Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden oder fließenden Verkehr vorgeworfen wird (etwa bei falschem Parken), erhalten Sie zunächst ein Schreiben, in dem der Vorwurf konkret dargestellt wird. Je nach vorgeworfener Ordnungswidrigkeit handelt es sich bei dem Schreiben um eine Verwarnung oder Anzeige. Sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, erhalten Sie im weiteren Verlauf entweder einen Bußgeld- oder einen Kostenbescheid. Wir stellen Ihnen die Unterschiede dar und erklären, wann Sie was zu erwarten haben und was Sie weiter unternehmen können.

Bußgeldbescheid

Wenn Sie mit einer Verwarnung oder einer Anzeige nicht einverstanden sind, können Sie sich dazu schriftlich äußern oder auch nicht aussagen. Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Der Bußgeldbescheid enthält unter anderem Angaben über

  • die festgesetzte Geldbuße (§§ 65, 66 Ordnungswidrigkeitengesetz)
  • die Kosten des Verfahrens
  • Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • Hinweise zum Einspruch

Wenn Sie den Bescheid akzeptieren:
Zahlen Sie bitte den festgesetzten Gesamtbetrag spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides auf das Konto ein, welches auf dem Bescheid angegeben ist. Geben Sie hierbei bitte unbedingt das Aktenzeichen/das Kassenzeichen als Verwendungszweck an. Damit ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren:
In diesen Fällen können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Sie können darin

  • Tatsachen
  • Beweismittel

benennen, die Sie zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen.

Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid gegen Sie rechtskräftig. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein nach dieser Frist eingegangener Einspruch von der Behörde anerkannt werden.

Kostenbescheid

Wenn

  • der*die Fahrzeugführer*in nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
  • die Ermittlung des*der Fahrzeugführer*in einen unangemessenen Aufwand erfordert

kann gegen den*die Halter*in des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz). Dies bedeutet: Dem*der Halter*in werden die Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt.

Wenn Sie den Bescheid akzeptieren:
Zahlen Sie bitte den festgesetzten Gesamtbetrag spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto ein und geben hierbei unbedingt das Aktenzeichen/das Kassenzeichen an.

Wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren:
In diesen Fällen können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einlegen.

Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?

Wenn Sie nicht bezahlen und auch keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen oder zum Kostenbescheid eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wird ein Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet. Dies bedeutet für Sie zusätzliche Kosten.

Folgen nach einem Einspruch

Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder an das zuständige Gericht zur Entscheidung weitergeleitet wird. Sie erhalten eine entsprechende Information.

Höhe des Bußgeldes

Die Höhe des zu zahlenden Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Bußgeldstelle
Gottfried-Hagen-Straße 48
51105 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
siehe Anschreiben/Bescheid
Telefax
0221 / 221-27209
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk-Post), Bus-Linie 159 (Haltestelle Wattstraße)
Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll, Salmstraße), Bus-Linie 159 (Haltestelle Wattstraße)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19, RB 25 (Haltestelle Bahnhof Trimbornstraße)

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