Für die Ausübung des Berufes der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers benötigen Sie eine besondere Fahrlehrerlaubnis. Die Rechtsgrundlage hierfür finden Sie in § 1 Fahrlehrergesetz.

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis

  • Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines

  • Tabellarischer Lebenslauf

  • Ärztliches und augenärztliches Zeugnis

    Dies muss enthalten, dass Sie für den Beruf der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers geeignet sind. Je nachdem, wie die persönliche Situation es erfordert, kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert werden, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes oder Hypertonie beziehungsweise bei erheblichen Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister.

  • Nachweise über die Vorbildung

    Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.

  • Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

    Bei Antragstellung muss zumindest die Anmeldebescheinigung abgegeben werden.

  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens drei Jahren

    Sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D.

Erklärungen zu den verschiedenen Klassen

  • Klasse A: 2 Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder)
  • Klasse BE: 3 Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse B
  • Klasse CE: 2 Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse C
  • Klasse DE: 2 Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse D

Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Kraftfahrzeuge der Klassen CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich (zum Beispiel als Angehöriger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei) geführt hat oder nach Erwerb der Fahrerlaubnis eine 60 Fahrstunden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen nachweisen kann.

Informationen zum Ausbildungsverlauf

Nach fünfmonatiger Ausbildung an der Fahrlehrerausbildungstätte müssen Sie sich einer fahrpraktischen Prüfung und einer Fachkundeprüfung unterziehen.

Nach bestandener Prüfung müssen Sie an einer Ausbildung bei einer Ausbildungsfahrschule teilnehmen. Diese wird durch einen einwöchigen Lehrgang unterbrochen. Im Anschluss an die Ausbildung müssen Sie erneut einen einwöchigen Lehrgang absolvieren.

Zur Teilnahme an der Ausbildungsfahrschule erhalten Sie von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, wenn Sie die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt haben.

Im Anschluss werden noch die beiden ausstehenden Lehrproben für den Theorie- und Praxisunterricht (hierbei handelt es sich um eine mündliche und praktische Lehrprobe) durchgeführt.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Wir empfehlen Ihnen, für persönliche Vorsprachen einen Termin unter der Rufnummer 0221 / 221-26820 zu vereinbaren.

Gebühren

Bei Antragstellung fallen Gebühren in Höhe von 40,90 Euro zuzüglich 13 Euro für die Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 3,30 Euro für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und 1 Euro für die Eintragung im Zentralen Fahrlehrerregister an. Die Gebühren können Sie auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte bezahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Führerschein-, Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-22300
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

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