Es werden die gleichen Unterlagen benötigt wie für den WBS für die Fördergruppe A. Wird bei der Antragstellung festgestellt, dass Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, wird geprüft, ob Ihnen eine Berechtigungsbescheinigung für die Fördergruppe B oder eine Berechtigungsbescheinigung für den 2. Förderweg ausgestellt werden kann.

Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze von 0,01 bis 40,00 % kann Ihnen eine Berechtigungsbescheinigung für die Fördergruppe B ausgestellt werden. Diese Bescheinigung berechtigt Sie zum Bezug von Wohnungen, die speziell für diesen Personenkreis gefördert wurden.

Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze von 40,01 bis 60,00 % kann Ihnen eine Berechtigungsbescheinigung für den 2. Förderweg ausgestellt werden. Diese Bescheinigung berechtigt Sie zum Bezug von Wohnungen, die speziell für diesen Personenkreis gefördert wurden.

Benötigte Dokumente

  • Antrag Wohnberechtigungsbescheinigung

    Verwenden Sie bitte das Formular aus dem Download-Service.

  • Einkommensnachweise

    Die Nachweise müssen Sie für die letzten 12 Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, sind ebenfalls nachweisen. Das könnte zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Beginn oder Wegfall von Elterngeldzahlung sein. Geeignet sind Lohnbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes oder auch Nachweise über erhaltene Unterhaltsleistungen. Bitte informieren Sie sich im Infoblatt unseres Download-Service und im Vordruck 'Einkommenserklärung'.

  • Einkommenserklärung

    Verwenden Sie bitte das Formular aus dem Download-Service.

  • Aufenthaltsgenehmigung

    Ausländische Staatsangehörige aus Nicht EU-Staaten und deren Haushaltsangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens 12 Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen. Zusätzlich wir für anerkannte Asylberechtigte Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 des Asylgesetz) und subsidiär Schutzberechtigte der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie eine Zuweisung für Köln vor dem 04.09.2018 benötigt.

  • Sonstige Nachweise

    Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise eine Mietkündigung oder ein gerichtliches Räumungsurteil. Bitte sehen Sie im Infoblatt unseres Download-Service nach oder informieren Sie sich vorher telefonisch.

Vorsprache

Sie können Ihren Antrag per Post, online oder eingescannt über unser sicheres Kontaktformular stellen. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich. Innerhalb der Öffnungszeiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WBS Teams gerne zur Verfügung. Den ausgefüllten Antrag bringen Sie bitte mit. Sie erhalten im Regelfall innerhalb von zwei Wochen eine Rückmeldung auf Ihren Antrag.

Gebühren

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird bei Antragstellung eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-22771
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Dienstag, 8 bis 12 Uhr
Donnerstag, 8 bis 12 Uhr

Anfahrt

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