Sie möchten als Au-Pair arbeiten, haben das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet und eine deutschsprachige Familie gefunden?

Sie gehören keinem EU-Mitgliedsstaat an?

Sie möchten eine Person aus dem Ausland zu einem Au-pair Aufenthalt einladen und möchten wissen, welche Unterlagen für die Beschäftigungserlaubnis vorgelegt beziehungsweise im Einreiseverfahren dem Visumsantrag beigefügt werden müssen?

Benötigte Dokumente

  • Nationalpass

  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse

    Bei visumspflichtiger Einreise werden die Sprachkenntnisse in der Regel bei der zuständigen Auslandsvertretung festgestellt. Reisen Sie visumsfrei ein, so muss der Ausländerbehörde ein Nachweis über Ihre Grundkenntnisse in der deutschen Sprache (Level A1) vorgelegt werden.

  • Au-Pair Vertrag und Fragebogen

    Der zwischen dem Au-Pair und den Au-Pair Eltern geschlossene Vertrag muss dem Visumsantrag beigefügt werden, ebenso wie der Au-Pair Fragebogen. Einen Mustervertrag und den Au-Pair Fragebogen können Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.

Au-Pair Vertrag und Fragebogen

Wer darf ein Au-Pair beschäftigen und wo muss die Au-Pair-Tätigkeit angemeldet werden?

Die Au-Pair-Beschäftigung muss in einer Familie erfolgen, das heißt bei einem Ehepaar oder bei einer alleinstehenden Person mit mindestens einem ständig im Haushalt lebenden minderjährigen Kind.

Bei visumsfreier Einreise muss die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Beschäftigungserlaubnis für die Au-Pair-Tätigkeit spätestens drei Monate nach Einreise bei der Ausländerbehörde erfolgen.

Nach Zustimmung zur Beschäftigungserlaubnis ist eine persönliche Vorsprache bei dem für Sie zuständigen Bezirksausländeramt notwendig, so dass Ihnen die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Welches Bezirksausländeramt für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Stadtteil bzw. Ihrer Postleitzahl. Bitte wählen Sie aus der Liste der Bezirksausländerämter unter "Kontakt" aus.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Bearbeitungsgebühr muss auch bezahlt werden, wenn der Antrag zurückgenommen oder negativ beschieden wurde.

Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Gebühren bis zu 60 Euro und für eine Verlängerung bis zu 30 Euro anfallen.

Für die Beantragung der Beschäftigungserlaubnis fallen keine Gebühren an.

Die Gebühren können Sie bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen. Die Gebühren zahlen Sie direkt bei der Antragstellung.