Wenn Sie mit einem Brunnen Grundwasser fördern möchten, so benötigen Sie dafür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Servicenummern und weitere Hinweise

Bitte nehmen Sie, bevor Sie die Anzeige einreichen beziehungsweise den Antrag stellen, mit uns Kontakt auf.

Telefon: 0221 / 221-23585 und -29158.

Zudem sollten Sie im Vorfeld klären, ob sich das betreffende Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, auf einer Altlastenfläche oder im Bereich einer Grundwasserbelastung befindet. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter Wasserschutzzonen und Auskunft zu Altlasten.

Auskunft zu Wasserschutzzonen
Auskunft zu Altlasten (bitte als Zweck der Anfrage Brunnen/Grundwassernutzung angeben)

Allgemeine Informationen

Erlaubnisfrei sind lediglich Grundwasserentnahmen für den Eigenbedarf (also nicht bei Weitergabe an Dritte oder zur gewerblichen Nutzung), beispielsweise für Ihren Haushalt oder Ihren landwirtschaftlichen Hofbetrieb.

Diese müssen aber trotzdem in jedem Fall der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden.
Bei Nutzung von Grundwasser als Trinkwasser müssen darüber hinaus das Gesundheitsamt, sowie der Wasserwerksbetreiber (RheinEnergie AG) informiert werden.

Liegt das Grundstück in einer Wasserschutzzone oder auf einer Altlastfläche oder im Bereich einer Grundwasserbelastung, ist zu beachten:

Innerhalb einer Wasserschutzzone ist für den Bau des Brunnens unabhängig von der Erlaubnispflicht eine Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzzonenverordnung notwendig.

Auf Altlastflächen ist die Niederbringung von Brunnen generell verboten.

Im Bereich von Belastungen des Grundwassers kann die Förderung und Verwendung des Grundwassers unzulässig sein. Der Bau neuer Brunnen oder die Nutzung von bestehen Grundwasserbrunnen kann hier untersagt werden.

Erlaubnisfreie Brunnen/Anzeigepflicht

Unter die erlaubnisfreien Brunnennutzungen fallen zum Beispiel Brunnen zur Gartenbewässerung oder auch Brunnen zur Trinkwasserförderung für Einzelhaushalte.

Für die Errichtung von erlaubnisfrei nutzbaren Brunnen besteht eine Anzeigepflicht nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz. Die Anzeige einer Brunnenbohrung dient auch dem Zweck festzustellen, ob gegen die Errichtung eines Brunnens oder die Nutzung des Grundwassers Bedenken bestehen.

Für die Anzeige benötigen wir ein formloses Schreiben und einen Lageplan, auf dem das Grundstück ersichtlich ist und - sofern bekannt - dessen Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück). Falls Sie bereits eine Anfrage zu Altlasten und zur Grundwasserqualität eingeholt haben, legen Sie diese bitte ebenfalls bei. Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Errichtung des Brunnes vorzulegen.

Brunnen, aus denen Trinkwasser gefördert wird

Diese unterliegen unabhängig von der Fördermenge der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Trinkwasser ist Wasser, das als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet wird (beispielsweise für die Zubereitung von Speisen und Getränken, für die Körperpflege und -reinigung oder die Verwendung im Haushalt).

Vor Inbetriebnahme eines Trinkwasserbrunnens ist dieser dem Wasserwerksbetreiber, der RheinEnergie AG, und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt, Abteilung Infektions- und Umwelthygiene.

RheinEnergie AG
Abteilung Infektions- und Umwelthygiene

Nähere Informationen zur Grundwasserentnahmen für den Eigenbedarf (erlaubnisfreie Brunnen) finden Sie hier: 

Informationen zur Grundwasserentnahme für den Eigenbedarf

Erlaubnispflichtige Brunnen

Für alle anderen Brunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis können Sie formlos stellen. Bitte fügen Sie dem Antrag die Angaben und Unterlagen bei, die im "Merkblatt für die Grundwasserförderung zu Trink- und Brauchwasserzwecken (erlaubnispflichtige Brunnen)" aufgeführt sind.

Informationen zur Grundwasserförderung zu Trink- und Brauchwasserzwecken (erlaubnispflichtig)

Informationen zum Grundwasser

In Köln steht in der Regel nach zehn bis zwölf Metern unterhalb der Erdoberfläche Grundwasser zur Förderung bereit.

An wen Sie sich bei Fragen zu Grundwasserständen, Grundwasserqualität oder allgemein zu den Grundwasserverhältnissen wenden können, finden Sie unter Auskünfte zum Grundwasser.

Auskünfte zum Grundwasser

Gebühren

Für die Prüfung von Anzeigen nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz für erlaubnisfreie Grundwassernutzungen ist eine Gebühr von 50 Euro zu entrichten.

Für die Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis für erlaubnispflichtige Brunnen/Grundwasserentnahmen wird eine Gebühr von mindestens 200 Euro erhoben.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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