Sie wollen gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen, deren Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Hierfür benötigen Sie eine EU-Lizenz beziehungsweise eine Gemeinschaftslizenz oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Für den sogenannten Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich.

Benötigte Dokumente

  • Fach- und Sachkundenachweis

    Der*die Unternehmer*in oder der*die Verkehrsleiter*in muss sachlich und fachlich geeignet sein. Siehe auch unten: "Informationen zur fachlichen Eignung".

  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

    Bei Aushändigung der Antragsunterlagen erhalten Sie den amtlichen Vordruck der Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen und eventuell die Zusatzbescheinigung über das Privatvermögen. Über diesen Vordruck muss ein ausreichendes Vermögen nachgewiesen werden. Siehe auch unten: "Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit"

  • Führungszeugnis nach Belegart O

    Für den*die Unternehmer*in, den*die Verkehrsleiter*in sowie für eventuelle*n Geschäftsführer*in: zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, unter Angabe des Aktenzeichens 32-322/1 GüKG. Bei einem Wohnort in Köln können Sie das Führungszeugnis bei Antragstellung beantragen.

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Für den*die Unternehmer*in, den*die Verkehrsleiter*in sowie für eventuelle*n Geschäftsführer*in: zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, unter Angabe des Aktenzeichens 32-322/1 GüKG. Bei einem Wohnort in Köln können Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei Antragstellung beantragen.

  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister

    Für den*die Unternehmer*in, den*die Verkehrsleiter*in sowie für eventuelle*n Geschäftsführer*in: Nach Vorliegen Ihrer persönlichen Daten wird dieser Auszug gegen eine Gebühr von Ihrem*Ihrer Sachbearbeiter*in beim Verkehrszentralregister direkt beantragt.

  • Bescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebssitzfinanzamtes

    Diese Bescheinigung ist von allen Finanzämtern in den Gemeinden oder Kreisen vorzulegen, in denen der*die Antragsteller*in sowie der*die eventuelle Geschäftsführer*in in den letzten fünf Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat. Die Bescheinigung des Finanzamtes darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein!

  • Bescheinigung des zuständigen Gemeindesteueramtes für den Wohn- und Betriebssitz

    Diese Bescheinigung ist von allen Gemeinden oder Kreisen vorzulegen, in denen der*die Antragsteller*in sowie der*die eventuelle Geschäftsführer*in in den letzten fünf Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat. Die Bescheinigung des Gemeindesteueramtes darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein!

  • Bescheinigung der Krankenkasse

    Die Bescheinigung benötigen Sie von den Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitskräfte beschäftigen oder beschäftigt haben sowie für Sie selbst als Antragsteller*in sowie der*die eventuelle Geschäftsführer*in, sofern Sie freiwillig, also privat versichert sind oder waren. Die Bescheinigung darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein!

  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

    Sie erhalten als Antragsteller*in sowie als der*die eventuelle Geschäftsführer*in die Bescheinigung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg. Die Bescheinigung darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein!

  • Auszug aus dem Handelsregister

    sofern es sich bei dem*der Antragsteller*in um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt

  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste beziehungsweise der Vereinssatzung

    sofern es sich dem*der Antragsteller*in um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt

  • Niederlassungsnachweis

    Fügen Sie dem Antrag die Gewerbeanmeldung oder andere Nachweise (zum Beispiel Mietvertrag) bei, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung handelt.

  • Liste der Fahrzeugflotte

    Fügen Sie dem Antrag eine Fahrzeugliste unter Angabe des amtlichen Kennzeichens, der Fahrzeug-Identitätsnummer, des Fahrzeugtyps sowie des zulässigen Gesamtgewichtes bei.

  • Personal-Liste

    Fügen Sie dem Antrag eine Liste mit allen Personalien aller im Unternehmen beschäftigten Personen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Beginn Beschäftigungsverhältnis, Anzahl der Wochenstunden sowie der jeweiligen Krankenkasse bei.

Allgemeine Informationen - häufig gestellte Fragen

Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)) und ist erlaubnispflichtig (§ 3 GüKG).

Was ist Werkverkehr?
Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie etwa die beförderten Güter selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck Ihres Unternehmens ist. Beispiele: Ein*e Tischler*in, der*die seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.

Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Die Adresse lautet:

BALM Außenstelle Hannover
Goseriede 6
30159 Hannover

Telefon 0511 / 1260740
Fax 0511 / 126074-66.

Nähere Informationen finden Sie unten auf dieser Seite unter "Interessante Links".

Die Definition des Gesetzes zum Begriff Werkverkehr sieht noch weitere Punkte vor, fragen Sie hierzu bitte Ihre*n Sachbearbeiter*in.

Was ist zu beachten, wenn der*die Antragsteller*in keine natürliche Person ist?
Wenn Sie den Antrag für eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) stellen, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise für alle vollhaftenden Gesellschafter*innen vorzulegen.

Wird der Antrag für eine juristische Person gestellt (GmbHAGeGe. V.), so müssen Sie die oben genannten Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer*innen, Vorstände, Vorsitzende und so weiter) einreichen.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Wenn Sie Ihren Antrag abgegeben haben, holen wir die vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Industrie- und Handelskammer Köln, der zuständigen Fachgewerkschaft und des Güterkraftverkehrsverbandes ein. Fallen diese positiv aus und liegen uns alle oben beschriebenen sonstigen Unterlagen vor, können wir über Ihren Antrag entscheiden. Innerhalb eines Tages erhalten Sie dann die beglaubigten Abschriften. Sie können sie gegen die Zahlung der Gebühr für die Abschriften abholen.
In der Regel dauert die Bearbeitung des Antrages ab Antragstellung 4-6 Wochen.

