Wenn Ihr Lohn oder Gehalt gepfändet wird und Sie deswegen ein Absinken des Ihnen verbleibenden Einkommens unter die Sozialhilfe befürchten müssen, können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages (§ 850f Zivilprozessordnung) beantragen.

Benötigte Dokumente

  • Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts

  • Aktuelle Gehaltsabrechnung beziehungsweise Lohnabrechnung

Zum Antrag

Im Antrag müssen Sie dann nachweisen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen (Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung) Ihr notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Sie selbst und für die Personen, denen Sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gedeckt ist.

Sie können einen solchen Antrag auch stellen, wenn aus persönlichen oder beruflichen Gründen besondere Bedürfnisse bei Ihnen vorliegen, die berücksichtigt werden sollten. Das gilt auch, wenn der besondere Umfang der Sie betreffenden gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erforderlich macht.

Hierbei können wir Ihnen helfen. Sprechen Sie bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes vor. Sie können dann eine Bescheinigung erhalten, aus der sich die für Sie persönlich fiktiv zu leistende Sozialhilfe ergibt. Ist Ihr Einkommen nach der Pfändung unter diesen Betrag abgesunken, können Sie mit der Bescheinigung des Sozialamtes Ihren Antrag beim Vollstreckungsgericht begründen.

Vorsprache

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Amtes für Arbeit, Soziales und Senioren. Bringen Sie zu diesem Termin bitte die erforderlichen Unterlagen mit.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 850f Zivilprozessordnung