Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Kosten unterteilen sich in Kosten für die

  • Pflege
  • Unterkunft
  • Verpflegung sowie
  • Investitionskosten.

Die Pflegeversicherung gibt einen Zuschuss zu den Kosten der Pflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen. Investitionskosten sind Kosten, die der Pflegeeinrichtung zum Beispiel für Erhalt und Renovierung von Gebäuden entstehen.

Wer ist antragsberechtigt?

In Nordrhein-Westfalen können Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung bei vollstationärer Pflege die anteilige Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Dieses wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Person in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährt. Das Pflegewohngeld gilt als öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung.

Antragsberechtigt ist die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner beziehungsweise die jeweilige Vertretung. Sofern diese eine Zustimmung erteilt haben, kann die Einrichtung den Antrag stellen.

Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:

  • Sie vollstationäre Pflege erhalten
  • Sie mindestens in Pflegestufe 2 eingestuft wurden
  • Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht

Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen beifügen.

In welcher Höhe wird Pflegewohngeld gewährt?

Das Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung gewährt werden.

Wer erhält das Pflegewohngeld?

Das Pflegewohngeld wird an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Vorsprache

Der Antrag wird von der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner oder nach Zustimmung durch die Pflegeeinrichtung schriftlich per Post oder Fax gestellt.

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, auf Wunsch nach Absprache aber selbstverständlich möglich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Vollstationäre Hilfen
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-98459
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)

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