Hinweise zum Versicherungsschutz

In Köln engagiert sich eine Vielzahl der Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich für andere. Ehrenamtliche sind - ebenso wie Hauptamtliche  - bei ihrer Arbeit Risiken ausgesetzt. Um Ehrenamtliche in dieser Hinsicht den Hauptamtlichen gleichzustellen, hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche, die nicht bereits anderweitig geschützt sind, abgeschlossen.

Weitergehende Informationen finden Sie in dem Flyer "Sicherheit im Ehrenamt" des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integegration des Landes NRW:

Sicherheit im Ehrenamt - Versicherungsschutz für freiwilliges Engagement
PDF, 206 kb

Ehrenamtlich Tätige, die sich in städtischen Einrichtungen beziehungsweise für Menschen in städtischen Einrichtungen bürgerschaftlich engagieren, sind durch uns unfall- und haftpflichtversichert.

Sie benötigen ein Führungszeugnis?

Um einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, ist die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich vorgeschrieben.

Bei der Beantragung eines Führungszeugnisses verzichtet das Bundesministerium der Justiz auf die Erhebung einer Gebühr, wenn Sie einen Nachweis für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorlegen können.

Für die Gebührenbefreiung ist ausschlaggebend, dass Ihre Tätigkeit ohne Entlohnung, Vergütung oder Stundenlohn ausgeübt wird. Vergünstigungen, wie die Übernahme von Fahrtkosten oder die kostenlose Teilnahme an ehrenamtlich begleiteten Veranstaltungen, führen nicht dazu, dass ein Antrag auf Gebührenbefreiung abgelehnt wird.

Voraussetzung für den Erlass der Gebühren ist nach § 30a BZRG außerdem die Vorlage einer Bestätigung der gemeinnützigen Trägereinrichtung, dass das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Ein entsprechendes Formular haben wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung gestellt.

Bescheinigung zur Antragstellung eines erweiterten Führungszeugnisses
PDF, 526 kb
Führungszeugnis beantragen

Steuerfreibetrag für Engagierte – Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 840 Euro im Jahr. Dieser Betrag wurde ab 1. Januar 2021 von bisher 720 € angehoben auf 840 €.

Mit diesem Freibetrag haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, ihre ehrenamtlich Tätigen (Freiwillige Mitglieder, Vorstand) finanziell zu honorieren – ohne, dass für diesen Betrag Steuern beim Verein oder den Begünstigten anfallen. Das Geld gibt es also brutto für netto.

Wichtig: Die Ehrenamtspauschale darf nur gezahlt werden, wenn es dazu einen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung beziehungsweise eine Satzungsregelung gibt.

Das heißt: Den Freibetrag von 840 Euro kann steuerfrei nur erhalten, wer auch tatsächlich einen nachweisbaren Anspruch darauf hat. Man kann also nicht einfach 840 Euro von der Steuer abziehen mit der Begründung: "Ich arbeite ja ehrenamtlich." Die Ehrenamtspauschale muss dem Vereinsmitglied aktiv zuerkannt werden. Bei Ehepaaren gilt übrigens der doppelte Freibetrag, sofern beide ehrenamtlich tätig sind.

Die Übungsleiterpauschale ist anders als die Ehrenamtspauschale auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, nämlich für übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Aufgaben sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Sie beträgt 3.000 Euro im Jahr (bisher 2.400 Euro).

Weitergehende Informationen siehe:

Broschüre der Landesregierung NRW "Gesetzliche Grundlagen - Ehrenamt und Steuern" von 2018

Freistellung und Sonderurlaub für die Ausübung eines Ehrenamtes

Ist der ehrenamtlich Tätige in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, so ist die Frage, inwieweit er einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Freistellung zur Ausübung des Ehrenamtes hat, also auf Sonderurlaub. In manchen Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit oder für einen Lehrgang freizustellen. Das ist dann der Fall, wenn Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Für jemanden, der ein solches Ehrenamt bekleidet, ist der Einsatz verpflichtend. Folgende Ehrenamtliche müssen für ihre Tätigkeit freigestellt werden:

  • Ehrenamtliche Richter (sogenannte Schöffen)
  • Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (Brandschutzgesetz NRW)
  • Freiwillige Helfer beim Technischen Hilfswerk (THW-Gesetz)
  • Ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz
  • Gemeinderatsmitglieder (§ 44 der Gemeindeordnung NRW)
  • Ehrenamtlich tätige Mitglieder in Prüfungsausschüssen

