkehrsdienst

Ordnungs- und Verkehrsdienst

nachts die Polizei, Telefon: 0221 / 229-0

Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

Gewerbelärm/Industrielärm/Baulärm

Bei Belästigungen durch übermäßigen Lärm, der von Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftlichen Betrieben ausgeht, wenden Sie sich bitte an das
Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
e-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de

Ausgenommen hiervon sind große industrielle Betriebe. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die

Bezirksregierung Köln
Telefon: 0221 / 147-0

Nachtarbeit - Ausnahmen

Informationen zu Ausnahmen für die Nachtarbeit

Nachbarschaftslärm

Durch Radios, Fernseher oder private Handwerksarbeiten kann ebenfalls eine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen. Die Vermeidung unnötigen Nachbarschaftslärms ist ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei Lärmbelästigungen innerhalb eines Hauses können Sie sich, wenn die Verursacherin oder der Verursacher uneinsichtig ist, an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter wenden. Diese sind für die Einhaltung der Hausordnung zuständig.

Darüber hinaus können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer zivilrechtliche Ansprüche, andauernden Lärm zu unterlassen, auch gegenüber anderen Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümern selbst durchsetzen. Auf der Grundlage der §§ 906 ff und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Unterlassung der jeweiligen Einwirkung verlangen, wenn diese ihn selbst oder die Mieterinnen und Mieter "wesentlich beeinträchtigt". Voraussetzung ist in der Regel ein Schlichtungsversuch durch die Einschaltung von Schiedspersonen.

Weitere Informationen: Schiedsamt

Unzumutbare Lärmbelästigungen können auch gegen das Landesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Das wird in der Regel im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens mit berücksichtigt. Für die Einhaltung der Regelungen im Landesimmissionsschutzgesetz ist die Stadt Köln zuständig. Die Behörde hat bei der Entscheidung, ob und wie sie tätig wird, einen Ermessensspielraum.

Behördlicher Ansprechpartner ist auch hier der Ordnungs- und Verkehrsdienst

Zur Belästigung der Nachbarschaft führt insbesondere auch Lärm von Rasenmähern, Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern. Den Betrieb dieser Geräte regelt die so genannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" (32. BImSchV). Demnach dürfen unter anderem die genannten Geräte generell in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten ausschließlich an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.

Laubbläser und Laubsauger - vermeidbarer Lärm und Schadstoffausstoß

Die "Quälgeister" Laubbläser und Laubsauger sind insbesondere im Herbst häufig im Einsatz, ob in Privatgärten, auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Grünanlagen. Um dem fallenden Laub Herr zu werden und Gefahren durch rutschige Blätter zu vermeiden, brummt und lärmt es aller Orten!

Vor dem Einsatz dieser Geräte sollte sich jede Hausbesitzerin und jeder Hausbesitzer überlegen, ob das Laub unbedingt mit elektrischen oder benzinbetriebenen Hilfsgeräten eingesammelt werden muss. Gerade angesichts hoher Energiepreise sollte die Alternative, das Zusammenkehren mit Besen und Rechen überdacht werden. Auch können Blätter abseits von Verkehrs- und Rasenflächen durchaus liegen bleiben, sie verrotten und reichern den Boden mit Nährstoffen an.

Für Geräte, wie Laubbläser und Laubsammler, soweit diese nicht über das europäische Umweltzeichen verfügen, gelten auch an Werktagen noch weitere Einschränkungen. Ihr Betrieb ist von Ausnahmen abgesehen jeweils nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig.

Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung Information der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Schienenverkehrslärm

Bei Anlagen der Deutschen Bahn AG:

Bahn-Umwelt-Zentrum Berlin
T.TUM 5 Schall- und Erschütterungsschutz
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Telefon: 030 / 297-56536 oder im Internet

Deutsche Bahn AG
Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen

Abruf konkreter Maßnahmen in Köln:
DB Netz AG Lärmsanierung
Hermann-Pünder-Str. 3
50679 Köln

Bei Anlagen der Kölner Verkehrs-Betriebe:
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Scheidtweilerstraße 38
50933 Köln
Telefon: 0221 / 547-0

Bei Anlagen der Häfen und Güterverkehr Köln AG:
Häfen und Güterverkehr Köln AG
Scheidtweilerstraße 4
50933 Köln
Telefon: 0221 / 390-0

Straßenverkehrslärm

Ansprechpartner ist das
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
Telefon: 0221 / 221-23592

Soweit es sich um Straßenverkehrslärm im Zusammenhang mit Landes- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen wenden Sie sich bitte an den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.

Bei Bundesautobahnen:
Niederlassung Köln
Am Grauen Stein 33
51105 Köln
Telefon: 0221 / 8397-354

Bei Landes- und Bundesstraßen, die nicht in kommunaler Baulast liegen:
Niederlassung Bonn
Telefon: 0228 / 91840

Lärm aus Sport- und Freizeitanlagen

Bitte wenden Sie sich an das

Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaft oder das

Sportamt, Telefon: 0221 / 221-31201

Veranstaltungslärm

Verantwortlich für die Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen ist in erster Linie die Veranstalterin oder der Veranstalter.

Behördliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind der Ordnungs- und Verkehrsdienst sowie

nachts die Polizei, Telefon: 0221 / 229-0

Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

Ordnungs- und Verkehrsdienst

Nachts oder am Wochenende nicht erreichbar?

Wenn die eigentlich zuständige Behörde, zum Beispiel zur Nachtzeit oder am Wochenende, nicht erreichbar ist, wenden Sie sich bitte an die Polizei:

Telefon 0221 / 229-0.

Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

Weitere Informationen

Informationen des Umweltbundesamtes zu Baulärm und anderen Lärmarten