Als das Gewerbe tatsächlich ausübende Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin oder Baubetreuer unterliegen Sie einer jährlichen Überprüfungspflicht.

Die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Prüfungen, Erklärungen und geeignete Prüferinnen und Prüfer nach § 16 Absatz 1 und Absatz 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Allgemein

Prüfungspflichtig sind

diejenigen, die gewerbsmäßig

  • Bauvorhaben als Bauherrin oder Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen wollen und dazu Vermögenswerte von Erwerberinnen, Erwerbern, Mieterinnen, Mietern, Pächterinnen, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinnen und Bewerbern um Erwerbsrechte oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträgerin beziehungsweise Bauträger)
  • Bauvorhaben als Baubetreuerin oder Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuerin beziehungsweise Baubetreuer).

Prüfbericht - wer ist geeignet als Prüferin oder Prüfer?

Der Prüfbericht muss durch eine geeignete Prüferin beziehungsweise einen geeigneten Prüfer erstellt werden. Wer ist geeignet, wer nicht?

Geeignete Prüferinnen und Prüfer sind Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die auf Grund inländischer Rechtsvorschriften zugelassen worden sind.

Ungeeignete Prüferinnen und Prüfer sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus personenbezogenen und aus sachbezogenen Gründen ergeben.

Personenbezogene Gründe können zum Beispiel nahe Beziehungen der Prüferin oder des Prüfers zu einer leitenden Persönlichkeit des zu prüfenden Unternehmens oder zu einem an der zu prüfenden Sache Beteiligten oder widerstreitend an der zu prüfenden Sache Beteiligten oder widerstreitend Interessierten sein. Die nahe Beziehung kann rein persönlicher, verwandschaftlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Dasselbe ist bei kapitalmäßigen Bindungen der Prüferin oder des Prüfers im zu prüfenden Unternehmen oder bei Bindungen zu einer der vorstehend genannten Personen der Fall.

Ein sachbezogener Grund, das heißt eigene Beziehungen der Prüferin oder des Prüfers zur Sache, kann sich zum Beispiel ergeben, wenn sie oder er einen Tatbestand zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen sie oder er selbst maßgebend mitgewirkt hat. Führt die Prüferin oder der Prüfer die Bücher einer Mandantin oder eines Mandanten mit der Zuständigkeit auch für die Kontierung von Belegen oder für das Erteilen von Buchungsanweisungen, oder hat sie oder er den Jahresabschluss erstellt oder maßgeblich an der Erstellung mitgewirkt, so ist eine Jahresabschlussprüfung nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung mit der Erteilung eines Bestätigungsvermerkes durch diese Prüferin beziehungsweise diesen Prüfer ausgeschlossen.

Werden innerhalb eines Prüfzeitraumes keine Bauträgertätigkeiten oder Baubetreuertätigkeiten ausgeübt, kann die oder der Gewerbetreibende selbst anstelle des Prüfberichtes eine Negativerklärung abgeben.

Der zu prüfende Zeitraum umfasst generell ein Kalenderjahr.

Der Prüfbericht oder die Negativerklärung muss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Prüfjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Gewerbeordnungsbehörde eingereicht werden.

Zuständigkeit

Zuständig sind diejenigen Gewerbeordnungsbehörden, in deren Bereich die oder der Gewerbetreibende seinen Betriebssitz hat. Werden in verschiedenen Gemeinden Betriebssitze unterhalten, muss der Prüfbericht oder die Negativerklärung jeder betroffenen Gewerbeordnungsbehörde (zweckmäßigerweise Original am Hauptsitz, Kopien für Niederlassungen) vorgelegt werden. Für das Stadgebiet Köln ist zuständig:

Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Gewerbeangelegenheiten

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Gewerbeabteilung
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
Zeichenerklärung
Telefax
siehe Service-Fax
Kontakt
Öffnungszeiten

Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung!

Erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen

nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: geschlossen

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestellen Bahnhof Deutz/Messe und Deutz-Fachhochschule)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linien 150, 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linie 153 (Haltestelle Deutz-Fachhochschule)
S-Bahn-Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe)

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