Für ehrenamtlich Tätige in privaten Vereinen ist eine Freistellung durch den Arbeitgeber nicht verpflichtend. Manche gewähren dies aber freiwillig. Einen generellen Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um das Ehrenamt ausüben zu können, gibt es nicht. In bestimmten Sonderfällen gibt es jedoch einen Freistellungsanspruch:

Freistellung in der Jugendarbeit

Wer zum Beispiel mindestens 16 Jahre alt ist, kann Sonderurlaub für leitende, helfende und betreuende Tätigkeiten bei Jugend- und Kinderfreizeiten beantragen. Die Höchstgrenze liegt bei acht Kalendertagen pro Jahr. Näheres regelt das Sonderurlaubsgesetz in NRW.    

Beamte und Beamtinnen

Die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte hat eine Regelung zum Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung geschaffen (§ 7). Dort geht es um Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse und Wettkämpfe im staatspolitischen, kirchlichen und sportlichen Bereich. § 3 der Verordnung regelt das Recht auf unbezahlten Sonderurlaub zur Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ oder FÖJ) bis zu 24 Monate. Für Beamte und Beamtinnen der Länder und Gemeinden gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. In der Regel haben die Dienstaufgaben Vorrang. Es gibt u.a. Freistellungen für Ehrenämter zur Gefahrenabwehr, für die Jugendarbeit und für Ehrenämter in Schulen (Näheres siehe Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW)    

Freistellung zur Pflege von Angehörigen

§ 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit wird durch den Verweis auf §§ 14, 15 SGB XI definiert. Es muss also die Pflegestufe I gegeben sein. Ausreichend ist, wenn zu erwarten ist, dass die pflegende Person pflegebedürftig wird. § 7 PflegeZG legt als nahe Angehörige die Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, den Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister und Kinder, auch die des Ehepartners und der Ehepartnerin, fest. Ebenfalls Schwiegerkinder, Enkelkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Der Anspruch auf Freistellung zur Pflege von Angehörigen besteht für zehn Tage. Lohnfortzahlung gibt es nicht. Es handelt sich um einen unbezahlten Sonderurlaub. § 3 PflegeZG gewährt einen Anspruch auf Pflegezeit, also auf eine vollständige oder teilweise Arbeitsbefreiung für die Pflege eines nahen Angehörigen. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Unternehmen führt, das in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. Der Anspruch ist auf sechs Monate je pflegenden Angehörigen beschränkt. Eine Entgeltfortzahlung gibt es nicht. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt, so darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht mehr kündigen. 

Familienpflegezeit: Das Familienpflegezeitgesetz (FPFZG) ermöglicht dem Arbeitnehmer die längerfristige Pflege seiner Angehörigen bei Fortzahlung der Bezüge. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch. Die Familienpflegezeit kann nur genommen werden, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hiermit einverstanden ist.      

Freistellung zur Fortbildung

Einen Freistellungsanspruch für ehrenamtlich Tätige zum Zwecke der Fortbildung gibt es nicht. In fast allen Bundesländern besteht ein genereller Anspruch auf Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Sie können bis zu fünf Tage im Jahr Sonderurlaub für Fortbildungszwecke nehmen. Es muss sich nicht um berufsspezifische Fortbildungen handeln.    

Fortbildungen für Ehrenamtliche

Wenn Sie in einem Ehrenamt tätig werden wollen, verhelfen Ihnen zahlreiche Institutionen mit überwiegend kostenlosen Einsteigerkursen zu einem guten Start. Neben der Vermittlung des notwendigen Basiswissens umfassen die Angebote auch alle Arten von Fort- und Weiterbildungen, so dass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben. Sie sollten zudem nicht die motivierende Wirkung unterschätzen, die das Kennlernen anderer Ehrenamtlicher und der gegenseitige Austausch im Rahmen dieser Kurse mit sich bringt.

Beispielhaft haben wir drei Institutionen ausgewählt, die für Ehrenamtliche ein interessantes und umfassendes Fortbildungsprogramm anbieten:

Volkshochschule Köln Landschaftsverband Rheinland

Freiwilligendienst

Ein Freiwilligendienst in Deutschland ist im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder als Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) möglich. Voraussetzung ist, dass die Schulpflicht von neun beziehungsweise zehn Jahren erfüllt wurde. Außerdem müssen Sie jünger als 27 Jahre sein. Wenn Sie älter als 27 Jahre sind, können Sie stattdessen einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landes NRW:

Freiwilligendienste - Informationen des Landes NRW