Im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden.

Benötigte Dokumente

  • Angaben zur Baustelle/Nachtarbeit

    Geben Sie bitte die direkte Ansprechpartnerin oder den direkten Ansprechpartner beziehungsweise die Aufsicht führende und weisungsberechtigte Person auf der Baustelle an. Die angegebene Person muss während der Nachtarbeit erreichbar sein.

  • Anschrift der Baustelle

    Benennen Sie bitte die vollständige Anschrift der Baustelle. Bei einigen Baustellen ist es hilfreich, beispielsweise bei Straßen - und Schienenwegen der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen, die Streckennummer oder Kilometer- Angaben mit Fahrtrichtung zu notieren.

  • Planungsrechtliche Gebietsausweisung

    Diese Unterlagen für Ihren Baustellen-/Anlagenbereich erhalten Sie beim Stadtplanungsamt. Diese Angabe ist insbesondere für die nächstgelegene Wohnbebauung von Bedeutung.

  • Datum

    Geben Sie bitte das genaue Datum der Nächte an, für die Sie die Nachtarbeit beantragen.

  • Darstellung der Tätigkeiten

    Beschreiben Sie bitte genau die Tätigkeiten, für die Sie eine Ausnahme beantragen. Also alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Geben Sie bitte auch an, wenn die beantragten Tätigkeiten nicht die gesamte Nacht hindurch andauern. Vergessen Sie bitte nicht, dass beispielsweise auch vorbereitende Tätigkeiten, wie die Einrichtung der Baustelle geeignet sein können, die Nachtruhe zu stören. Beschreiben Sie auch eine geplante zeitliche Nutzung einzelner Maschinen oder deren geplante Betriebszeit innerhalb der Nacht.

  • Lärmwerte der Maschinen

    Im Antrag sind alle Maschinen aufzuführen, die in der Nacht eingesetzt werden sollen. Bitte geben Sie die Schallleistungspegel (Lärmwerte) der Maschinen an. Diese finden Sie in der Regel in den technischen Unterlagen. Dass alle eingesetzten Baumaschinen den geltenden Vorschriften entsprechen wird vorausgesetzt. In besonderen Fällen kann es vorkommen, das ein schalltechnisches Gutachten notwendig wird.

  • Maßnahmen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner

    Im Rahmen der Nachtarbeit sind von Ihnen alle Möglichkeiten zum Schutz der Anwohnerinnen oder Anwohner vor Lärm zu ergreifen. Setzen Sie zum Beispiel Schallschutzschirme oder -vorhänge ein und verwenden Sie elektrisch betriebene Arbeitsmaschinen statt Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotor verwenden, Vibrationsrammen einsetzen statt schlagende Rammen.

  • Hotelunterbringung

    Eine Möglichkeit, die Nachbarinnen oder Nachbarn vor Gesundheitsgefahren zu schützen, besteht auch in deren Unterbringung im Hotel während der Nachtarbeit.

  • Lageplan

    Der Lageplan dient der Orientierung. Kennzeichnen Sie bitte im Lageplan auch die nächstgelegenen Wohnungen. Dabei sind auch betriebsgebundene Wohnungen, beispielsweise Hausmeisterwohnungen innerhalb von Gewerbebetrieben einzuzeichnen.

  • Maßnahmenplan

    Bei größeren Baumaßnahmen hat es sich bewährt, eine genaue Darstellung der gesamten Maßnahmen anzufertigen, also auch die Arbeitsschritte aufzuführen, die in der Tagzeit durchgeführt werden.

  • Wie ist der Antrag einzureichen?

    Der Antrag ist in Papierform einzureichen. Bitte senden Sie uns Ihre kompletten Antragsunterlagen an die oben genannte Adresse. Nur in Ausnahmefällen kann nach vorheriger Abstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft die Übermittlung des Antrages ausschließlich in digitaler Form erfolgen.

Welche Anträge für Nachtarbeit gibt es?