Was kann ich tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen der Führungszeugnisse und der Gewerbezentralregisterauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als erstes beantragen. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antrages noch nachgereicht werden. Sie müssen uns aber ausnahmslos vorliegen, damit wir eine endgültige Entscheidung über Ihren Antrag treffen können.

Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?
Solange Ihnen die Lizenz nicht erteilt wurde, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine "vorläufige Genehmigung" sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge. Sie müssen beim Erstverstoß mit mindestens 500 Euro Bußgeld rechnen. Die Erteilung einer Lizenz ist dann ausgeschlossen!

Wie lange ist die Genehmigung gültig?
Die Genehmigung wird für 10 Jahre erteilt.

Meine Lizenz beziehungsweise meine Genehmigung läuft ab? Was muss ich für eine Verlängerung tun?
Vor Ablauf Ihrer Erlaubnis müssen Sie alle Unterlagen erneut beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.

Ich habe noch Fragen! Wen kann ich anrufen?
Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Namens beziehungsweise des Namens des Unternehmens. Ihre Ansprechpartner*innen erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:

Buchstaben A bis F: 0221 / 221-26819
Buchstaben G bis Q: 0221 / 221-26388
Buchstaben R bis Z: 0221 / 221-28872

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.

Informationen zur fachlichen Eignung

Der*Die Unternehmer*in oder der*die Verkehrsleiter*in muss sachlich und fachlich geeignet sein.

Falls nicht die sachkundige Person selbst die Inhaberin oder der Inhaber des Unternehmens ist, müssen Sie den Anstellungsvertrag der Person vorlegen, die Sie zum*zur Verkehrsleiter*in bestellt haben.

Dies kann unter anderem nachgewiesen werden durch eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.

Informationen über die Anerkennung der fachlichen Eignung zum Beispiel aufgrund einer leitenden Tätigkeit erhalten Sie bei der IHK, Telefon 0221 / 1640-0.

Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit

Sie müssen Ihrer finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Dies geschieht mit der Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen. Falls das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist, benötigen Sie noch eine Zusatzbescheinigung über Ihr Privatvermögen.

Sie müssen den Nachweis der Leistungsfähigkeit für jedes Fahrzeug erbringen, das Sie im Güterkraftverkehr einsetzen wollen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag.

Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug einen Betrag von 5.000 Euro nachzuweisen.

Wichtig:
Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen!

Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein!

Informationen zur Fahrerbescheinigung

Wenn Sie als Unternehmer*in eine*n Fahrer*in aus so genannten Drittstaaten beschäftigen, also Staatsangehörige aus nicht EU-Ländern, müssen Sie für diese Person seit dem 19. März 2003 eine Fahrerbescheinigung beantragen. Den Antrag (siehe oben: Downloadservice) müssen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung stellen.

Dem Antrag auf Ausstellung der Fahrerbescheinigung sind folgende Unterlagen des*der Fahrer*in jeweils im Original und in Kopie beizulegen:

  • Führerschein
  • Nationalpass
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Arbeitserlaubnis
  • Sozialversicherungsausweis
  • Arbeitsvertrag

Hinweis: Die betroffenen Fahrer*innen müssen die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen!

Interessante Links zum Thema

Bundesamt für Logistik und Mobilität

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat seinen Sitz in Köln. Verteilt über das Bundesgebiet hat es acht Außenstellen (Schwerin, Hannover, Münster, Erfurt, Dresden, Mainz, Stuttgart und München) sowie drei Außenstellen mit Schwerpunktaufgaben (Kiel, Bremen und Saarbrücken). Hier können Sie sich über die Aufgaben des Bundesamtes und über aktuelle Themen informieren.

Berufsgenossenschaften für Fahrzeughaltungen (BgF)

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und verschiedene Downloads stehen Ihnen hier zur Verfügung.

Die Kölner Umweltzone

Benötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone? Wir beraten Sie gerne.

Vorsprache

Eine Vorsprache des*der Antragsteller*in ist grundsätzlich erforderlich.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann aktuell auch eine schriftliche Antragstellung erfolgen.

Gebühren

Mit der Abgabe des Antrags sind folgende Verwaltungsgebühren zu entrichten:

EU-Lizenz: 500 Euro

Erlaubnis für den allgemeinen Güterkraftverkehr: 500 Euro

Je Auszug aus dem Verkehrszentralregister: 3,30 Euro

Bei Bewilligung des Antrages entstehen für die in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Abschriften der Lizenz beziehungsweise der Erlaubnis weitere Kosten von 120 Euro je Exemplar.

Fahrerbescheinigung: 120 Euro

Die Gebühren können Sie bar oder mit der EC-Karte mit PIN-Nummer bezahlen. 

Aktuell können die Gebühren auch per Gebührenbescheid erhoben werden. 

Rechtliche Voraussetzungen

§ 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§ 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Verkehrsgewerbliche Genehmigungsverfahren und Ausnahmegenehmigung nach StVO
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-26130
Kontakt
Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Persönliche Vorsprachen: Montag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

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