Seit dem 1. September 2011 ersetzt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) das bis dahin übliche Klebeetikette in den Reisepässen und Passersatzpapieren. Alle EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, den eAT einzuführen.

Dadurch sollen die Aufenthaltstitel der Europäischen Union vereinheitlicht werden. Außerdem dient die Nutzung der biometrischen Daten dazu, die Bindung zwischen Inhaber*innen und Aufenthaltstitel zu erhöhen und so dessen missbräuchliche Nutzung zu unterbinden.

Sie müssen einen eAT beantragen, wenn

  • Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
  • Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).

Benötigte Dokumente

  • Gültiger Nationalpass

  • bei Erstantrag zweckentsprechendes Visum

  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes

  • Biometrisches Passfoto

Allgemeines

Der eAT hat das Format einer Scheckkarte und wird von der Bundesdruckerei hergestellt.

Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert.

Um die Datensicherheit zu gewährleisten, werden alle Informationen und Übertragungen durch ein Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf die personenbezogenen Daten zugreifen darf. Nur berechtigten Stellen wird der Zugriff erlaubt.

Ein*e Arbeitgeber*in hat keinen Zugriff auf die Chip-Daten.

Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel

Genehmigungen

Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • die Aufenthaltserlaubnis,
    die Niederlassungserlaubnis sowie
    die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    (nach dem Aufenthaltsgesetz),
  • die Aufenthaltskarte und
    die Daueraufenthaltskarte
    (nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU) und
  • die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz
    (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

Neue Funktionen - eID und eSignatur

Mit den auf dem Chip gespeicherten Daten können Sie sich elektronisch ausweisen: 

  • eID-Funktion
    Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung (wie beispielsweise Banken und Behörden) elektronisch auszuweisen.
  • eSignatur
    Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültige digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen.

Die Nutzung der Online-Ausweisfunktionen (elektronischer Identitätsnachweis und elektronische Unterschriftsfunktion) ist freiwillig und kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden.

Zum Auslesen der elektronischen Daten benötigen Sie ein Kartenlesegerät. Die Funktionen des eAT entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

Rechtlicher Status

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Nebenbestimmungen, Auflagen

Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.

Auf dem eAT wird der Hinweis "Siehe Zusatzblatt" eingetragen. Bei Änderung der Nebenbestimmungen wird von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert.

Informationen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Hier finden Sie alle Informationen zum eAT vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zusammengefasst:

Der elektronische Aufenthaltstitel - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Informationen und Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltstitels

Sie haben bereits einen Aufenthaltstitel und möchten diesen verlängern? 

Dann finden Sie Informationen zur Antragsstellung und den Antrag zur Verlängerung unter

Informationen und Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltstitels

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Abholung.

Antragstellung:

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragsteller*innen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich erscheinen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.

Abholung:

Die Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei in Berlin nimmt voraussichtlich 6 bis 8 Wochen in Anspruch.

Sie werden durch die Bundesdruckerei benachrichtigt. Nach Erhalt dieses Schreibens liegt der eAT in der Regel 2 Wochen später im Bezirksausländeramt vor, in dem Sie den eAT beantragt haben.

Zur Abholung müssen Sie persönlich erscheinen oder eine von Ihnen dazu bevollmächtigte Person. Ihr*e Vertreter*in muss eine Vollmacht und zusätzlich den eigenen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Die Vollmacht muss auch die Ein- oder Ausschaltung der eID-Funktion beinhalten.

Ein Formular für die Vollmacht können Sie hier herunterladen, siehe unter Downloads und Infos.

Gebühren

Für den eAT werden Gebühren in Höhe von maximal 110 Euro erhoben.

Wir weisen darauf hin, dass für eine Niederlassungserlaubnis und für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union höhere Gebühren fällig werden (135 Euro bis 250 Euro Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)

Die Gebühren können Sie bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

Downloads und Infos