Auf Antrag können Ausnahmen von dem Verbot der Nachtarbeit zugelassen werden.

Nachtarbeitsgenehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Landes-Immissionsschutz-Gesetz Nordrhein-Westfalen

Als Gewerbebetrieb oder wirtschaftliche Unternehmung können Sie einen Antrag stellen, wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt. Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- oder Entsorgungssystemen oder Straßen und Schienenwegen der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen. In diesen Fällen kann auch eine Genehmigung für mehrere Maßnahmen in einem begrenzten Zeitraum in Betracht kommen.

Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, 32. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV)

Ergänzend zu der Nachtarbeitsgenehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Landes-Immissionsschutz-Gesetz sollten Sie gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 der Geräte und Maschinenlärmschutz-Verordnung nach der 32. BImSchV beantragen. 

Sie ist erforderlich, wenn in reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. Bundes-Immissions-Schutzverordnung aufgeführt sind, gearbeitet werden soll.

 

Weitere Bestimmungen

Zusätzlich können gegebenenfalls weitere Genehmigungen, beispielsweise zu den Bestimmungen zum Schutz von Sonn- und Feiertagen erforderlich sein.

  • Ausnahmen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen) können Sie bei der Bezirksregierung Köln beantragen.
  • Die Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz können Sie am Sitz des Unternehmens beim Arbeitsschutzamt erhalten. In Nordrhein-Westfalen ist die Arbeitsschutzverwaltung bei den Bezirksregierungen angegliedert.
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen

Hinweise zur Beantragung

Durch rechtzeitige Antragsstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit (zwingende Gründe) und der Umfang der Nachtarbeit nachvollziehbar und plausibel ergeben, tragen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zu einer schnelleren Antragsbearbeitung bei.

Begründung

Die Notwendigkeit der Arbeiten außerhalb der üblichen Tagesarbeitszeit sollten Sie im Antrag nachvollziehbar und plausibel begründen. Stellen Sie bitte dar, warum die Arbeiten nicht während des Tages, beispielsweise unter Einsatz zusätzlicher technischer Geräte, die Bildung kleinerer Bauabschnitte oder organisatorischer Verbesserungen des Bauablaufs durchgeführt werden können.

Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot!

Eine nicht hinreichende Begründung der Notwendigkeit der Nachtarbeit kann zu einer Ablehnung des Antrags führen. Darüber hinaus kann ein verspäteter Antragseingang (weniger als 10 Werktage vor Beginn der Arbeiten) ebenfalls zu einer Ablehnung führen, da die notwendige Information der Anwohnerinnen und Anwohner nicht gewährleistet werden kann.

Fristen zur Antragsstellung

Stellen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig. Es gelten folgende Fristen zur Antragstellung:

Ausnahme für 1 bis 10 Nächte
Der Antrag muss mindestens 10 Werktage vor Beginn der geplanten Nachtarbeit bei uns eingehen.

Ausnahme für mehr als 10 Nächte
Bei umfangreicheren Baumaßnahmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Rückfragen kommt deutlich größer, da auch die Beeinträchtigung der Nachtruhe umfangreicher ist. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, den Antrag 10 bis 20 Werktage vor Beginn der geplanten Nachtarbeit einzureichen.

Kontakt

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne und senden Ihnen auch Antragsformulare zu.

Telefon: 0221 / 221-22704, 221-24638 und 221-22762

Vorsprache

In Abhängigkeit von der Dauer der geplanten Nachtarbeit und dem Ausmaß der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen können Vorgespräche im Planungsstadium erforderlich sein, um rechtzeitig Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen veranlassen zu können. Bei Großbaustellen sind in der Regel zur Beurteilung der Immissionssituation Lärm-, Erschütterungs- und Staubprognosen erforderlich. Wir empfehlen Ihnen, deren Umfang vorab mit uns abzuklären.

Gebühren

Die Gebührenhöhe liegt zwischen 150 Euro bis zu 1.000 Euro.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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