Sie haben ein Schreiben "Anhörung zur Ordnungswidrigkeit" erhalten? Damit wird Ihnen ein schwerwiegender Verstoß wegen falschen Parkens, zu schnellen Fahrens oder eine Überschreitung TÜV / AU von mehr als acht Monaten vorgeworfen. Aus diesem Grund ist ein Bußgeld von 60 Euro oder mehr festgesetzt worden. In der Regel sind damit auch Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt - Bundesamt verbunden (siehe Link am Ende dieser Seite). Bevor ein Bescheid gegen Sie erlassen wird, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.

Wenn Sie sich zur Sache äußern wollen

Wenn Sie zur Sache aussagen wollen, dann haben Sie dafür bis zu einer Woche nach Erhalt des Schreibens Zeit. Unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bescheid erlassen wird. Über eine Einstellung erhalten Sie in der Regel keine gesonderte Mitteilung.

Wenn Sie sich zur Sache nicht äußern wollen

Sofern Sie sich nicht äußern, wird in jedem Fall ein Bescheid erlassen.

Wenn Sie nicht gefahren sind

Sollten nicht Sie den Verstoß begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf dem Anhörungsbogen mit, wer die verantwortliche Person ist. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit zunächst damit erledigt.

Achtung:
Sollte allerdings nach Ihren Angaben dennoch keine verantwortliche Person ermittelt werden können, dann können Ihnen als Halterin oder Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Halterhaftung). Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.

Hinweise zum Zeugnisverweigerungsrecht

Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.

Fragen an die Bußgeldstelle

Sollten Sie noch Fragen zur Anhörung oder speziell zu den Themen Zeugnisverweigerungsrecht oder Bußgeldbescheid haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Bußgeldstelle. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens.

Wichtig:
Bitte geben Sie bei Rückfragen in jedem Fall das Aktenzeichen an. Es steht unter "Mein Zeichen" und beginnt mit "724".

Höhe des Bußgeldes und weitere Informationen

Die Höhe des zu zahlenden Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auch auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA).

Kraftfahrt - Bundesamt

Kontakt und Erreichbarkeit